Durch die zunehmende Versiegelung von Oberflächen fällt der Grundwasserspiegel, weil das Niederschlagswasser über die Kanalisation in Klärwerke oder Bäche bzw. Flüsse eingeleitet wird. Der natürliche Wasserkreislauf wird unterbrochen. Eine dezentrale Versickerung von Niederschlagsmengen entlastet die Kanalisations- und Kläranlagen und tragen zur Reduzierung von Hochwasserrisiken bei. Deshalb nehmen immer mehr Gemeinden bei Neubauten eine Regenwasserversickerung als Bauauflage auf. Hier bieten sich auch fachlich richtig geplante Kiesgartenflächen an, sie nehmen bei starken Regenfällen viel Wasser auf und leiten es innerhalb kürzester Zeit in den Untergrund ab.
Vor dem Anlegen einer Versickerungsanlage sollte geprüft werden, wie der Abfluss von Regenwasser minimiert bzw. vermieden werden kann. Hier wird anhand der befestigten Flächen (Versiegelung) und der Prüfung möglicher Entsiegelungsmaßnahmen geprüft, ob eine Anlage notwendig ist bzw. welche Versickerungsart eingesetzt werden sollte. Erst danach kann eine Planung der Versickerung, Rückhaltung oder Ableitung durchgeführt werden. Vor allen in Neubaugebieten sollte der Einsatz von Gründächern und wasserdurchlässigen Flächenbefestigungen zur Abflussminderung im Vordergrund stehen.
Eine Versickerungsanlage bezeichnet eine Fläche auf der Wasser (Regenwasser) oder Abwassers von der Erdoberfläche in tiefere Bodenschichten abgeleitet wird. Dabei ist die Versickerung von folgenden Faktoren abhängig:
- Geländeneigung
- Vegetation (Art und Dichte)
- Bodenstruktur und Gestein
- Poren und Hohlräumen im Boden (die Adhäsion in den Poren (Adhäsionswasser) beeinflusst die Schnelligkeit der Versickerung, die bei kleinen Porendurchmessern langsam ist)
- Platzverhältnissen auf dem Grundstück
Da durch Versickerungsanlagen
Schäden an der angrenzenden Bebauung (
Vernässung) und eine
Beeinträchtigung des
Nachbargrundstückes entstehen kann, müssen die
Mindestabstände aus dem
Arbeitsblatt DWA-A 138 - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser
- eingehalten werden. Dabei sollte der
Abstand zwischen der
Anlage und
unterkellerten, ohne wasserdruckhaltende Abdichtung ausgestatteten Gebäuden das
1,5fache der Baugrubentiefe nicht unterschreiten.
Ausnahmen gibt es bei Gebäuden mit wasserdruckhaltender Abdichtung, sofern die zusätzliche statische Belastung (Auftrieb und Lastabtragbereiche) bei der Gebäudebemessung berücksichtigt wurde. Die
Abstände zur
eigenen Grundstücksgrenze sind von der Art der Versickerungsanlage und der örtlichen Gegebenheiten so zu wählen, dass eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks auszuschließen ist. Die Abstände können auch in den Vorgaben des
Bebauungsplanes angegeben sein.
Die
Versickerungsanlagen werden nach den
Methoden der Versickerung folgendermaßen unterteilt:
Bei der
Versickerung von
Niederschlagswasser in den
Untergrund ist das
Arbeitsblatt DWA-A 138 - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser -, herausgegeben im April 2005 von der Deutschen Vereinigung für
Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e. V. (DWA) zu beachten. Die Vorgaben bzw.
Regelungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
(
Beispiel des Amtes für Umweltschutz des Rhein-Kreis-Neuss)
Wasserrechtliche Erlaubnis
Je nach Versickerungsmethode und Lage des zu entwässernden Grundstücks bedarf die Niederschlagswasser-beseitigung einer behördlichen Erlaubnis, welche beim Rhein-Kreis Neuss, Amt für Umweltschutz, Untere
Wasserbehörde zu beantragen ist.
Erlaubnisfrei
In
Wohngebieten sind folgende Formen der Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen erlaubnisfrei:
- Flächenversickerungen
- Muldenversickerungen
- Teichanlagen, wenn das Niederschlagswasser ausschließlich über die bewachsene Uferzone versickert wird
Erlaubnispflichtig
In
Wohngebieten sind folgende Formen der Versickerung von Niederschlagswasser der Dachflächen erlaubnispflichtig:
- Rigolenversickerungen
- Rohr-Rigolenversickerungen
- Teichanlagen, wenn das Niederschlagswasser in einem nicht abgedichteten Teich aufgefangen und/ oder über dessen als Rigolen ausgebildete Randbereiche versickert wird
- Einleitungen in oberirdische Gewässer
In
Gewerbegebieten ist jede Form der Niederschlagswasserversickerung
erlaubnispflichtig!