Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über Abschlagszahlungen bei Werkleistungen und bei Verbraubauverträgen. Der Unternehmer (AN - Auftragnehmer) kann ab 1. Januar 2018 nach § 650v und § 632a BGB auch vor der Abnahme für in sich abgeschlossene Teile seines Werkes (nach Baufortschritt) Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist aber nur fällig, wenn die Teilleistung vertragsgemäß hergestellt und auch frei von Mängeln ist. Aber hier beginnt oftmals der Steit, weil es in vielen Fällen fraglich ist, ob auch unwesentliche Mängel den Anspruch auf Abschlagszahlung entfallen lassen.
Jeder Praktiker weiß, dass eine Werkleistung nie frei von kleineren Mängeln sein kann bzw. oft der Mangel eine Auslegungssache ist. Danach würde in vielen Fällen der Anspruch auf Abschlagszahlung unmöglich sein. Wichtig ist also, ob die erfolgte Arbeit der vertragsgemäßen Werkleistung entspricht. Eine Abnahme oder Teilabnahme ist nicht erforderlich, wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Wichtig ist nur, dass die in sich abgeschlossenen Teile des Werkes erbracht worden sind.
Nach der allgemeiner
Verkehrsauffassung müssen selbständige und von den übrigen Teilleistungen aus demselben
Bauvertrag unabhängige Leistungen vorliegen, die sowohl in ihrer
Funktionsfähigkeit und hinsichtlich der
vorgesehenen Nutzung abschließend für sich allein beurteilt werden können. So ist z. B. bei dem Einbau einer Heizungsanlage die Kesselanlage montiert oder Teilbereiche inbetriebgenommen worden.
Eine Abschlagzahlung kann für die erforderlichen Stoffe und dafür angefertigte oder angelieferte Bauteile verlangt werden. Hierbei muss der Auftraggeber (Besteller) das Eigentum erlangt haben, so z. B. nach §§ 946ff BGB durch den Einbau von Bauteilen, die speziell für das konkrete Bauvorhaben geliefert wurden und/oder Bauteile, die in das Bauwerk eingegangen sind (feste Verbindungen mit dem Bauwerk). Diese Rechtslage ist vielen Normaldenkenden nicht unbedingt verständlich. Ein Handwerker, der bemerkt, dass der Kunde nicht zahlen kann oder will, darf er die schon eingebauten Teile nicht wieder ausbauen. Er macht sich des Diebstahls und bei "Gewaltanwendung" des Raubes schuldig.
Der Unternehmer kann aber auch anstelle der Eigentumsverschaffung in Höhe der Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung meistens durch eine Bankbürgschaft (§ 232 Abs.2 BGB) erbringen. Da die Abschlagszahlung eine vorläufige Anzahlung
auf die Vergütung für die gesamte Werkleistung ist und daher ist sie
mit dem auf die Gesamtleistung gerichteten Vergütungsanspruch zu
verrechnen.
Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen gibt es Vorauszahlungen, die vor der Leistungserbringung erfolgen Diese führen in Abweichung zu § 641 BGB zur Vorleistung durch den Besteller. Insofern sind die Grenzen des § 307 BGB zu berücksichtigen, so dass derartige Regelungen in Allgemeinen Vertragsbedingungen möglicherweise unwirksam bleiben, wenn der Besteller durch die Vorauszahlungspflicht unangemessen benachteiligt wird.
Bei
Lieferung des Materials
33 bis 50 % der
Materialkosten. Danach je nach
Fortschritt der
Montagearbeiten 70 bis 80 % der bereits erbrachten
Lohnkosten. Bei
Fertigstellung (
Abnahme mit Abnahmeprotokoll) und der Beseitigung der erkennbaren Mängel
90 % der
Vertragssumme, da z. B. bei Heizungsanlagen immer noch Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind (z. B. Einstellen der
Regelung in der ersten
Heizperiode, Fertigstellen der Rohrdämmungen). Nach der
Erledigung der im
Abnahmeprotokoll aufgeführten Arbeiten wird der
Sicherheitsbehalt fällig, wenn keine Kosten durch evtl. Mängel oder einen Zeitverzug entstandenen sind.