Eine Überfüllsicherung besteht aus einem Grenzwertgeber und einer Abfüllsicherung. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind an Behältern für wassergefährdende Flüssigkeiten Überfüllsicherungen vorgeschrieben. Diese überwachen den Füllstand und lösen rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes Alarm aus bzw. schaltet die Befüllung am Tankwagen aus. Die Anwendung und Einhaltung des Gesetzes werden von zugelassenen Überwachungsstellen ( z. B. TÜV) überwacht.
Heutzutage geht nach WHG ohne Fachbetrieb fast nichts. Die Anforderungen zum Lagern und Verwenden von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind sehr hoch, aber dem Gefahrenpotenzial (neue "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" §39 [AwSV]) angemessen. Dabei müssen die Anlagen vorab durch den Betreiber in Gefährdungsstufen eingeteilt werden. Diese bestimmen dann letztendlich die erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb der Anlage.
Die folgenden Anlagen, einschließlich der zu ihnen gehörenden Anlagenteile, Fachbetriebspflicht (§ 45 AwSV) dürfen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV errichtet, von innen gereinigt, instandgesetzt und stillgelegt werden:
1. unterirdische Anlagen
2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D zum Umgang mit flüssigen, wassergefährdenden Stoffen
3. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B zum Umgang mit flüssigen, wassergefährdenden Stoffen innerhalb von Wasserschutzgebieten
4. Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D
5. Biogasanlagen
6. Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
7. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 (aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen)
Abweichend davon müssen Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, nicht von Fach betrieben ausgeführt werden.
Gefährdungsstufen und Wassergefährdungsklasse (WGK) |
Ermittlung der Gefährdungsstufen | |
Volumen in Kubikmeter oder
Masse in Tonnen | 1 | 2 | 3 |
≤ 0,22 oder 0,2 | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,22 oder 0,2 = 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1 ≤ 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10 ≤ 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100 ≤ 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Stufe A: Nicht anzeigepflichtig, kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus.
Stufe B: Anzeigepflichtig, Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
Stufe C: Anzeigepflichtig, Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
Stufe D: Anzeigepflichtig, Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |