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Autoren
OldBo
13.12.2021
Die Trinkwasserverordnung (TrinkV 2001 und ab 10.2011 TrinkV 2011) und das Infektionsschutzgesetz § 37 schreiben vor, dass das Trinkwasser frei von von Krankheitskeimen ist.
Biofilm im Wasseranschluss
 Biofilm im Wasseranschluss
Ausgelaufenes verschleimtes "Trinkwasser"
 Ausgelaufenes verschleimtes "Trinkwasser"

Das Trinkwasser in Deutschland wird von den Versorgern nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung keimarm geliefert. Aber eine absolute Keimfreiheit kann nicht gewährleistet werden. Eine Keimbelastung ist immer möglich, denn es hängt von der Herkunft, Aufbereitung des Wassers und dem Rohrsystems ab. In Wasserversorgungssystemen können eine Vielzahl von Mikroorganismen (z. B. Pilze, Viren und Bakterien) in geringen Mengen nachgewiesen werden. Diese können Krankheitserreger in einer größeren Anzahl vorhanden sein, dass von ihnen eine direkte Gesundheitsgefährdung für den Menschen ausgehen kann. Es können auch Keime in sehr geringen Mengen im Trinkwasser auftreten und sich erst nach der Speicherung, bei dem Transport des Wassers im Verteilungssystem und in den Trinkwasserinstallationen der Verbraucher so stark vermehren, dass der Gebrauch dieses Wassers für den Menschen gesundheitsgefährdend werden können.

Eine Trinkwasserentkeimung hat das Ziel, alle Mikroorganismen abzutöten, aber eine Trinkwasserdesinfektion kann nicht alle Keime im Trinkwasser abtöten, sondern nur diejenigen, die krankheitserregend sind. Da eine völlige Keimfreiheit nur schwer erreicht werden kann, beschränkt sich der Gesetzgeber bei der Einführung der Trinkwasserverordnung darauf, dass beim Gebrauch von Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger durch Einhalten bestimmter Grenzwerte verhindert werden soll. Das Einhalten dieser Grenzwerte versucht man durch den Einsatz verschiedener physikalischer oder chemischer Desinfektionverfahren zu erreichen.

Die Trinkwasserverordnung (TrinkV 2001 und ab 10.2011 TrinkV 2011 [§ 11 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren]) und das Infektionsschutzgesetz § 37* schreiben vor, dass das Trinkwasser frei von von Krankheitskeimen ist. Auch Anerkannte Regeln der Technik, die DIN 1988 und DGVW-Vorschriften (z. B. die Arbeitsblätter W 551 "Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums", W 553 "Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen" und diverse andere Arbeitsblätter), die VDI-Richtlinie 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen" und die VDI-Richtlinie 6022 "Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen und Geräte" sind zu beachten. Zulässige Stoffe und Verfahren zur Abwehr sind in einer aktualisierten Liste des Umweltbundesamtes vorgegeben.

* Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Schwimm- und Badebeckenwasser, Überwachung
(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(2) Schwimm- oder Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
(3) Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen und Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Für die Durchführung der Überwachung gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränk.

Damit es nicht so wie auf den Abbildungen aussieht, muss das Trinkwasser frei von Bakterien, Viren und Pilzen gehalten werden. Biofilme, die sich in der Trinkwasserinstallation gebildet haben, sind nur mit erheblichen Aufwand wieder zu entfernen.

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