Die
Einzugsbereiche von
Trinkwassergewinnungsanlagen (
Wasserwerke) müssen von möglichen
wassergefährdenden Stoffen (z. B. Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen)
freigehalten werden. Die zuständige
Wasserbehörde kann für ein genau bezeichnetes Gebiet ein
Wasserschutzgebiet ausweisen. Hier können
Handlungen verboten werden, die das
Grundwasser gefährden können. Für die
öffentliche Trinkwasserversorgung sind immer
Wasserschutzgebiete einzurichten.
In Wasserschutzgebieten (WSG) gelten besondere Ge- und Verbote, die zum Schutz von Gewässern (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Küstengewässer) vor schädlichen Einflüssen erlassen werden.
Das Bundesnaturschutzgesetz unterscheidet zwischen Naturschutzgebieten und den anderen Schutzgebieten. Wasserschutzgebiete werden von den einzelnen Bundesländern festgelegt.
Auch das Wasserhaushalsgesetz (WHG) § 19 legt bestimmte Vorgaben zu den Wasserschutzgebieten vor. Hier können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Sie können z. B. verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.
Wasserschutzgebiete können in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt werden:
- Zone I
- Zone II
- Zone III A / B
Zone I - Fassungsbereich
Dieser Bereich schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen, oft mit Wasserwerk) im Nahbereich. Im Umkreis von 10 m um den jeweiligen Brunnen sind nur Tätigkeiten zulässig, die unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen. Das Gebiet dieser Schutzzone wird gegen unbefugtes Betreten durch eine Umzäunung gesichert und beschildert (Betreten ist für Unbefugte verboten).
Zone II - Engeres Schutzgebiet
Vom Rand der engeren Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch Mikroorganismen, die Krankheiten erregen können (so z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und Beeinträchtigungen gewährleisten, die von menschlichen Tätigkeiten ausgehen. Die Zone II ist so bemessen, dass das Grundwasser mindestens 50 Tage Fließzeit von der äußersten Grenze der Schutzzone bis zum Brunnen benötigt. Sie wurde in den Wasserschutzgebieten Baursberg, Süderelbmarsch/Harburger Berge und Curslack/Altengamme festgesetzt und erstreckt sich in der Regel auf ca. 100 bis 200 m um die Brunnen. Außerdem gelten hier alle Verbote und Beschränkungen der Schutzzone III. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen für:
- Bebauung
- Landwirtschaft (Düngung)
- Umgang mit Wasserschadstoffen
- Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
- Straßenbau
Zone III - Weiteres Schutzgebiet
Dieser Bereich umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Dieser erstreckt sich von der Schutzzone II in der Regel bis zur Grenze des gesamten Einzugsgebietes. Diese Schutzzone soll vor schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen schützen. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen:
- Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdenden Stoffen
- Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
- Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
In den Wasserschutzgebieten haben die Bundesländer die Überprüfung der Abwasseranlagen zu bestimmten Terminen vorgeschrieben. Diese Überprüfung darf nur durch zertifizierte Fachbetriebe durchgeführt werden.