Wenn ein
Gebäudes errichtet oder
saniert werden soll, muss der
Bauherr den
Nachweis über die
Einhaltung der
Anforderung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) und des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erbringen. Dieser
EnEV-Nachweis (alte Bezeichnung >
Wärmeschutznachweis) muss
vor dem
Baubeginn erstellt werden. Der
Entwurfsverfasser muss während der Bauausführung die
Einhaltung der Vorgaben
überwachen. Wenn bei der
Ausführung des Bauvorhabens von den Vorgaben
abgewichen wird, muss der Nachweis
überarbeitet werden.
Der
Nachweis, dass die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden, wird über den
Energieausweis nach EnEV § 16 Abs. 1 für das fertig gestellte Gebäude unter Berücksichtigung seiner energetischen Eigenschaften und die evtl. erforderlichen weiteren zusätzlichen Nachweise erbracht.
Verantwortlich für die
Einhaltung der
Vorschriften der EnEV ist der
Bauherr und die
im Auftrag der
Bauherren tätig werden ( EnEV § 26).
Nachweise - Wohngebäude
z. B.
Dichtheit,
Mindestluftwechsel (EnEV § 6),
sommerlicher Wärmeschutz (EnEV Nr. 3 Anlage 1),
Mindestwärmeschutz,
Wärmebrücken (EnEV §7 )
Berechnungsverfahren - Durchzuführen ist das Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude auf Grundlage der DIN V 18599. Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
- Alternativ kann der Jahres-Primärenergiebedarf mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ermittelt werden
Nachweise - Nichtwohngebäude - Das detaillierte Berechnungsverfahren nach Nr. 2 der Anlage 2 der EnEV ermöglicht unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes und Einbeziehung aller gebäude- und anlagenspezifischen Faktoren (wie Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmebrücken, Wärmegewinne, Lüftungswärmeverluste, Kühlbedarf, Sonnenschutzeinrichtungen, Beleuchtung) eine individuelle Gebäudeplanung in flexibler und umfassender Form. Die Berechnung ist auf Grundlage nach DIN V 18599 durchzuführen.
- Alternativ zur ausführlichen Berechnung gibt es auch für bestimmte Nichtwohngebäude ein vereinfachtes Nachweisverfahren.
Dieses ist in Nr. 3 der Anlage 3 der EnEV beschrieben. In diesem
Nachweisverfahren werden der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und
der zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt.
Die
Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum
Bundesrecht. Die
Länder regeln die
Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen.
Jeder
Bauherr, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die
EnEV- oder
KfW-Nachweise weder für eine belastbare
Verbrauchsprognose noch für eine
Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen
Vergleichszwecken. Diese
Berechnungen ersetzen nicht
die
Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.