Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1. November 2020, das die EnEV, das EnEG und das EEWärme übernommen hat, gelten die Wintergärten weiterhin als "kleine Gebäude", wenn diese nicht mehr als 50 m² Nutzfläche haben.
Ein Wintergarten ist ein geschlossener Anbau an ein Gebäude, ein selbstständiges Bauwerk oder eine in das Gebäude integrierte Konstruktion mit mindestens einer Wandfläche und einem Großteil der Dachfläche aus lichtdurchlässigen Baustoffen (EnEV-Begriff: "Glasdach"). Die tragende Konstruktion besteht in der Regel aus Metall- oder Kunststoffprofilen bzw. aus Holz-Sparren, -Pfetten und -Pfosten. Der Wintergarten ist statisch und geometrisch so dimensioniert, dass er für den dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet ist. Wintergärten können beheizt oder unbeheizt sein.
Keine Anforderungen für
- Wintergärten, die nicht oder nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden (z.B. für die Überwinterung empfindlicher Pflanzen)
- Wintergärten, die in weniger als vier Monate im Jahr als Wohnraum genutzt werden (§ 1 (2) Ziff. 8)
- Wintergärten mit einer Nutzfläche von weniger als 15 m²
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik (aRdT), besonders die Pflicht zur Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2, müssen auch hier beachtet werden.
Der Nachweis des Primärenergiebedarfs nach DIN EN 832, DIN EN 4108, DIN V 18599 wird gefordert, wenn der Wintergarten Bestandteil der beheizten Gebäudehülle eines Neubaus ist oder mehr als 50 m² Nutzfläche hat.
Da das
Baurecht eine
Ländersache ist, hängen die
baurechtlichen Vorgaben für Wintergärten vom jeweiligen Bundesland ab.
Wie es in dem Gebäudemodernisierungsgesetz geregelt wird, das ist noch nicht festgelegt.