Vermieter sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, ihren Mietern eine gebrauchsfähige Wohnung zur Verfügung zu stellen. Diese muss natürlich auch beheizbar sein. Die Heizung darf zwar in den Sommermonaten auch mal aus bleiben. Sobald es jedoch im Herbst kalt wird, muss sie laufen.
Nach überwiegender Ansicht der Gerichte dauert die sog. "Heizperiode" etwa vom 1. Oktober bis zum 30. April. Aber das Wetter richtet sich nicht nach Kalendermonaten. Die Heizperiode ist nicht gesetzlich festgelegt und es gibt auch keine gesetzlich festgelegten Mindesttemperaturen für Mietwohnungen. In der Praxis werden Temperaturangaben aus DIN-Normen (z. B. Raumtemperaturen - DIN EN 12831) als Richtwerte verwendet. Diese sind in der Regel aber nur Empfehlungen. Für Mietwohnungen sind daher die Urteile der Gerichte maßgeblich und diese sind nicht einheitlich.
Man kann daraus jedoch einige Faustregeln ableiten:
• In dem Zeitraum der "Heizperiode" muss die Heizungsanlage so eingestellt sein, dass von 6 bis 23 Uhr die Wohnräume auf 20 °C und das Badezimmer auf 24 °C erwärmt werden kann.
• Sinkt die Raumtemperatur in einer Wohnung tagsüber für mehr als ein paar Stunden unter 18 °C und ist absehbar, dass das kalte Wetter anhält, muss der Vermieter die Heizung einschalten.
• Eine Nachtabsenkung ist keine Pflicht. In der Nacht darf die Anlage abgesenkt werden, dabei müssen aber die Räume noch eine Temperatur von 18 °C erreichen können. Es reicht aus, wenn die Mieter selbst in ihren Wohnungen die Temperatur individuell einstellen können. Eine zu starke Nachtabsenkung wird von vielen Fachleuten als nicht fachgerecht angesehen.
In diesem Fall ist aber der Mieter schriftlich (z. B. im Mietvertrag) darauf hinzuweisen, wenn die Temperatur nachts zu kalt eingestellt wird, kann in der Wohnung die Luftfeuchte steigen und abhängig von der Bauart des Hauses kann es zur Schimmelbildung an kalten Außenwänden und Fensterlaibungen kommen. Der Schimmelpilz kann nicht nur zu gesundheitlichen Problemen bei den Bewohnern führen, sondern auch die Bausubstanz erheblich schädigen.
• Aber auch außerhalb der "Heizperiode" hat ein Mieter einen Anspruch auf eine eingeschaltete Heizung, wenn die Temperaturen tagsüber unter 16 °C liegen und/oder wenn innerhalb der Wohnung die Temperaturen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 18 °C fallen. Die Anhalttswerte sind festgelegt und dürfen nicht unterschritten werden.
• Der Vermieter darf keine niedrigere Mindesttemperatur im Mietvertrag festlegen, denn solche Vereinbarungen sind unwirksam.
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Auch bezüglich der Warmwasserversorgung gibt es immer wieder Streitigkeiten. Die Mieter haben nach dem Mietrecht grundsätzlich zu jeder Tageszeit einen Anspruch auf eine ausreichende Warmwasserversorgung. Zu diesem Thema gibt es viele Gerichtsurteile. Der Vermieter muss eine ausreichende Warmwassertemperatur in möglichst kurzer Zeit an den Zapfstellen sicherstellen. Um eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität zu gewährleisten, gibt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vor, dass nicht nur in Großanlagen die Warmwassertemperatur zu keiner Zeit unter 55 °C fallen darf. Das warme Wasser muss nicht sofort die Mindesttemperatur erreichen. Es sollte aber nach spätestens 30 Sekunden in ausreichender Menge verfügbar sein.