Nach einem Bundesgerichtsurteil (BGH, IBR 2002 / 468) wird der Begriff „arglistige Täuschung“ im Zusammenhang mit Armaturen und Eckventile in der Trinkwasserinstallation (Einbau von „Billig“-Produkten) folgendermaßen definiert.
Wer nach Treu und Glauben einen erheblichen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart.
Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik stellt bereits solch einen Umstand dar. DIN- und DVGW-Normen und –Richtlinien gelten vertragsrechtlich gesehen als selbstverständliche Mindestforderung, und damit automatisch als unterstes vereinbartes Soll.
In diesem Fall ging es um den Einbau von ungenormten „Billig“-Produkten. Wobei dem Auftraggeber alle Konsequenzen mitzuteilen und eine ausdrückliche Zustimmung einzuholen waren. So gewährleistet der Auftragnehmer in solchen Fällen 10 Jahre, wenn z. B. die Materialzusammensetzung eines Eckventils nicht nachweislich der DIN EN 50930 entspricht. Natürlich darf man in diesem Zusammenhang auch nicht von den im Auftrag angegebenen Produkten abweichen, ohne die o. g. Verpflichtung zu erfüllen.
Aktuell werden diese Regeln, wenn es durch diese Produkte zu einem Leitungswasserschaden kommt, der dann durch die Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Nach Auskunft der Versicherer sind diese Schäden in den letzten 20 Jahren um 100 % (z. Z. durchschnittlich 1.500 €) angestiegen und werden meistens nicht mehr ohne Gutachter beglichen.
Also sollte eine Fachfirma immer den Nachweis erbringen können, dass die eingebauten Produkte den aRdT entsprechen. Hier liegt sicherlich auch der Grund, dass immer weniger Firmen „beigestelltes Material“ verarbeiten wollen, da sie auf Grund ihrer Fachkunde diese Produkte beurteilen müssen bzw. ein späterer Nachweis schlecht möglich ist.
Auch sollte man bedenken, dass gegen bestehende Verordnungen und Gesetze keine Verträge abgeschlossen werden dürfen bzw. diese Verträge nichtig sind.