Druckbehälter,
Dampf- und
Heißwasserkessel werden nach der
Druckgeräterichtlinie (DGRL) 97/23/EG oder den
Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) einer
Wasserdruckprüfung unterzogen. Diese Prüfung ist nicht mit der
Dichtheitsprüfung einer Anlage gleichzusetzen. Mit Inkrafttreten der DGRL kann gewählt werden, ob diese
Richtlinie oder die TRD zur Prüfung angewendet werden.
In der
DGRL wird eine
eindeutige Regelung zur Bestimmung der Höhe der
Wasserdruckprüfung in Anhang 1, Abschnitt 7.4 getroffen. Bei
Druckbehältern muss der
hydrostatische Prüfdruck gemäß Abschnitt 3.2.2. dem höheren der folgenden Werte entsprechen:
- dem 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgerätes im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur
oder
- dem 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks
Die
TRD 503 bezieht sich auf die
Bau- und Wasserdruckprüfung an
Dampfkesseln der Gruppe IV und an den in § 15 Abs. 2 Nr. 1 DampfkV bezeichneten Teilen der
Dampfkesselanlage mit einem
Dampfkessel der Gruppe IV. Die
Prüfungen erstrecken sich auf den
Dampfkessel und die im
Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler.
Die
Prüfungen sind gegebenenfalls in den
Bauabschnitten beim
Hersteller oder am
Aufstellungsort durchzuführen, in denen eine ausreichende Besichtigung der einzelnen Bauteile möglich ist und die bei der Vorprüfung festgelegt wurden.
Höhe des Prüfüberdruckes - Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen, dass die zulässige Spannung für den inneren Überdruck gemäß TRD 300 sichergestellt ist.
- Bei Durchlaufkesseln mindestens das 1,1fache des dem zulässigen Betriebsüberdruck bei der höchsten Dampfleistung entsprechenden Wassereintrittsdruckes betragen. Es ist zulässig, die einzelnen Abschnitte des Durchlaufkessels mit einem Druck zu prüfen, der dem Berechnungsdruck der einzelnen Teile entspricht. Dieses Verfahren ist aber nur dann anwendbar, wenn auch die wiederkehrende Wasserdruckprüfung in gleicher Weise durchgeführt werden kann. Dies gilt bei Zwangumlaufkesseln entsprechend.
- 1,3facher zulässiger Betriebsüberdruck bei Land- und Binnenschiffskesseln
- 1,2facher zulässiger Betriebsüberdruck bei Land- und Binnenschiffskesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln, Sammlern und Rohren bestehen.
- 1,5facher zulässiger Betriebsüberdruck bei Seeschiffskesseln
- bei kleinen Dampfkesseln (Druckliterprodukt p · l < 300) bei denn eine ausreichende Innenbesichtigung nicht möglich ist, kann der Prüfüberdruck bis auf 1,5fachen zulässigen Betriebsüberdruck erhöht werden.
Der
Prüfüberdruck soll in
Gegenwart des
Sachverständigen aufgebracht werden, nachdem die zu prüfenden Teile vorher unter
Betriebsüberdruck gestanden haben. Falls der Hersteller nicht andere Werte angibt, soll die Druckänderungsgeschwindigkeit nicht mehr als 10 bar pro Minute bis ca. 75 % des Prüfüberdruckes und darüber etwa 1 bis 2 bar pro Minute betragen. Der Prüfüberdruck soll etwa
eine halbe Stunde wirksam gewesen sein, bevor der
Sachverständige mit der Prüfung der druckführenden Bauteile beginnt. Der Prüfüberdruck ist mittels
Prüfmanometer zu kontrollieren. Während der Haltezeit darf der
Prüfüberdruck bei abgestellter Zuspeisung
nicht merklich abfallen.
Bei
Dampfkesseln und
Anlageteilen mit
Prüfüberdrücken bis 42 bar ist der Prüfüberdruck während der
ganzen Dauer der Prüfung
aufrechtzuerhalten. Bei Prüfüberdrücken über 42 bar ist der Druck vor dem Befahren auf die Höhe des zulässigen Betriebsüberdruckes, jedoch nicht unter 42 bar, abzusenken. Bei Betriebsüberdrücken über 80 bar erfolgt das Befahren nach Absenken des Druckes auf 80 bar. Beim Absenken des Druckes soll die Druckänderungsgeschwindigkeit derjenigen beim Aufbringen des Druckes entsprechen.
Der
Sachverständige stellt über die Ergebnisse der
Bauprüfung und der
Wasserdruckprüfung Bescheinigungen aus. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abnahmeprüfung nicht innerhalb von drei Jahren, bei bereits in Betrieb gewesenen
Dampfkesseln innerhalb eines Jahres, nach der Ausstellung der genannten Bescheinigungen erfolgt ist.
Die Kessel und Bauteile sind einer
wiederkehrenden Wasserdruckprüfung zu unterziehen, wobei die Frist 9 Jahre beträgt. Hier gibt es verschiedene Ausnahmen, die in der
TRD 507 festgelegt sind.