Die Gebäudehülle umfasst alle Bauteile bzw. Flächen, die ein Gebäude nach außen hin abgrenzen und beinhaltet alle beheizten und unbeheizten Räume (ohne regelbare Heizflächen [Keller, Garage, Abstellraum, Dachboden, Abseite bzw. Drempel, Erdreich]) des Gebäudes. Sie ist in den meisten Fällen gegenüber der thermischen Hülle (Bilanzhülle), die die physikalische Trennung der Bauteile von Innen- zu Außenräumen ist, größer. Die Gebäudehülle hat aber noch andere Anforderungen und Funktionen. Sie ist der Schutz vor klimatischen Einflüssen, sie gewährleistet die Privatsphäre, fördert die Behaglichkeit und reduziert die Lärmbelastung.
Die Funktion der Gebäudehülle und ihrer Bestandteile müssen aufeinander abgestimmt werden, um Folgeschäden an der Bausubstanz zu vermeiden. Alle Außenbauteile des Gebäudes (Außenwände bzw. Fassade, Bodenplatte, Dach, Fenster, Türen), sollen für guten Wärmeschutz und einer Luftdichtheit sorgen Außerdem schützt sie gegen Niederschlag, Wind, Grundwasser bzw. Oberfächenwasser, Schneelasten, Außengeräuschen, Strahlungen [z.B. Radon] und Einbrüche.
Die energetischen Funktionen der Gebäudehülle stehen vor dem Hintergrund des Klimawandels, knapper Ressourcen und politischer Anspannungen zunehmend im Blick der Planung.
Die energetische Qualität der Gebäudehülle soll viel Wärme innerhalb eines Gebäudes durch Ströme zwischen innen und außen halten. Hier ist der Transmissionswärmeverlust (Ht) ein wichtiger Faktor, der im Energieausweis eines Gebäudes angegeben ist. Die Angabe in W/m2 und Kelvin (W/m2K) zeigt, wie viel Energie in Abhängigkeit vom Temperaturunterschied zwischen drinnen und draußen verloren geht.
Wenn die Gebäudehülle nicht ausreichend gedämmt und luftdicht ist, so ist der Transmissionswärmeverlust und das Wärmebrücken entstehen ist besonders hoch. Bei einer Wärmebrücke handelt es sich um einen Bereich an bestimmten Bauteilen des Gebäudes , in dem Wärme schneller nach außen dringt als an benachbarten Bauteilen. Diese Komponente (z. B. ein Fenster oder eine Ecke zwischen zwei Wänden) kühlt dadurch schneller ab und es bildet sich ab einer bestimmten Temperatur (Taupunkt) Kondenswasser. Wärmebrücken erhöhen nicht nur den Verbrauch von Heizwärme und Energie, sondern sind auch ein Risiko für die Entstehung von Schimmelpilz oder Stockflecken.
Neue Gebäude müssen nahezu vollständig luftdicht sein, damit möglichst wenig Energie verloren geht. Luftdichtheit bedeutet, dass zwischen der Außenluft und der Raumluft praktisch kein Austausch stattfindet. Außenwände, Fenster und Türen müssen entsprechend luftdicht konstruiert werden. Zur Erhaltung der Luftqualität müssen die Bewohner selbstständig Richtig Lüften oder eine Kontrollierte Wohnungslüftung nutzen.
Durch Undichtigkeiten in der Gebäudehülle können erhebliche Wärmeverluste und Feuchteschäden auftreten. So können durch undichten Bauausführungen mit Heizwärmeverluste zwischen 5 und 50 kWh/m2 Wohnfläche pro Jahr gerechnet werden.
Empfehlungen zur Sicherstellung einer Gebäudedichtheit:
- Dichtungskonzept aufstellen, mit einer genauen Festlegung der
Dichtungsebenen und Materialien - Durchdringungen in der Gebäudehülle gering halten, vorhandene Wand- und Deckendurchführen luftdicht ausführen
- Anschlüsse von flächigen Folien (z. B. Dachdämmung) sind besonders zu prüfen und "abzunehmen“
- Durchführen einer Blower-Door-Messung mit evtl. erforderlichen Nachbesserungen
Die Luftdichtheit kann mittels eines Blower-Door-Tests gemessen werden. Dazu wird in einem Fenster oder einer Tür vor einer Nylonplane ein Ventilator installiert, der im Inneren des Gebäudes verschiedene Differenzdrücke erzeugt und den Luftvolumenstrom misst.
Die Gebäudehülle steht u. a. direkt oder indirekt im Mittelpunkt des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) inbezug auf den Wärmeschutz und der Luftdichtheit.
• Mindestwärmeschutz GEG § 11
• Wärmebrücken GEG § 12
• Luftdichtheit GEG § 13
• Sommerlicher Wärmeschutz GEG § 14
• Baulicher Wärmeschutz GEG § 16 (WG)
• Baulicher Wärmeschutz GEG § 19 (NWG)
• Gebäudedichtheit prüfen GEG § 26
• Nachrüstung im Baubestand § 47
• Anforderungen bei Änderungen am Bestand § 48
• Anlage 1 zu § 15 Absatz 1 - Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
• Anlage 2 zu § 18 Absatz 1 - Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
• Anlage 3 zu § 19 - Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
• Anlage 7 zu § 48 - Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden