Und schon wieder wird die
Energieeinsparverordnung geändert, um den maximalen
Jahresprimärenergiebedarf für
Neubauten (
Wohn- und
Nichtwohngebäude) im Vergleich zur EnEV 2014 um
25 % zu reduzieren. Dies wird Auswirkungen auf die
Bauherren, die Hersteller, das Fachhandwerk und die Fachplaner haben.
Es gibt keine neue Energieeinsparverordnung "2016". Es wurden einzelne Vorgaben in der EnEV 2014 verschärft.
Der Hintergrund liegt in der politischen Zielvorgabe, die darauf abzielt, dass im Jahr 2050 die Gebäude in Deutschland nahezu CO2-neutral mit Energie versorgt werden sollen.
Die Grundlage sind die Änderungen auf Grund von Artikel 326 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), in Kraft getreten am 8. September 2015 und erhöht die Anforderungen der EnEV 2014.
In neuen Wohnhäusern, die ab 2016 in diese Verordnung fallen, mindert sich der berechneten Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf jeweils um 25 %. In der Praxis berechnet der beauftragte Planer den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzhauses und multipliziert das Ergebnis mit 0,75. So werden die Anforderung an den Jahres-Primärenergiebedarf um 25 % verbessert.
Bauvorhaben, bei denen die erhöhten Anforderungen der EnEV "2016" beachtet werden müssen:
- Der Bauantrag wird am 1. Januar 2016 oder später eingereicht.
- Die Bauanzeige wird am 1. Januar 2016 oder später erstattet.
- Beginn des Bauvorhabens am 1. Januar 2016 oder später (wenn keine Genehmigung benötigt wird oder eine Anzeige erstattet werden muss).
- Das Bauvorhaben soll auf Verlangen des Bauherrn nach beurteilt werden, wenn über den Bauantrag oder die Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden wurde.
- Das Bauvorhaben soll auf Verlangen des Bauherrn nach den erhöhten Anforderungen beurteilt werden, wenn er zukunftorientiert planen und bauen will und der Architekt das Bauvorhaben nach den erhöhten Anforderungen plant und nachweist.
Der Wärmeschutz der Gebäudehülle bei Neubauten muss ab 1. Januar 2016 um ca. 20 % verbessert werden. Ausschlagebend ist der spezifische Transmissionswärmeverlust (H’T) [W/(m²K)]) der sich auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Neubaus bezieht.
Die EnEV und Ökodesign-Richtlinie haben den Energieträger "Strom" zum Gewinner ernannt, was aber nicht unbedingt die Energieeffizienz fördert. So ist z, B. der Primärenergiefaktor für Erdgas bei 1,1, betrug der Primärenergiefaktor für Strom bis Ende 2013 2,6. Mit der aktuellen EnEV-Änderung wird dieser jedoch einseitig zugunsten von Strom verschoben. Mit Inkrafttreten der neuen EnEV sank der Primärenergiefaktor für Strom von 2,6 auf 2,4. Ab 2016 reduziert er sich sogar auf 1,8.
Welche Auswirkungen die Verschärfung der EnEV 2014 ab 2016 auf den Investitionsaufwand hat, wird von den einzelnen Fachverbänden (z. B. ZVSHK1, VDKF2, ZVKKW3, VDMA4, ZVEH5, GDI6, HDB7) kontrovers diskutiert. Auch die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes wird mit Sicherheit folgen. Hoffentlich werden dann nicht bedachte Härtefälle berücksichtigt.
1Zentralverband Sanitär Heizung Klima - 2Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. - 3Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e. V. - 4Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. - 5Zentralverband der Deutschen Elektro- undInformationstechnischen Handwerke - 6Gesamtverband Dämmstoffindustrie GDI e.V. i.L. - 7Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
Ein weiterer Streitpunkt ist, dass die Änderungen nicht technologieoffen umzusetzen sind, sondern auf die Reduzierung der Transmissionswärmeverluste (fixiert ist. Inwieweit der Energieträger "Gas" zusammen mit hoch effizienten Wärmeerzeugern und weiterer Anlagentechnik eine wichtige Rolle im Neubau spielen wird, muss sich noch herausstellen.
Ob eine geringfügige Verbesserung des Wärmeschutzes (Außenwand- und Dach- bzw. Geschossdeckendämmung, 3-Scheiben-Fenster)) oder der Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung die Gas-Brennwertheizung mit solarer Trinkwarmwasserbereitung und Heizungsunterstützung hinsichtlich der Gesamtkosten auch künftig das kostengünstigste System sein wird?
Außerdem wird durch die deutliche Reduzierung des Primärenergiefaktors für Strom gegenüber anderen Energieträgern einseitig bevorzugt.
Die Änderungen auf Grund von Artikel 3 der Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Oktober 2015 (BGBl I S. 1789), in Kraft tretend am 28. Oktober 2015.
Die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ändert auch die energetischen Anforderungen für Gebäude. In der EnEV 2014 waren auch schon für bestimmte Gebäude zeitlich befristete Baumaßnahmen (§ 25 EnEV - Befreiungen) enthalten. Die energetischen Anforderungen haben punktuelle Erleichterungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik im eng begrenztem Umfang in Gebäuden. Die Verordnungsänderung beabsichtigt eine Verfahrenserleichterung zur schnelleren Erstellung von Wohnraum.