Mit der EG-VO 842/2006 über die
treibhauswirksamen F-Gase erfüllt der
Europäische Gesetzgeber die Vorgaben des
Kyoto-Protokolles zur Senkung der
Emissionen von Treibhausgasen und zum
Klimaschutz. Wie schon nach der EG-VO 1005/2009 (bis zum 31.12.2009 EG-VO 2037/2000) zur
Regelung der FCKW und H-FCKW
Kältemittel ist heute der nationale
Gesetzgeber analog der EG-VO 1005/2009 (bis zum 31.12.2009 EG-VO 2037/2000) gefordert, für die Ergänzung der Europäischen Vorgaben hinsichtlich der Sanktionen und
Sachkunde zu sorgen. Da eine EG-Verordnung unmittelbar geltendes Recht in einem Mitgliedstaat ist, braucht die EG-VO 842/2006 nicht erst durch den deutschen
Gesetzgeber umgesetzt werden.
Die
Dichtheit der
Anlagen und
Systeme (Containment) und die
regelmäßige Überwachung,
Protokollierung und
Aufzeichnung (Monitoring) sind Hauptbestandteil der neuen
Verordnung. Um die geregelten Stoffe dicht in den Anlagen zu halten und direkte
Emissionen zu vermeiden, sind
regelmäßige Dichtheitskontrollen, durchgeführt vom einem
sachkundigen Kälte-Klima-Fachbetrieb, unumgänglich. Um die
Energieverbräuche, also die indirekte
Emission (Stichworte
Energieeffizienz und TEWI) in den Griff zu bekommen, bedarf es zusätzlich einer
regelmäßigen Wartung der
gesamten Anlage, um sie im energetischen Sollzustand zu halten, ebenfalls durchgeführt von einem sachkundigen
Kälte-Klima-Fachbetrieb. Damit die nationalen und europäischen Prüfbehörden die ordnungsgemäße Einhaltung nachprüfen können, wird außerdem eine lückenlose Dokumentation aller Tätigkeiten und
Kältemittelbewegungen verlangt, sowohl vom Anlagenbetreiber als auch von den EU-Staaten selbst.
Anlagen mit
Kältemitteln mit
fluorierten Treibhausgasen unterliegen folgenden
Pflichten (Betreiberpflichten):
- Verhindern des Entweichens von Kältemitteln aus Lecks
- Undichtigkeiten sind so rasch wie möglich zu beseitigen
- Dichtheitskontrolle aller Anlagen mit Kältemittelfüllmengen ab 3 kg wie folgt:
|
Füllmenge | Prüfungsintervall | Prüfpflicht ab: |
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System) | mind. alle 12 Monate | 01.01. 2010 |
ab 30 kg | mind. alle 6 Monate | 01.01. 2010 |
ab 300 kg | mind. alle 3 Monate | 01.01. 2010 |
Kältemittel FKW, H-FKW (F-Gase) z.B. R134a, R404A, R410A |
Füllmenge | Prüfungsintervall | Prüfpflicht ab: |
ab 3 kg
ab 6 kg (hermetisch geschlossenes System) | mind. alle 12 Monate | 04.07. 2007 |
ab 30 kg | mind. alle 6 Monate
mind. alle 12 Monate* | 04.07. 2007 |
ab 300 kg | mind. alle 3 Monate
mind. alle 12 Monate* | 04.07. 2007 |
* Gemäß Artikel 3 Absatz 4 EU-VO 842/2006 kann durch Installation eines Leckageerkennungs-systems die Anzahl der Dichtheitsprüfungen halbiert werden. |
Bei der Wartung bzw. Dichtheitsprüfung müssen Aufzeichnungen über nachgefüllte Kältemittelmengen und die Dichtheitsüberprüfungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgezeigt werden.
Über die Prüfvorgänge muss ein Protokoll erstellt werden.
Verstöße gegen diese
Betreiberpflichten können als
Ordnungswidrigkeiten nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.