Die Reinigungsöffnung (Reinigungsklappe, Reinigungsverschluss, Putztür) in einer Abgasanlage (Schornstein) gehört zu den bauaufsichtlichen Anforderungen. So muss jede Anlage an ihrer Sohle eine untere Reinigungsöffnung haben, die mindestens 20 cm tiefer als der unterste Feuerstättenanschluss (Rauchrohr, Abgasrohr) angeordnet sein muss. Besonders bei Metallschornsteinen muss ein Kondensatablauf mit Syphon vorgesehen werden.
Eine zweite (obere) Reinigungsöffnung ist dann notwendig, wenn der Schornstein nicht von der Mündung aus gereinigt werden kann. Sie kann im Dachraum oder über dem Dach eingesetzt werden.. Bei schräg geführten Rauchschornsteinen kann der Bezirksschonsteinfegermeister eine weiter Reinigungsöffnung verlangen.
Die Maße der Reinigungsöffnungen sind von der Anordnung (senkrechte oder waagerechte Abgasleitung, einwandige Verbindungsstücke), von der Art der Brennstoffe (gasförmig und flüssig, fest) und der Form (eckig oder rund) abhängig. Die Reinigungsöffnung muss einen Mindestabstand von 40 cm von entzündlichen Bauteilen entfernt sein, wenn kein spezieller Strahlungsschutz vorhanden ist, mit einem Zusatzschutz 20 cm. Unter einer Reinigungsöffnung muss ein besonderer Schutz vorhanden sein. Wenn der Bodenbelag (Holzdielen, Pakett, Teppichboden) brennbar ist, dann muss der Hauseigentümer gewährleisten, dass darunter ein Brandschutz vorhanden ist, der aus nicht brennbaren Stoffen (Fliesen, Stahlblech) in einer Tiefe von bis zu 50 cm sein muss. Für Schornsteine mit größerem Querschnitt, die zur Reinigung oder Prüfung von innen eingesehen und bestiegen werden müssen, schreibt der Gesetzgeber eine Einsteigöffnung (> 60 cm hoch und > 40 cm breit) an der Sohle vor. Bei einem lichten Querschnitt des Schornsteins von 60/60 cm müssen Steigeisen im Inneren angebracht sein.
Reinigungsöffnungen mit Verschlüssen sind entsprechend den "Besonderen Bestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik" (DIBt), das Prüfzeichen zugeteilt, auszuwählen und einzubauen.