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OldBo
19.08.2024
Bei den Hausmeisterdiensten (Hausmeisterservice) kommt es immer wieder zu Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen. Spätestens nach der Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt muss sich der Gewerbetreibende die Frage stellen, ob die angestrebte oder die bereits ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten oder handwerksähnlichen Tätigkeiten gehört.

Oft wird ein Hausmeister als Facility Manager bezeichnet. Aber ein Hausmeister ist nur auf der operativen Ebene tätig und führt vorwiegend ausführende Tätigkeiten (z- B. kleinere Reparaturen, Wartung, Kontrolle oder Gehweg- und Hausreinigung) aus. Ein Facility Manager kümmert sich um das allgemeine Management und vorrangig verwaltende sowie kaufmännische Tätigkeiten (Planung und Vergabe von Arbeitspaketen). Das Facility Management ist ein eigener Berufszweig, der seit Dezember 2011 mit der DIN EN 15221-1 als genormte Berufsbezeichnung.

Bei den Hausmeisterdiensten (Hausmeisterservice) kommt es immer wieder zu Überschneidungen mit zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen. Spätestens nach der Anmeldung des Gewerbes beim Gewerbeamt muss sich der Gewerbetreibende die Frage stellen, ob die angestrebte oder die bereits ausgeübte Tätigkeit in den Bereich der zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten oder handwerksähnlichen Tätigkeiten gehört. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung wird vom Gewerbeamt die zuständige Handwerkskammer über die Aufnahme des Gewerbes informiert.

Der Hausmeisterdienst übernimmt für die Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie und sorgt für die Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen. Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten und einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Die Tätigkeiten beschränken sich darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.

Folgende Arbeiten gehören zum Hausmeisterdienst:
Aufsicht:
• Hausverwaltung einschl. Nebenkostenabrechnung
• Überwachung des Gesamtzustandes der Immobilie und der Außenanlage einschl. Schließdienst
• Überwachung von Garagen/Tiefgaragenanlagen
• Heizungsanlage - Funktionstüchtigkeit überwachen (Bedienen, Entlüften, Wasser nachfüllen - Brennstoffvorrat)• Überwachung der Aufzugsanlage
• Botendienst - Ausführung von Besorgungen
Pflege:
• Reinigungsarbeiten
• Garten- und Landschaftspflege (Rasenmähen, Unkraut entfernen, Heckenschneiden, Rasensprengen, Blumen gießen)
• Kehrdienst - Papier- und Abfallkörbe leeren - Mülldienst
• Winterdienst (Schneebeseitigung, Streuen)
• Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten - Müllbeseitigung - Sperrgutabfuhr
• Toilettenbetreuung (Seife-Handtücher-Papier)
• Abfluss-Siphon reinigen
Dachrinnenreinigung
• Bodenrinnen, Fußroste und Wassereinläufe säubern
• Fernseh-, Video- und Musikanlagen und Satellitenan lagen aufstellen und anschließen
• Computeranlagen aufstellen und anschließen• Telefonanlagen aufstellen und einstellen bzw. programmieren
• Aufstellung und Inbetriebnahme von Haushalts- und Küchengeräten
• Lampen aufhängen
• Bilder aufhängen
• Gardinen abnehmen und aufhängen
Rollos spannen
• Filterwechsel in Lüftungsanlagen (Abluftfilter)
• Kühlschränke abtauen
• Möbelmontage
• Regale zusammenbauen und aufstellen
• Montage von Fertigzäunen (ohne Fundamenterstellung)
• Schädlingsbekämpfung
Instandsetzung:
• Dichtungswechsel an Wasserarmaturen
• Funktionsstörungen an Türschlössern beheben (Auswechseln von Schließzylindern)
• Glühbirnen und Leuchtstoffröhren auswechseln
• Möbelbeschläge einstellen bzw. auswechseln
• Schadstellen an Tapeten und Türen ausbessern
• Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen
• Trockenbauarbeiten
• Tapezieren mit Rauhfaser nebst Überstreichen
• Stühle leimen - Türscharniere ölen

Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten
Zu den zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten, die - sofern sie über den Rahmen eines unerheblichen Nebenbetriebs hinausgehen - eine Meisterqualifikation erfordern und eine Zugehörigkeit zur Handwerkskammer (HWK) begründen, gehören:
• Installateur- und Heizungsbauarbeiten
Klempnerarbeiten
• Elektrotechnikarbeiten
Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer
• Ofen- und Luftheizungsbauer
Kälteanlagenbauer
• Dachdecker
• Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten
• Maurer- und Betonbauerarbeiten
• Metallbauerarbeiten - Schlosser und Leichtmetallbauer
• Tischlerarbeiten
• Glaserarbeiten
• Maler- und Lackiererarbeiten
• Stuckateurarbeiten
Gerüstbauarbeiten
• Pflaster- und Verbundsteinarbeiten
• Informationstechnikerarbeiten (Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik)
Zulassungsfreie handwerkliche Tätigkeit
Zu den zulassungsfreien handwerklichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und - soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden - eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
Estrichlegerarbeiten
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
Rollladen- und Jalousienbauerarbeiten
Parkettlegerarbeiten
• Raumausstatterarbeiten
• Gebäudereinigerarbeiten
Handwerksähnliche Tätigkeit
Zu den handwerksähnlichen Tätigkeiten, die ohne Meisterbrief erledigt werden dürfen und – soweit sie schwerpunktmäßig betrieben werden – eine Zugehörigkeit zur HWK begründen, gehören:
• Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regale)
• Holz- und Bautenschutz (Mauerschutz und Holzimprägnierung)
• Bodenlegerarbeiten (Verlegung von Teppich-, Laminat-, PVC- und Fertigparkettböden)
• Rohr- und Kanalreinigung
Teppichbodenreinigung
• Tankschutz
• Bautentrocknungsarbeiten
• Fugen
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