Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die nicht explizit in den MAP Richtlinien erwähnt sind, gelten folgende Regelungen:
a.) Wärmepumpen, die dem Erdreich oder dem Grundwasser Wärme dauernd oder zeitweise entziehen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Sole/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
b.) Wärmepumpen, die der Umgebungsluft (Außenluft) Wärme dauernd oder zeitweise entziehen und nicht unter a.) fallen, werden bezüglich Förderung und Anforderungen Luft/Wasser-Wärmepumpen gleichgestellt.
c.) Auch sonstige elektrische Wärmepumpen können gefördert werden, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von wenigstens 4,0 erreichen (das gilt insbesondere für Wärmepumpen, die mit Abwärme betrieben werden).
Für die Sonderformen von Wärmepumpen steht meist noch kein normiertes Verfahren zur Berechnung der Jahresarbeitszahl zur Verfügung. Der Antragsteller muss einen glaubwürdigen und nachprüfbaren Nachweis der zu erwartenden Jahresarbeitszahl erbringen. Diese Berechnungen werden wissenschaftlich evaluiert.