1. Die Aufstellung muß durch einen Fachbetrieb nach WHG erfolgen.
2. Zum Betanken der Fahrzeuge müssen bauartzugelassene Zapfventile mit automat. Abschaltung benutzt werden. Ausnahme: Bei Behälter bis 1.000 Liter wird kein Automatik-Zapfventil gefordert. (z.B. Handpumpe)
3. Die Entwässerung des Abfüllplatzes (Tankplatz) über Ölabscheider kann entfallen, wenn der Tankplatz ausreichend überdacht ist (0,6-fache der Dachhöhe größer als der Tankplatz). Bei der Überdachung sind zusätzlich die baurechtlichen und brandschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
4. Bei einem Jahresumsatz bis zu 40 m³ (Landesrecht beachten) und einem Gesamtlagervolumen bis 10 m³ tritt die Sonderregelung in Kraft, die folgendes aussagt: Der Tankplatz muss wasserundurchlässig sein. Die Größe des Tankplatzes ist von der Schlauchlänge plus m abhängig. Die Länge und der Schwenkbereich sollte deshalb möglichst kurz gehalten werden.
Maximal 5x5 m als fugenlose Plattenfläche ist zulässig. Bei einem größeren Tankplatz ist ein statischer Nachweiß erforderlich und bei notwendigen Fugen sind diese von einem Fachmann mit zugelassenen Fugenverguß abzudichten. Als wasserunddurchlässig ist z.B. ein Ortbeton der Güte B 25 mit einer Mindestdicke von 20 cm zulässig (gefordert wird sonst Ortbeton B 35).
5. Der Befüllplatz des Tankwagens ist hierbei nicht flüssigkeitsdicht herzurichten. (Keine besonderen Anforderungen)
6. Vor dem Behälter und der Zapfsäule ist ein Anfahrtschutz herzurichten. Damit kein Regenwasser und Spritzwasser abfließen kann, muß bei fehlendem Innengefälle eine
7. Dieselbehälter über 1.000 Liter sind der zuständigen Behörde, z.B. Untere Wasserbehörde, anzuzeigen und bedürfen einer Genehmigung.
Beizubringen sind in der Regel:
Ortsübersichtsplan (Katasterauszug)
Darstellung der Tankanlage und des Abfüllplatzes mit Beschreibung
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Haftpflichtversicherung
Antrag (Anzeigepflicht/ Eignungsfeststellung)
8. In Wasserschutzgebieten gelten andere Auflagen. Wir empfehlen diese mit den Unteren Wasserbehörden zu klären.
9. Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, sollte vor der Antragstellung die erforderliche Baumaßnahme und die genauen Antragsunterlagen mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.