Ethanol (Ethylalkohol) ist eine leichtentzündliche und farblose Flüssigkeit. Es verbrennt nach dem Anzünden mit schwach leuchtender Flamme am Luftsauerstoff zu Kohlendioxid und Wasserdampf.
Ethanol (Ethylalkohol - C
2H
6O - C
2H
5OH) ist eine leichtentzündliche und farblose Flüssigkeit. Es
verbrennt nach dem
Anzünden mit
schwach leuchtender Flamme am
Luftsauerstoff zu
Kohlendioxid (CO
2) und
Wasserdampf. Ethanol wird als Biokraftstoff (
Bioethanol) verwendet.
Ethanol wird hauptsächlich durch
Gärung aus
Biomasse (Restholz, Strauchschnitt, Bioabfälle, Speisereste, Küchenabfälle, Gülle aus der Tierhaltung) gewonnen. Es kann aber auch durch eine rein
chemische Synthese aus
Wasser und
Ethen (Ethylen) unter Zugabe von Schwefelsäure als Katalysator herstellt werden.
Ethanol kann als
Brennstoff (z. B. in
Ethanolkaminen) eingesetzt werden, Der
Biokraftstoff E10 enthält als
Zumischung zum
Benzin bis zu
10 % Ethanol.
Die
Herstellung von
Alkohol kann durch die
Vergärung von zucker- oder stärkehaltigen Materialien durch Hefe oder Bakterien (Beeren, Obst, Weintrauben > Wein, Malz und Hopfen > Bier) erfolgen. Durch das Destillieren z. B. von Wein oder Most wird reiner Alkohol (Spirituosen) hergestellt.
Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge
Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2, H 225
Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2, H319
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG (Stoffe) oder Richtlinie 1999/45/EG (Gemische):
F – Leichtentzündlich; R11
Xi – Reizend; R36
Gefahrenhinweise:
H225 - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H319 - Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise:
P102* - Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen
Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
P305 + P351 + P338 - BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P501* - Inhalt/Behälter zugelassenem Entsorger oder kommunaler Sammelstelle zuführen.
*) P-Satz ist nur erforderlich bei Abgabe an die allgemeine Öffentlichkeit, nicht aber bei beruflicher/industrieller Verwendung.