Privatsphäre-Einstellungen
Diese Webseite verwendet Cookies. Mit einem Klick auf "Alle akzeptieren" akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Die Daten, die durch die Cookies entstehen, werden für nicht personalisierte Analysen genutzt. Weitere Informationen finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies jederzeit über Ihre anpassen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Privatsphäre-Einstellungen
Um Ihnen eine optimale Funktion der Webseite zu bieten, setzen wir Cookies ein. Das sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden. Dazu zählen Cookies für den Betrieb und die Optimierung der Seite. Hier können Sie auswählen, welche Cookies Sie zulassen:
Privacy Icon
Erforderliche Cookies
Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können. Dies umschließt die Reichweitenmessung durch INFOnline (IVW-Prüfung), die für den Betrieb des HaustechnikDialogs unerlässlich ist. Wir benutzen Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu ermitteln. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Optionale analytische Cookies
Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.Sie ermöglichen die Erhebung von Nutzungs- und Erkennungsmöglichkeiten durch Erst- oder Drittanbieter, in so genannten pseudonymen Nutzungsprofilen. Wir benutzen beispielsweise Analysecookies, um die Zahl der individuellen Besucher einer Webseite oder eines Dienstes zu ermitteln oder um andere Statistiken im Hinblick auf den Betrieb unserer Webseite zu erheben, als auch das Nutzerverhalten auf Basis anonymer und pseudonymer Informationen zu analysieren, wie Besucher mit der Webseite interagieren. Ein unmittelbarer Rückschluss auf eine Person ist dabei nicht möglich.
Privacy Icon
Dienste von anderen Unternehmen (Google AdSense)
Beim akzeptieren dieser Option erlauben Sie unserer Webseite Google AdSense zu verwenden. Google AdSense verwendet Cookies, um Ihnen personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf Ihren Interessen basieren können.Bitte beachten Sie, dass durch das Akzeptieren der entsprechenden Cookies Daten an Google LLC in den USA übermittelt und dort verarbeitet werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutzhinweise
Autoren
OldBo
08.02.2022
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über Abschlagszahlungen bei Werkleistungen und bei Verbraubauverträgen. Der Unternehmer (AN - Auftragnehmer) kann ab 1. Januar 2018 nach § 650v BGB auch vor der Abnahme für in sich abgeschlossene Teile seines Werkes (nach Baufortschritt) Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten über Abschlagszahlungen bei Werkleistungen und bei Verbraubauverträgen. Der Unternehmer (AN - Auftragnehmer) kann ab 1. Januar 2018 nach § 650v und § 632a BGB auch vor der Abnahme für in sich abgeschlossene Teile seines Werkes (nach Baufortschritt) Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist aber nur fällig, wenn die Teilleistung vertragsgemäß hergestellt und auch frei von Mängeln ist. Aber hier beginnt oftmals der Steit, weil es in vielen Fällen fraglich ist, ob auch unwesentliche Mängel den Anspruch auf Abschlagszahlung entfallen lassen.

Jeder Praktiker weiß, dass eine Werkleistung nie frei von kleineren Mängeln sein kann bzw. oft der Mangel eine Auslegungssache ist. Danach würde in vielen Fällen der Anspruch auf Abschlagszahlung unmöglich sein. Wichtig ist also, ob die erfolgte Arbeit der vertragsgemäßen Werkleistung entspricht. Eine Abnahme oder Teilabnahme ist nicht erforderlich, wenn nichts anderes vertraglich geregelt ist. Wichtig ist nur, dass die in sich abgeschlossenen Teile des Werkes erbracht worden sind.

Nach der allgemeiner Verkehrsauffassung müssen selbständige und von den übrigen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängige Leistungen vorliegen, die sowohl in ihrer Funktionsfähigkeit und hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung abschließend für sich allein beurteilt werden können. So ist z. B. bei dem Einbau einer Heizungsanlage die Kesselanlage montiert oder Teilbereiche inbetriebgenommen worden.

Eine Abschlagzahlung kann für die erforderlichen Stoffe und dafür angefertigte oder angelieferte Bauteile verlangt werden. Hierbei muss der Auftraggeber (Besteller) das Eigentum erlangt haben, so z. B. nach §§ 946ff BGB durch den Einbau von Bauteilen, die speziell für das konkrete Bauvorhaben geliefert wurden und/oder Bauteile, die in das Bauwerk eingegangen sind (feste Verbindungen mit dem Bauwerk). Diese Rechtslage ist vielen Normaldenkenden nicht unbedingt verständlich. Ein Handwerker, der bemerkt, dass der Kunde nicht zahlen kann oder will, darf er die schon eingebauten Teile nicht wieder ausbauen. Er macht sich des Diebstahls und bei "Gewaltanwendung" des Raubes schuldig.

Der Unternehmer kann aber auch anstelle der Eigentumsverschaffung in Höhe der Abschlagszahlung eine Sicherheitsleistung meistens durch eine Bankbürgschaft (§ 232 Abs.2 BGB) erbringen. Da die Abschlagszahlung eine vorläufige Anzahlung auf die Vergütung für die gesamte Werkleistung ist und daher ist sie mit dem auf die Gesamtleistung gerichteten Vergütungsanspruch zu verrechnen.

Im Gegensatz zu Abschlagszahlungen gibt es Vorauszahlungen, die vor der Leistungserbringung erfolgen  Diese führen in Abweichung zu § 641 BGB zur Vorleistung durch den Besteller. Insofern sind die Grenzen des § 307 BGB zu berücksichtigen, so dass derartige Regelungen in Allgemeinen Vertragsbedingungen möglicherweise unwirksam bleiben, wenn der Besteller durch die Vorauszahlungspflicht unangemessen benachteiligt wird.

Eine übliche Regelung ist z. B.
Bei Lieferung des Materials 33 bis 50 % der Materialkosten. Danach je nach Fortschritt der Montagearbeiten 70 bis 80 % der bereits erbrachten Lohnkosten. Bei Fertigstellung (Abnahme mit Abnahmeprotokoll) und der Beseitigung der erkennbaren Mängel 90 % der Vertragssumme, da z. B. bei Heizungsanlagen immer noch Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt notwendig sind (z. B. Einstellen der Regelung in der ersten Heizperiode, Fertigstellen der Rohrdämmungen). Nach der Erledigung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Arbeiten wird der Sicherheitsbehalt fällig, wenn keine Kosten durch evtl. Mängel oder einen Zeitverzug entstandenen sind.

Weitere Funktionen
Aktuelle Forenbeiträge
HeizNichtVIel schrieb: Hallo Freunde der Sonne, bevor ich aushole, ein paar Eckdaten...
PapaSchlumpf schrieb: Hallo zusammen, mit dem Umstieg von Ölheizung auf Wärmepumpe...
ANZEIGE
Hersteller-Anzeigen
Sockelleisten, Heizkörperanschlüsse
und Steigstrangprofile
SHKwissen nutzen
Wissensbereiche
Website-Statistik