Heutzutage muss mit
jedem Bauantrag eines
Neubaus ein
EnEV-Nachweis und
EEWG-Nachweis beigefügt werden. Darin wird dargelegt, dass ein Teil der benötigten
Wärme und
Kälte über erneuerbare
Energiequellen gedeckt oder die
Energieeffizienz des Gebäudes durch anerkannte Ersatzmaßnahmen gesteigert werden.
Das
EEWärmeG 2011 gilt für
Neubauten. Nur wenn ein
öffentliches Gebäude von Grund auf
renoviert wird, dann muss die öffentliche Hand als
Eigentümerin*1 dafür
sorgen und als
Besitzerin*2 sicherstellen, dass der
Wärme- und
Kälteenergiebedarf des sanierten Gebäudes die
Anforderungen des
EEWärmeG erfüllt.
*1 Einem
Eigentümer gehört das Gebäude. Er darf es vermieten, verkaufen und vererben.
*2 Ein
Besitzer bewohnt, benutzt bzw. besitzt das Gebäude z. B. als Mieter oder Pächter. Wenn der Eigentümer sein Gebäude selbst bewohnt oder benutzt, dann ist er auch dessen Besitzer.
Da diese Verfahren ziemlich aufwendig sind, sollte der
Eigentümer grundsätzlich einen
Fachlaner damit beauftragen. Das gilt auch für die
Nachweise, die nach
§ 10 des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes gefordert werden.
Nachweise (
§ 10 -
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – [
EEWärmeG])
(1) Die Verpflichteten müssen
1. die Erfüllung des in § 5 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Mindestanteils für die Nutzung von Biomasse nach Maßgabe des Absatzes 2,
2. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem
Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 3,
3. das Vorliegen einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 4 nachweisen. Im Falle des § 6 gelten die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als erfüllt, wenn sie bei mehreren Verpflichteten bereits durch einen Verpflichteten erfüllt werden. Im Falle des § 8 müssen die Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für die jeweils genutzten Erneuerbaren
Energien oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erfüllt werden.
(2) Die Verpflichteten müssen bei Nutzung von gelieferter
1. gasförmiger und flüssiger Biomasse die Abrechnungen des
Brennstofflieferanten
a) für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
b) für die folgenden zehn Kalenderjahre
aa) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
bb) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen,
2. fester Biomasse die Abrechnungen des
Brennstofflieferanten für die ersten 15 Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage
a) jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und
b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
(3) Die Verpflichteten müssen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern I bis VII der Anlage zu diesem
Gesetz die dort in den Nummern I.2, II.1 Buchstabe c, II.2 Buchstabe c, II.3 Buchstabe b, III.3, IV.4, V.2, VI.3 und VII.2 jeweils angegebenen Nachweise
1. der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorlegen und
2. mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufbewahren, wenn die Nachweise
nicht bei der Behörde verwahrt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit den Nachweisen nachgewiesen werden sollen, der zuständigen Behörde bereits bekannt sind.
(4) Die Verpflichteten müssen im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme der Heizungsanlage anzeigen, dass die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widersprechen oder technisch unmöglich sind. Im Falle eines Widerspruchs zu öffentlich rechtlichen Pflichten gilt dies nicht, wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Widerspruch zu diesen Pflichten begründen. Im Falle einer technischen Unmöglichkeit ist der Behörde mit der Anzeige eine Bescheinigung eines
Sachkundigen vorzulegen.
(5) Es ist verboten, in einem Nachweis, einer Anzeige oder einer Bescheinigung nach den Absätzen 2 bis 4 unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen.