Ein Klein- und Kleinstunternehmen (Einzel- oder Solounternehmen) wird in der Regel allein von dem Gründer (z. B. Freiberufler* oder Selbstständige, die ihre Tätigkeit als vergleichsweise wenig gewinnbringend einschätzen) oder als Familienunternehmen (Kiosk, Verkaufsstände, nebenberufliche Internetshops) geführt. Für Existenzgründer und Kleinunternehmer gibt es hier Informationen. Es soll einen geringeren bürokratischen Aufwand und steuerliche Vorteile schaffen. Der Kleingewerbetreibende haftet für die Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt, also mit dem Betriebs- und seinem Privatvermögen.
Danach müssen Kleingewerbe, die im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 22.000 € erzielt haben, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Umsatzsteuergesetz - UStG, §19 Abs. 1). Dabei darf aber auch der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Umsatzgrenze von 50.000 € nicht überschreiten. Auf der anderen Seite darf dann auch keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf seinen Rechnungen aufgeführt werden.
Der Gewerbetreibende kann bei der Anmeldung seines Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbe- oder Ordnungsamt entscheiden, ob er auf die Anwendung des §19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verzichten will oder nicht. Wer darauf verzichtet, führt trotz der geringen Umsätze (vorangegangenes Jahr unter 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 €) die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug wird aber auch die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) für gekaufte Waren und Leistungen gegenrechnet, was sich bei Verlusten in der Anfangsphase auf Grund von Anfangsinvestitionen und -kosten "lohnen" kann.
Die Steuer sollte nach der Ist-Versteuerung (vereinnahmte Entgelte)
erfolgen. Diese Steuerart können Kleinunternehmer mit einem Umsatz
unter 125.000 € in Anspruch nehmen. Sie zahlen also nur nur Steuern auf
die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen. Bei einer Soll-Versteuerung werden auch Steuern für Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen worden sind.
Die Steuer sollte nach der Ist-Versteuerung (vereinnahmte Entgelte) erfolgen. Diese Steuerart können Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 125.000 € in Anspruch nehmen. Sie zahlen also nur nur Steuern auf die bereits von den Kunden bezahlten Leistungen. Bei einer Soll-Versteuerung werden auch Steuern für Rechnungen erhoben, die noch nicht von den Kunden beglichen worden sind.
Außerdem ist für Kleinunternehmer durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht angehoben. Wer einen Umsatz von weniger als 350.000 € und einen Gewinn von unter 30.000 € erzielt, ist von der Buchführungspflicht ausgenommen. Hier darf der Gewinn anhand einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EUR) ermittelt werden.
*Freiberufler
Die enge Verknüpfung zwischen persönlicher Ausbildung und beruflicher Selbständigkeit ist das Kennzeichen eines Freiberuflers. Einige Freie Berufe und Berufsgruppen werden in dem Einkommensteuergesetz aufgezählt.
Dazu gehören: Die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen. Desweiteren gibt es die alles offen lassende Formulierung "und ähnliche Berufe".
Diese Berufe sind in den meisten Fällen in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) organisiert.