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Datenschutzhinweise
Autoren
OldBo
10.10.2011
Wenn ein Gebäudes errichtet oder saniert werden soll, muss der Bauherr den Nachweis über die Einhaltung der Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erbringen. Dieser EnEV-Nachweis (alte Bezeichnung > Wärmeschutznachweis) muss vor dem Baubeginn erstellt werden.
Wenn ein Gebäudes errichtet oder saniert werden soll, muss der Bauherr den Nachweis über die Einhaltung der Anforderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erbringen. Dieser EnEV-Nachweis (alte Bezeichnung > Wärmeschutznachweis) muss vor dem Baubeginn erstellt werden. Der Entwurfsverfasser muss während der Bauausführung die Einhaltung der Vorgaben überwachen. Wenn bei der Ausführung des Bauvorhabens von den Vorgaben abgewichen wird, muss der Nachweis überarbeitet werden.

Der Nachweis, dass die Anforderungen nach EnEV erfüllt werden, wird über den Energieausweis nach EnEV § 16 Abs. 1 für das fertig gestellte Gebäude unter Berücksichtigung seiner energetischen Eigenschaften und die evtl. erforderlichen weiteren zusätzlichen Nachweise erbracht. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV ist der Bauherr und die im Auftrag der Bauherren tätig werden ( EnEV § 26).

Nachweise - Wohngebäude
z.  B. Dichtheit, Mindestluftwechsel (EnEV § 6), sommerlicher Wärmeschutz (EnEV Nr. 3 Anlage 1), Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (EnEV §7 )

Berechnungsverfahren
  • Durchzuführen ist das Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude auf Grundlage der DIN V 18599. Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarfskennwert wird für das Gebäude individuell anhand eines Referenzgebäudes mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche unter der Annahme standardisierter Bauteile und Anlagentechnik ermittelt. Der bisherige Nachweis in Abhängigkeit vom A/V-Verhältnis entfällt.
  • Alternativ kann der Jahres-Primärenergiebedarf mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ermittelt werden
Nachweise - Nichtwohngebäude
  • Das detaillierte Berechnungsverfahren nach Nr. 2 der Anlage 2 der EnEV ermöglicht unter Berücksichtigung aller beheizten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes und Einbeziehung aller gebäude- und anlagenspezifischen Faktoren (wie Gebäudehülle, Anlagentechnik, Wärmebrücken, Wärmegewinne, Lüftungswärmeverluste, Kühlbedarf, Sonnenschutzeinrichtungen, Beleuchtung) eine individuelle Gebäudeplanung in flexibler und umfassender Form. Die Berechnung ist auf Grundlage nach DIN V 18599 durchzuführen.
  • Alternativ zur ausführlichen Berechnung gibt es auch für bestimmte Nichtwohngebäude ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Dieses ist in Nr. 3 der Anlage 3 der EnEV beschrieben. In diesem Nachweisverfahren werden der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf und der zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gehört zum Bundesrecht. Die Länder regeln die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Sie legen fest, auf welche Weise und in welchem Umfang die Behörden die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen.

Jeder Bauherr, Käufer einer Immobilie oder Mieter sollte darüber informiert sein, dass die EnEV- oder KfW-Nachweise weder für eine belastbare Verbrauchsprognose noch für eine Dimensionierung der Heizung geeignet sind. Sie dienen lediglich primärenergetischen, qualitativen Vergleichszwecken. Diese Berechnungen ersetzen nicht die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831.
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