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Autoren
OldBo
06.04.2013
Die Betriebskostenabrechnung (BKA) muss in übersichtlicher, vollständiger und verständlicher Textform erstellt werden, muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgen und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (§ 259 BGB) ist zwingend vorgeschrieben.
Die Betriebskostenabrechnung (BKA) muss in übersichtlicher, vollständiger und verständlicher Textform erstellt werden, muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgen und eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (§ 259 BGB) ist zwingend vorgeschrieben.

Die Mindestangaben sind:
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten
  • Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel
  • Berechnung des vom Mieter zu tragenden Anteils je Betriebskostenart
  • Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
Auch die nicht umlagefähigen Kosten sollten aufgeführt werden.

Umlagefähige (kalte) Betriebskosten (Nebenkosten)* (§ 2 BetrKV):
  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung
  • Beleuchtung
  • Straßenreinigung und Müllentsorgung
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Gartenpflege
  • Hauswart/Hausmeister
  • Aufzug (wenn vorhanden)
  • Gemeinschaftsantenne (wenn vorhanden)
  • Breitbandkabel (wenn vorhanden)
  • Waschautomaten (wenn vorhanden)
  • Sonstige Betriebskosten (z. B. Sicherheitseinrichtungen (Brandmeldeanlage, Feuerlöscher) und Dachreinigungskosten
Nicht umlagefähige Betriebskosten (Nebenkosten):
Wenn im Mietvertrag für Gewerberäume vereinbart wurde, dass die Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden.

* BetrKV § 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
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