In vielen Regionen gibt es
keine Erdgasversorgung. Hier ist dann der Einsatz von
Flüssiggas (
Brenngas - Propan) eine Möglichkeit. Auch für eine Übergangszeit, bis der Ausbau einer
Erdgasversorgung fertiggestellt ist, bietet sich der Einsatz eines
Flüssiggasbehälters an. Außerdem ist oftmals die Lagerung von Heizöl in
Wasserschutzgebieten nur mit hohen Auflagen realisierbar oder wird evtl. überhaupt nicht genehmigt.
Oberirdische Lagerung
Wer Platz auf dem Grundstück hat, kann den Flüssiggasbehälter in der Regel problemlos oberirdisch aufstellen. Alles, was benötigt wird, ist eine Betonplatte auf vorbereitetem Untergrund. Ein günstiger Standort findet sich oft hinter Büschen oder einer Garage. Dort kann der Behälter dezent in die Umgebung eingefügt werden. Wichtig ist, dass er für die Befüllung gut zu erreichen ist. Oberirdische Behälter haben einen weißen oder hellgrünen, reflektierenden Anstrich und sind somit vor starker Aufheizung geschützt.
Unterirdische Lagerung
Unterirdisch gelagerte Behälter sind so gut wie unsichtbar. Sie liegen mindestens 50 Zentimeter unter der Erde. Alles, was noch zu sehen ist, ist der Domschacht, unter dem sich die Armaturen befinden. Um die unterirdischen Behälter vor Korrosion zu schützen, sind sie mit einer hochwertigen Beschichtung aus Epoxydharz versehen. Korrosion von Innen tritt bei Flüssiggas ohnehin nicht auf. Vor der Einlagerung wird die Isolierung der Behälter durch eine Hochspannungsprüfung rundum kontrolliert. Die korrekte Einlagerung wird in einem Protokoll festgehalten.
1 - Inhaltsanzeiger
Darüber kann jederzeit anhand einer Skala von 0 bis 100 Prozent der Füllstand des Behälters kontrolliert werden. Aus Sicherheitsgründen darf ein Behälter nur maximal 85 %
Flüssiggas enthalten. So können Druckschwankungen, etwa bei intensiver
Sonneneinstrahlung, aufgefangen werden.
2 - Sicherheitsventil
Es schützt den Behälter vor zu hohem Überdruck. Wenn 15,6 bar erreicht oder überschritten werden, reguliert das Ventil den Überdruck. Anschließend schließt es sich wieder selbsttätig.
3 - Flüssigentnahmeventil
Über dieses Ventil kann der Tankwagenfahrer den
Flüssiggasbehälter entleeren. Außerdem wird dort bei hohem
Energiebedarf in Industrie und Gewerbe ein
Verdampfer angeschlossen. Das Flüssigentnahmeventil darf nur von Fachpersonal bedient werden.
4 - Gasentnahmeventil
Hier wird die Gaszufuhr zum Verbrauchsgerät im Haus geöffnet oder geschlossen. Das Gasentnahmeventil hat eine
Überfüllsicherung für die maximale Füllgrenze von 85 %. Über das Ventil kann auch der Betriebsdruck des Behälters geprüft werden.
5 - Füllventil
Dort schließt der Tankwagenfahrer den Füllschlauch an. Das Ventil ist durch eine Metallklappe geschützt.
6 - Armaturenhaube
Die abschließbare Haube schützt die Armaturen vor der Witterung und vor unbefugtem Zugriff. Somit können nur der Betreiber den Behälter bedienen.
Bei der Lagerung und dem Transport von
Flüssiggas sind die
Vorschriften der
TRF und der
TRG zu beachten. Da
Flüssiggase (Brenngas -
Propan) wesentlich schwerer als
Luft (1,8 mal so schwer) sind, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass sich austretendes
Flüssiggas nicht in tiefer liegenden Bereichen sammeln kann. Es bildet zusammen mit
Luft ein explosives Gemisch (bei 2…9 % Gasanteil).
Lagerung von Flüssiggas
- ortsbewegliche Druckgasbehälter (z. B. Flüssiggasflaschen), die bis zu einem Füllgewicht von 14 kg auch in Aufenthaltsräumen – jedoch nicht in Schlafräumen – aufgestellt werden dürfen. Pro Wohnung sind – einschließlich der entleerten – höchstens zwei Flachen zugelassen, je Raum jedoch nur eine Flasche. Flaschen über 14 kg dürfen innerhalb von Gebäuden nur in besonderen Räumen aufgestellt werden
- ortsfeste Druckgasbehälter, die an ihrem Aufstellungsort befüllt werden
Flüssiggas-Druckbehälter
- oberirdisch im Freien
- halboberirdisch im Freien, die untere Hälfte des Flüssiggasbehälters muss bis zur waagerechten Behälterachse allseitig mit mindestens 20 cm Erde (Sand) umgeben sein
- erdbedeckt im Freien, der Behälter muss allseitig mit mindestens 50 cm Erde überdeckt sein
- innerhalb von Räumen, jedoch nicht in Räumen, deren Fußböden tiefer liegen als die angrenzende Erdoberfläche
In Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen, Fluren, Feuerwehrzufahrten und Notausgängen dürfen Flüssiggasbehälter nicht aufgestellt werden.
Die Aufstellung der Behälter ist genehmigungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, hierbei sind die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer zu beachten. Sie müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Bei der Lagerung von ortsfesten Behältern im Freien sind besondere Maßnahmen erforderlich, die Brände und Explosionen verhindern. So müssen bestimmte Bereiche eingehalten werden, in denen die Entzündung gefährlicher Gas-Luft-Gemische vermieden wird.
Schutzbereiche
- Im Bereich A müssen ständig die Anforderungen der Explosionsschutzrichtlinien (EX-RL) erfüllt werden
- Im Bereich B müssen nur zeitweise, während der Befüllung des Behälters, die Anforderungen nach EX-RL erfüllt werden