Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden technischen Arbeitsmittels haben. .
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden technischen Arbeitsmittels haben. Darüber hinaus müssen sie mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und sonstigen allgemein anerkannten
Regeln der Technik (z.B.
DIN-Blättern, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand des technischen Arbeitsmittels beurteilen können.
Fachlich geeignet für die Prüfungen als Sachkundige sind z.B. Betriebsingenieure, Maschinenmeister oder für die jeweilige zu prüfende Einrichtung besonders ausgebildetes Fachpersonal.
Sachkundige im Sinne des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes
Erneuerbare-
Wärme-
Gesetzes (
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer
Wärmeenergie in Baden-Württemberg)
§ 7
Hinweispflicht, Sachkundige
(1) Sachkundige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.
(2) Die Sachkundigen haben die Verpflichteten im Sinne von § 4 Abs. 7 auf ihre Pflichten nach den §§ 4 und 6 sowie auf die Möglichkeiten der Erfüllung nach § 4 Abs. 3 und der ersatzweisen Erfüllung nach § Ersatzweise Erfüllung
5 hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen dem Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben. Die Hinweispflicht besteht nicht, wenn sich der
Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes unter Vorlage einer Bestätigung nach §
Nachweispflichten 6 sowie das Merkblatt nach Absatz 2 enthalten müssen. Als Angaben für die Bestätigungen können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel
Wärmebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.