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Autoren
OldBo
03.02.2020
Mit der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) wurde erstmalig der Nachweis nach DIN 4108-2 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: "Mindestanforderungen an den Wärmeschutz zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude" verpflichtend.
Sommerklimaregionen (Auszug DIN 4108-2: 2013-02)
 Sommerklimaregionen (Auszug DIN 4108-2: 2013-02)
Temperaturverlauf je nach Bauart
 Temperaturverlauf je nach Bauart
Quelle: IVPU

Mit der Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV) wurde erstmalig der Nachweis nach DIN 4108-2 - Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Teil 2: "Mindestanforderungen an den Wärmeschutz zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude" verpflichtend.

Der Nachweis soll bestätigen, dass an heißen Tagen auch ohne Klimaanlage die Temperaturen in Gebäuden nicht unzumutbar steigen. Mit ihren detaillierteren und schärferen Regelungen verlangt die seit April 2003 geltende DIN 4108-2 einen noch genaueren Nachweis und höheren sommerlichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung. Sommerlicher Wärmeschutz benötigt damit keine besondere vertragliche Vereinbarung. Das bedeutet: Bereits die Planung muss gewährleisten, dass die Innentemperatur des Gebäudes an heißen Tagen unter dem zulässigen Grenzwert (Raumgrenzteperaturen) bleibt.Der Nachweis soll bestätigen, dass an heißen Tagen auch ohne Klimaanlage die Temperaturen in Gebäuden nicht unzumutbar steigen. Mit ihren detaillierteren und schärferen Regelungen verlangt die seit April 2003 geltende DIN 4108-2 einen noch genaueren Nachweis und höheren sommerlichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung. Sommerlicher Wärmeschutz benötigt damit keine besondere vertragliche Vereinbarung. Das bedeutet: Bereits die Planung muss gewährleisten, dass die Innentemperatur des Gebäudes an heißen Tagen unter dem zulässigen Grenzwert (Raumgrenzteperaturen) bleibt.

Einzelheiten regelt DIN 4108-2. Im Rechenverfahren für den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes unterscheidet die Norm zwischen leichten, mittleren und schweren Bauarten. Bei schweren Bauarten sind die Anforderungen am geringsten. DIN 4108-2 berücksichtigt so, dass die Wärmespeichermassen schwerer Bauteile wie eine „natürliche Klimaanlage“ wirken.Einzelheiten regelt DIN 4108-2. Im Rechenverfahren für den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes unterscheidet die Norm zwischen leichten, mittleren und schweren Bauarten. Bei schweren Bauarten sind die Anforderungen am geringsten. DIN 4108-2 berücksichtigt so, dass die Wärmespeichermassen schwerer Bauteile wie eine „natürliche Klimaanlage“ wirken.

Um regionale Unterschiede bei sommerlichen Klimaverhältnissen zu berücksichtigen, gibt die Norm Grenzwerte der Innentemperaturen für drei Klimaregionen vor. Die abgebildete Tabelle zeigt die maximalen Grenzwerte. Sie dürfen höchstens während 10 % der Aufenthaltszeit höher liegen. Im Klartext heißt das, dass die Temperaturen in Wohngebäuden höchsten 2,4 Stunden, in Bürogebäuden höchstens 1 Stunde am Tag die vorgegebenen Werte überschreiten dürfen.Um regionale Unterschiede bei sommerlichen Klimaverhältnissen zu berücksichtigen, gibt die Norm Grenzwerte der Innentemperaturen für drei Klimaregionen vor. Die abgebildete Tabelle zeigt die maximalen Grenzwerte. Sie dürfen höchstens während 10 % der Aufenthaltszeit höher liegen. Im Klartext heißt das, dass die Temperaturen in Wohngebäuden höchsten 2,4 Stunden, in Bürogebäuden höchstens 1 Stunde am Tag die vorgegebenen Werte überschreiten dürfen.

Grenzwerte der Innentemperaturen nach DIN 4108-2 
Sommer-
Klimaregion

Merkmal
qe,M,max

Grenz-Raum-
temperatur

A sommerkühl < 16,5° C 25°C
B gemäßigt 16,5 – 18° C 26°C
C sommerheiß > 18° C 27°C

Wärmespeichermassen, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Wand- und Fensterflächen, sowie Verschattungs-einrichtungen (z. B. ein großer Dachüberstand, Markisen, Jaluousienen) gewährleisten einen ausreichenden sommerlichen Wärmeschutz.
Phasenverschiebung
Phasenverschiebung und Innentemperaturen
 Phasenverschiebung und Innentemperaturen
Quelle: IVPU – Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V.
Während des Tagesverlaufes schwankt die Außentemperatur zwischen einem Maximalwert am Nachmittag und einem minimalen Wert in den frühen Morgenstunden. Die Raumtemperatur folgt der Außentemperatur mit einer bestimmten zeitlichen Verzögerung. Dieser zeitliche Versatz wird als "Phasenverschiebung" bezeichnet. Bei einem massiven Gebäude mit hoher Speichermasse ist die zeitliche Verschiebung zwischen der maximalen Außentemperatur und Innentemperatur größer als bei einem Gebäude in Leichtbauweise, da die Wärme in den Bauteilen gepuffert wird.

Das Temperaturamplitudenverhältnis (TAV) und die Phasenverschiebung werden manchmal auch für einzelne Bauteile oder Bauteilschichten angegeben. TAV und Phasenverschiebung beschreiben dann den theoretischen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Oberflächentemperaturen auf der Außen- und Innenseite. Dabei muss betont werden, dass es sich um rein theoretische Größen handelt, die unter Rand-bedingungen berechnet werden, die in realen Gebäuden so nicht vorliegen und daher auch nicht nachgemessen werden können.

Die Phasenverschiebung sagt bei realen Bauteilen nichts über den Wärmeschutz aus. Sie gibt lediglich an, mit welcher Verzögerung die von außen auftreffende Temperaturwelle im Inneren ankommt. Wichtiger ist, welche Temperatur auf der Innenseite tatsächlich erreicht wird, d. h. wie viel Wärme im Inneren ankommt – und das hängt im Wesentlichen von der Effizienz der Wärmedämmung ab.
Bielefelder Urteil

Bielefelder Landgericht hat in einem Urteil vom 16.4.2003 (Az::3 O 411/01) entschieden, dass die Raumtemperatur in einem Büro 26°C nicht überschreiten darf, es sei denn, draußen herrschen Temperaturen von mehr als 32° C. Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei in Gütersloh, die 1999 in einem Neubau mehrere Geschosse angemietet hatte. Regelmäßige Messungen ergaben, dass die Innentemperatur an mehreren Tagen auf 32° C anstieg, obwohl es draußen kühler war. Das sommerliche Raumklima war bei der Planung nicht beachtet worden.

Die letzte Änderung der Arbeitsstättenverordnung bringt eine sehr wichtige Neuerung, die sich nur langsam herumspricht: Die Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 formuliert konkrete Forderungen für die Raumtemperatur. Bedingt durch eine Reihe von Gerichtsurteilen (OLG Bielefeld, OLG Hamm, usw.), hat sich in der Planungspraxis die "26°-Grenze" eingenistet und damit in vielen Fällen zu unnötigem maschinellen Kühlaufwand geführt. Dass die Gerichte aus fachlicher Sicht Fehlurteile gefällt haben, hat nun Jahre gekostet, um die Vernunft wieder in die Planungspraxis zu bringen. Es war nicht das erste Mal, dass Fehlinterpretationen von Richtern und Sachverständigen sich festgesetzt haben und selbst mit honorigem Sachverstand nicht weg zu kriegen waren. Quelle: Jürgen Veit - Öko-Zentrum NRW GmbH, Planen Beraten Qualifizieren.

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Madman83 schrieb: Hallo zusammen, ich beschäftige mich aktuell mit der Beschaffung...
WestWoods schrieb: Wie in einem anderen Thread beschrieben (https://www.haustechnikdialog.de/Forum/t/2909Erfahrungsbericht-Stiebel-Eltron-WPL-A-07-2-Plus-HK-230-in-DI)...
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