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Autoren
OldBo
27.12.2013
Seit dem 1. Januar 2009 muss bei Neuanlagen der Energieverbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmemengenzähler gemessen werden.
Ab dem 1. Januar 2014 muss der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung (Trinkwassererwärmung) mit einem Wärmezähler erfasst werden (§ 9, Absatz 2 - HKVO).
Einbau eines WMZ/Speicherzähler
 Einbau eines WMZ/Speicherzähler
Quelle: Allmess GmbH
Messkapsel-Ultraschallwärmezähler
 Messkapsel-Ultraschallwärmezähler
Quelle: Allmess GmbH
Splitwärmezähler-System-Megakontroll-CF5
 Splitwärmezähler-System-Megakontroll-CF5
Quelle: Allmess GmbH
Seit dem 1. Januar 2009 muss bei Neuanlagen der Energieverbrauch für die zentrale Warmwasserbereitung (Trinkwassererwärmung) mit einem geeichten Wärmemengenzähler gemessen werden.
Ab dem 1. Januar 2014 muss der Energieeinsatz für die Warmwasserbereitung (Trinkwassererwärmung) mit einem Wärmezähler erfasst werden (§ 9, Absatz 2 - HKVO).

Dies betrifft alle sog. verbundenen Heizungsanlagen, hierbei handelt es sich um Heizungssysteme bei denen der Heizkessel mit dem Trinkwassererwärmer verbunden ist, z.B. zentrale Warmwasser-Speicher und dezentrale Frischwasserstationen. Eine Nachrüstpflicht besteht überall dort, wo zwei und mehr Wohneinheiten Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden. Eine Ausnahme besteht nur bei Gebäuden mit zwei Wohneinheiten von denen eine Wohnung vom Eigentümer selbst bewohnt wird.

Nur wenn der Gebäudeeigentümer hier einen "unzumutbar hohen Aufwand" nachweisen kann, kann der Warmwasserkostenanteil auch mit einem Wasserzähler und einer neuen Formel berechnet werden. Hierbei ist unklar, was ein unzumutbar hoher Aufwand ist
Die bisherige Regelung (pauschal 18 %) entfällt mit Inkrafttreten der Novelle. Liegenschaften ohne WMZ-Speicherzähler müssen die Warmwasserkosten, mit Inkrafttreten der neuen HKVO bis zum 31.12.2013, mit einer neuen Formel berechnet werden.
Der Bestandsschutz für Warmwasserkostenverteiler (WKV) und nicht normgerechte HKV-V entfällt. Diese und andere, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, Mess- und Verteilgeräte (wie z.B. vor dem 01.07.1981 montierte Heizkostenverteiler) müssen bis spätestens 31.12.2013 ausgetauscht werden (§ 5, Absatz 1 u. § 12, Absatz 2 - HKVO)

Duch diese Regelung ist die Erfassung der Warmwasserkosten nach der bisher üblichen Praxis inform einer rechnerisch ermittelten Wärmemenge bei der Warmwasserbereitung ist ab dem Januar 2014 nicht mehr zulässig. Die entfallende Wärmemenge bei der zentralen Warmwasserversorgung ist mit einem Wärmezähler zu messen (§9 Absatz 2).

Die im Eichgesetz festgelegte Eichgültigkeitsdauer für Warmwasser- und Wärmezähler beträgt fünf Jahre, für Kaltwasserzähler sechs Jahre. Spätestens dann sind die Zähler (z. B. Allmess-Kapsel-Prinzip) auszutauschen. Nach dem Eichgesetz besteht die Eichpflicht für Wasser- und Wärmezähler, wenn sie im geschäftlichen Verkehr (zu Abrechnungszwecken) verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Im Eichgesetz ist weiterhin festgelegt, dass die fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von ungeeichten/unbeglaubigten Messgeräten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Der Gesetzgeber erlaubt eine rechnerische Ermittlung des Energieanteils an der Warmwasserbereitung nur noch, wenn die Erfassung der Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, Die dafür anzuwendenden Formeln wurden geändert, z. B. wird der pauschale, prozentuale Warmwasseranteil durch einen flächenbezogenen Faktor ersetzt, weil durch den verbesserten Dämmstandard des Gebäudes der Anteil des Energieverbrauchs zur Warmwasserbereitung am Gesamtenergieverbrauch steigt. Auch die Heizwerttabelle der Brennstoffarten wurden mit den Holzpellets und Holzhackschnitzel, erweitert.

Nur die Eigentümer von Passivhäusern (aus dem Enerieausweis ersichtlich) werden durch eine Ausnahmeregelung belohnt (§11 Absatz 1–1a). Hierbei handelt es sich um Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2a und ausweisen. In diesem Fall sind die §§ 3 bis 7, soweit sie sich auf die Versorgung mit Wärme beziehen, nicht anzuwenden. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Kalt- und Warmwasser in Passivhäusern ist trotzdem sinnvoll, weil dadurch ein Spareffekt zu beobachten ist.

Zur Zeit
sieht die Heizkostenverordnung keine Erfassung der solaren Trinkwassererwärmung vor, weil die Kosten für Heizung und Warmwasser unterschiedlich weiterverteilt werden, wird bei jeder Heizkostenabrechnung der Energieanteil zur Warmwasserbereitung ermittelt. Außerdem unterstützen in unseren Breitengraden die Solaranlagen die Warmwasserbereitung meistens nur im Sommer. Deshalb dürfen die anfallenden Strom- und Wartungskosten auch nur diesem Kostenbereich zugerechnet werden. Für die solare TWE gibt es keine Berechnungsgrundlagen.

Eine Aufteilung der Kosten in Mehrfamilienhäuser mit solarunterstützen Heizungsanlagen und TWE muss also vertraglich festgelegt werden. Hier wird anhand der Kollektorfläche und der Kollektorleistung berechnet, wie viel Energie die Sonnenkollektoren zur Warmwassererwärmung beigetragen haben. Die so berechnete Solarwärme wird von der Gesamtenergie zur Warmwasserbereitung abgezogen werden kann. Der Einbau eines Wärmezählers zeigt genau, wie viel Energie die Solaranlage im Abrechnungszeitraum produziert und somit eingespart hat.

Die VDI-Richtlinie 6002 Blatt 1 - Solare Trinkwassererwärmung - "Allgemeine Grundlagen, Systemtechnik und Anwendung im Wohnungsbau" ist immer noch in Arbeit. Nur die VDI 6002 Blatt 2 - Solare Trinkwassererwärmung - "Anwendungen in Studentenwohnheimen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Hallenbädern und auf Campingplätzen" wird schon angewendet.
Wärmezähler
Bauteile eines Wärmezählers
 Bauteile eines Wärmezählers
Quelle: Allmess GmbH

Zu den neuesten Varianten gehört der Kompaktwärmezähler, der das bewährte Messkapselsystem und die innovative Ultraschalltechnologie vereint. Er besteht aus einer Ultraschallmesskapsel (1), in der sich keine beweglichen Teile befinden. Der Zähler ist somit verschleißfrei im Einsatz. Das abnehmbare Rechenwerk (2) kann mittels Halterung bequem an der Wand befestigt werden, was jederzeit eine gute Ablesbarkeit des Displays (3) ermöglicht. Fest angeschlossene Temperaturfühler mit Wendelkabel (5) können sowohl direktmessend (bei Neuanlagen) als auch in Tauchhülsen im Bestand eingebaut werden. Das neue Allmess EAT für Direktmessung (4) komplettiert die neue Generation der Wärmezähler. der die Einbindung in Fernauslesesysteme wie M-Bus, Funk oder in alle auf Impulsen beruhenden Systeme ermöglicht.

Die im Eichgesetz festgelegte Eichgültigkeitsdauer für Wärmezähler beträgt fünf Jahre. Spätestens dann sind die Zähler (z. B. Allmess-Kapsel-Prinzip) auszutauschen. Nach dem Eichgesetz besteht die Eichpflicht für Wasser- und Wärmezähler, wenn sie im geschäftlichen Verkehr (zu Abrechnungszwecken) verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Im Eichgesetz ist weiterhin festgelegt, dass die fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von ungeeichten/unbeglaubigten Messgeräten als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

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