Die
DIN 4109 "
Schallschutz im Hochbau" und die VDI -
Richtlinie 4100 "
Schallschutz von Wohnungen" legt Regeln fest,
Lärm, der durch Anlagen der
Haustechnik entstehen können, zu minimieren.
Der
bauliche Schallschutz umfasst zwei Aspekte:
Haustechnik
Zur
Haustechnik gehören technische Anlagen, so z. B.
Wasser- und
Abwasseranlagen,
Energieversorgungsanlagen, Heizung, Aufzug, Lüftung, Klimatisierung, Gemeinschaftswaschanlagen, Müllbeseitigungsanlagen, ortsfeste Schwimm- und Spielanlagen.
Folgende Maßnahmen können
Lärmprobleme durch die
Haustechnik verhindern bzw. einschränken.
- Verwendung geräuscharmer Anlagen (z.B. leise Druckspüler und Brenner/Kessel-Kombinationen)
- Maßnahmen zur Körperschalldämmung (z.B. schwingungsisolierende Befestigung von Armaturen und Rohrleitungen, Aufstellen von Waschmaschinen auf Schwingfüßen)
- Maßnahmen zur Luftschalldämmung (z.B. durch ausreichend dimensionierte
Decken, Wände und Türen)
- Bauakustisch günstige räumliche Anordnung dieser Anlagen.
Der in
DIN 4109 "
Schallschutz im Hochbau" festgelegte zulässige
Immissionswert für
Geräusche von Sanitäranlagen erfüllt nicht die Erwartungen an einen wirksamen
Lärmschutz und ist zur Wahrung der Intimsphäre und zum Schutz vor Belästigungen unzureichend.
Schallschutz im Hochbau
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben (§18,2 MBO). Diese Forderung der Landesbauordnungen werden durch die als technische Baubestimmung eingeführte Norm
DIN 4109 "
Schallschutz im Hochbau" genauer festgelegt. Sie legt die baurechtlich eingeführte Anforderungs- und Bewertungsgrundlage für alle an der
Bauplanung und -ausführung Beteiligten fest. Bei Beachtung der in
DIN 4109 "
Schallschutz im Hochbau" aufgeführten Grundsätze und Ausführungsanweisungen ist davon auszugehen, dass der nach dem Bauordnungsrecht geschuldete
Mindestschallschutz eingehalten wird.