Die
Voraussetzungen für die Nutzung der
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im
Handwerk für
Angehörige der
EU-Mitgliedstaaten sind in der
Handwerksrolle der
Handwerkskammer festgelegt.
Staatsbürger aus
allen EU-Mitgliedstaaten sowie aus
Island,
Norwegen und
Liechtenstein genießen
volle Niederlassungsfreiheit in Deutschland
ohne Einschränkungen. Dies gilt im Unterschied zur
Dienstleistungsfreiheit und zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für das neue EU-Mitglied Kroatien. Durch die Niederlassungsfreiheit lassen sich jedoch
Beschränkungen in
anderen Bereichen nicht umgehen. So genießen
freizügigkeitsberechtigte Selbständige während der Übergangsfristen
keine Freizügigkeit als
Arbeitnehmer, können also nicht ohne Weiteres einer abhängigen Nebenerwerbstätigkeit nachgehen.
Für den
Baubereich gibt es
Ausnahmen von der
Dienstleistungsfreiheit. Unternehmen aus den Beitrittsstaaten dürfen von Führungskräften (Schlüsselpersonal) abgesehen nicht mit eigenem Personal aus den Beitrittsstaaten in Deutschland tätig werden. Selbst
arbeiten dürfen in Deutschland
nur allein arbeitende Selbstständige, soweit sie die
Voraussetzungen der
Handwerksordnung erfüllen.
Wer ein stehendes Gewerbe (Ausübung von Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben) einen selbständigen Betrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk gründen will, der muss sich in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer eintragen. Dies gilt auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (z. B. Montagearbeiten oder Werkvertragsleistungen von ausländischen, selbständig tätigen Staatsbürgern). Bei Arbeiten über die Grenze von berechtigt aus dem EU/EWR-Raum tätigen Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit besteht eine Ausnahme. In diesem Fall reicht eine Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. § 8 EU/EWRHandwerk-Verordnung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle kann nur vorgenommen werden, wenn eine deutsche Handwerksmeisterprüfung erfolgreich oder eine gleichwertige Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) abgelegt wurde.
Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder speziell für Staatsangehörige aus dem EU/EWR-Raum oder der Schweiz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der EU/EWRHandwerk-Verordnung gestellt werden.
Dieser Antrag für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle muss bei der zuständigen Handwerkskammer gestellt werden.
Wer (Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) ein Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein will, dem kann auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. § 7 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt werden.