Die
Füllleitung muss
mit Steigung zum Füllstutzen verlegt werden. Dieser ist bei der oberirdischen Lagerung außerhalb des Gebäudes anzubringen. Die
Nennweite der Leitung und des Füllverschlusses ist DN 50 (R 2) bzw. bei größeren Anlagen DN 80 (R 3).
Wenn die Leitungen mit einem
Steckmuffensystem verlegt werden, dann muss jede Muffe eine Sicherungsschelle haben, die ein Auseinanderdrücken beim Füllvorgang verhindern. Außerdem sind die Leitungen so zu verlegen, dass bei dem Füllvorgang die Tankanschlüsse nicht zu stark beansprucht werden. Ein Leitungswinkel von ca. 1 m Versatz ist besonders bei Kunststoffbehältern zu empfehlen.
Die
Einführung der Füllleitung
in den Behälter ist so auszuführen, dass das Heizöl nicht aufschäumt (Einführung in das untere Drittel des Behälters) und das Heizöl nicht direkt auf die Behältersohle auftrifft (seitlicher Ausfluss). Bei Behältern mit Innenhülle darf diese nicht beschädigt werden.
Der
Füllrohrverschluss mit Bajonettverschluss muss dicht und gegen unbefugtes Öffnen gesichert sein. Natürlich muss der Füllstutzen auch gut zugänglich sein. Neben oder besser im Füllrohrverschluss ist der
Grenzwertgeber anzuordnen, damit die
Überfüllsicherung (GWG) nicht "vergessen" wird.
Auch sollte am Füllrohrverschluss die
verwendete Heizölart gekennzeichnet sein. Hier unterscheidet man zwischen
Gewindeverbindungen in
Heizölanlagen sollten nicht mit
Hanf sondern mit
Flüssigdichtstoff (z. B.
Fermitol) hergestellt werden.
Die
Be- und Entlüftungsleitung sollen einen gefährlichen Unter- und Überdruck in den Behältern verhindern. Die Leitung muss alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein. Deshalb sind sie hauptsächlich aus Metall. Kunststoffleitungen benötigen eine
Bauartzulassung.
Die
Lüftungsleitung muss
mit Steigung nach außen geführt werden. Sie dürfen keine Absperrung, keine Verengung und Siebe (Filter) haben. Der lichte Durchmesser ist von dem Prüfüberdruck abhängig. Der "normale" Durchmesser ist DN 40 (R 1 1/2). In einigen Bundesländern wird bei kellergeschweißten Behältern DN 50 (R 2) vorgeschrieben.
Die
Mündung der Entlüftungshaube muss mindestens 50 cm über der Erdgleiche bzw. mindestens
50 cm über dem Füllstutzen enden. Die Entlüftunghaube darf nicht im Domschacht oder in einem geschlossenen Raum gesetzt sein. Entlüftungen an einer Hauswand muss so angeordnet werden, dass keine Gase ins Haus gelangen. Leitungen im Erdreich müssen sicher gegen
Korrosion geschützt werden.
Die Entlüftunghaube muss
jährlich gereinigt (Spinnweben) werden, damit sie im Winter nicht durch Kondenswasserbildung "zufriert".
Bei prüfpflichtigen Tanks ist einer der Prüfpunkte die Tankentlüftung. Es ist aber "nur" eine visuelle Prüfung, d. h. es wird das geprüft, was sichtbar ist, z. B.:
- ist eine Tankentlüftung vorhanden
- ausreichender Durchmesser
- geeignetes Material
- stetig steigend (zumindest kein Kontergefälle)
- Austrittsstelle in ausreichender Höhe mindestens 50 cm über Boden bzw. umliegender Fläche (wg. Schnee) nicht unter Niveau des Befüllanschlusses
- Austrittsöffnung sichtbar und mit ausreichendem Querschnitt
- kein Eintritt von Regenwasser möglich
Die Prüfung geschieht mit dem biologischen 3-D-Scanner des Prüfers (2 Augen und ein Gehirn) und Abgleich mit den in der Biodatenbank hinterlegten Mustern, ohne dass ein Mitanwesender das mitbekommt. ;>))