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Autoren
OldBo
09.02.2016
Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens bzw. Schornsteinfegerrechts in Deutschland (Schornsteinfegergesetz - SchfG) hat nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2013 zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und zur Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots geführt. Seitdem wird nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich von dem Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Alle allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten (z. B. Reinigungen, Überprüfungen, Messungen) sind für den freien Wettbewerb geöffnet worden. Gültig ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).

Die Neuregelung des Schornsteinfegerwesens bzw. Schornsteinfegerrechts in Deutschland (Schornsteinfegergesetz - SchfG) hat nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2013 zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und zur Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots geführt. Seitdem wird nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich von dem Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Alle allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten (z. B. Reinigungen, Überprüfungen, Messungen) sind für den freien Wettbewerb geöffnet worden. Gültig ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).

Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) ist nicht mehr bindend. Dadurch sind auch die Preise je nach Marktlage und Qualität frei verhandelbar.

Die Eigentümer von Feuerungsanlagen bemerken das anhand der Schornsteinfegerrechnungen, die zum Unverständnis bezüglich der Aufstellung und zu Streitigkeiten führen. Der Umfang der durchzuführenden Leistungen sind im Feuerstättenbescheid vorgegeben und diese sind die Grundlage der Auftragsvergabe. Hier unterscheidet man zwischen hoheitliche Aufgaben* und allgemeine Schornsteinfegerarbeiten.
* Die hoheitlichen Aufgaben werden durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in ihrem Bezirk durchgeführt. Folgende Aufgaben, bei denen – im Gegensatz zu den allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten – kein Wettbewerb zugelassen ist:

  • Die Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
  • Die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen
  • Die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
  • Die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht nachkommen
  • Durchführung der Feuerstättenschau, Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen, Erlass eines Feuerstättenbescheides
  • Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden

Das Thema wird z. B. im Haustechnikforum diskutiert - Auszug (09.02.2016 09:14:28).
Verfasser:
spatzimatzi

Hallo,
hatte soeben ein Telefonat mit dem Landkreis geführt.
1. Pkt
Die KÜO ist nicht bindend.
In Rechnung werden von den Beziksschonsteinfeger in der Regel weiterhin die Leistungs-Kürzel verwendet, aber die Arbeitswerte und/oder Preise können vom Schonsteinfeger frei gehandelt werden.

Die Bezirksschornsteinfeger sollten eigentlich dem Kunden ein Angebot unterbreiten. Dies wird lt. Behörde in 85 % der Fälle nicht gemacht. Er kommt einfach weiterhin und kehrt, aber nach den eigenen Preisen.
2. Pkt
Im Feuerstättenbescheid, der vom Bezirksschornsteinfeger zu erstellen ist, wird aufgeführt, welche Aufgaben hoheitlicher oder freier Natur sind.
Die hoheitlichen Aufgaben übernimmt immer der Bezirksschornsteinfeger.
Die freien Aufgaben übernimmt ein beliebiger Schornsteinfeger.
3. Pkt
Was und wie das ganze laufen soll ist im SchornsteinfegerHandwerksGesetz formuliert und geregelt
SfHwG
Mein Fazit:
Jetzt ist genau das eingetreten, was hier in den Beiträgen schon angesprochen wurde.
Die freien Schornsteinfeger gibt es nicht mehr und der Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Preise.
Bei uns ist die Rechnung schon jetzt deutlich teurer geworden.

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