Hausmeister/in ist in
Deutschland kein anerkannter Ausbildungsberuf. Die Tätigkeit setzt aber eine abgeschlossene
technische oder
handwerkliche Ausbildung voraus. Sie werden hauptsächlich von
Wohnungsbaugesellschaften,
Eigentümergemeinschaften oder
Facility-Management-Unternehmen beschäftigt.
In
Österreich sind bzw. waren die Hausmeister/innen (
Hausbesorger/in > heute
Hausbetreuer/in) nach dem Hausbesorgergesetz abgesichert. In der
Schweiz gibt es die Ausbildung zum
eidgenössisch diplomierten Hausmeister/in. In
Frankreich werden die Hausmeister/innen
Concierge genannt.
Die
Aufgaben eines Hausmeisters und einer Hausmeisterin sind umfangreich.
- So müssen sie handwerkliche Arbeiten, kleine Reparaturen und Wartungsarbeiten ausführen. Dazu gehört auch die Kontrolle und Überwachung von Trinkwasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroanlagen.
- Durchführung von Sommer- und Winterdienst (das Sauber halten der Wege und Grünflächen, so z. B. Rasenmähen und Baum- und Heckenschnitt.
- Reinigungsarbeiten überwachen und Abfallentsorgung
- Zählerstände ablesen, wenn Mieter aus- oder einziehen, sowie gemeinsam mit dem Mieter die Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen.
- Auf die Einhaltung der Hausordnung achten und besondere Vorfälle und
Verstöße an die Hausverwaltung bzw. den Hauseigentümer weiterleiten.
- Überwachung von ausführenden Firmen.
Außerdem sind sie die
Ansprechpartner für die Belange der Mieter
vor Ort, z. B. bei Fragen bei dem Einzug oder Streitigkeiten unter den Mietparteien.
Dem Hausmeister oder der Hausmeisterin wird eine
Dienstwohnung im Gebäudekomplex zur Verfügung gestellt. Dies ist besonders in große oder öffentliche Objekten (Schulen, Verwaltungsgebäude) notwendig.
Die Arbeiten eines Hausmeisters bzw. einer Hausmeisterin vor Ort werden heutzutage zunehmend von sogenannten
Hausmeisterdiensten oder vom
Facility Service (Gebäudedienstleistung) übernommen. In größeren Wohnanlagen oder Gebäudekomplexen werden studierte
Facility Manager/in eingesetzt, die
Haustechniker/in und Hausmeister/in anleiten.
Hausmeisterdienste dürfen
nur Arbeiten ausführen die nicht das
Handwerks- und Gewerberecht tangieren, so dürfen z. B. keine Arbeiten in den Gewerken ausgeführt werden, die der
Handwerksordnung Anlage A (zulassungspflichtigen Tätigkeiten) betreffen. Also Tätigkeiten für die ein Meisterbrief vorgeschrieben ist.