Die
Technische Angabe über Feuerungsanlagen (TAF) ist eine
Anlage zum
Antrag auf
Baugenehmigung bzw. Bauvorbescheid. In dem
Formblatt werden die
Errichtung, eine
Änderung oder der
Austausch von
Feuerungsanlagen vom
Bezirksschornsteinfegermeister bescheinigt. Die Baumaßnahmen an Feuerungsanlagen sind nach den baurechtlichen Bestimmungen
verfahrensfrei.
Darunter fallen
Für alle Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen besteht eine Anzeigepflicht bei dem Bezirksschornsteinfegermeister, die vor der Baumaßnahme erfüllt werden muss. Außerdem besteht eine Abnahmepflicht vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage.
Dem Bezirksschornsteinfegermeister sind vom Bauherrn, Eigentümer oder Betreiber mindestens 10 Tage vor Beginn die erforderlichen technischen Angaben über Feuerungsanlagen (TAF-Formblatt) vorzulegen.
Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass die Feuerungsanlage sicher betrieben werden kann und unnötige, zum Teil erhebliche Kosten für die Mängelbeseitigung vermieden werden können. Deswegen sollte eine Bauzustandsbesichtigung durch den Bezirksschornsteinfegermeister vor dem Verputzen der Schornsteine durchgeführt werden. Dadurch ist die Voraussetzungen für die mängelfreie Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase Ihrer Feuerungsanlage geschaffen.