– Die bisherige
Regelung (pauschal 18 %) entfällt mit Inkrafttreten der Novelle. Liegenschaften ohne WMZ-Speicherzähler müssen die Warmwasserkosten, mit Inkrafttreten der neuen HKVO bis zum 31.12.2013, mit einer neuen Formel berechnet werden.
Der
Bestandsschutz für
Warmwasserkostenverteiler (WKV) und nicht normgerechte HKV-V entfällt. Diese und andere, nicht mehr den anerkannten
Regeln der Technik entsprechende, Mess- und Verteilgeräte (wie z.B. vor dem 01.07.1981 montierte
Heizkostenverteiler) müssen
bis spätestens 31.12.2013 ausgetauscht werden (§ 5, Absatz 1 u. § 12, Absatz 2 - HKVO)
Duch diese
Regelung ist die
Erfassung der
Warmwasserkosten nach der bisher üblichen Praxis inform einer
rechnerisch ermittelten Wärmemenge bei der Warmwasserbereitung ist ab dem Januar 2014
nicht mehr zulässig. Die entfallende
Wärmemenge bei der
zentralen Warmwasserversorgung ist mit einem
Wärmezähler zu
messen (§9 Absatz 2).
Die im
Eichgesetz festgelegte
Eichgültigkeitsdauer für
Warmwasser- und
Wärmezähler beträgt
fünf Jahre, für
Kaltwasserzähler sechs Jahre. Spätestens dann sind die Zähler (z. B.
Allmess-Kapsel-Prinzip) auszutauschen. Nach dem Eichgesetz besteht die
Eichpflicht für
Wasser- und
Wärmezähler, wenn sie im
geschäftlichen Verkehr (zu Abrechnungszwecken) verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können. Im Eichgesetz ist weiterhin festgelegt, dass die
fahrlässige Verwendung oder
Bereithaltung von
ungeeichten/unbeglaubigten Messgeräten als
Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße geahndet werden kann.
Der
Gesetzgeber erlaubt eine rechnerische Ermittlung des
Energieanteils an der Warmwasserbereitung nur noch, wenn die Erfassung der Wärmemenge mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden ist, Die dafür anzuwendenden Formeln wurden geändert, z. B. wird der
pauschale, prozentuale Warmwasseranteil durch einen
flächenbezogenen Faktor ersetzt, weil durch den verbesserten Dämmstandard des Gebäudes der Anteil des
Energieverbrauchs zur Warmwasserbereitung am Gesamtenergieverbrauch steigt. Auch die
Heizwerttabelle der
Brennstoffarten wurden mit den
Holzpellets und
Holzhackschnitzel, erweitert.
Nur die
Eigentümer von
Passivhäusern (aus dem
Enerieausweis ersichtlich) werden durch eine
Ausnahmeregelung belohnt (§11 Absatz 1–1a). Hierbei handelt es sich um
Gebäude, die einen
Heizwärmebedarf von weniger als
15 kWh/m2a und ausweisen. In diesem Fall sind die
§§ 3 bis 7, soweit sie sich auf die Versorgung mit
Wärme beziehen, nicht anzuwenden. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Kalt- und Warmwasser in Passivhäusern ist trotzdem sinnvoll, weil dadurch ein Spareffekt zu beobachten ist.
Zur Zeit sieht die Heizkostenverordnung
keine Erfassung der
solaren Trinkwassererwärmung vor, weil die Kosten für Heizung und Warmwasser unterschiedlich weiterverteilt werden, wird bei jeder
Heizkostenabrechnung der
Energieanteil zur Warmwasserbereitung ermittelt. Außerdem unterstützen in unseren Breitengraden die Solaranlagen die Warmwasserbereitung meistens nur im Sommer. Deshalb dürfen die anfallenden Strom- und
Wartungskosten auch nur diesem Kostenbereich zugerechnet werden. Für die solare TWE gibt es
keine Berechnungsgrundlagen.
Eine
Aufteilung der Kosten in
Mehrfamilienhäuser mit
solarunterstützen Heizungsanlagen und
TWE muss also
vertraglich festgelegt werden. Hier wird anhand der Kollektorfläche und der Kollektorleistung berechnet, wie viel
Energie die
Sonnenkollektoren zur Warmwassererwärmung beigetragen haben. Die so berechnete Solarwärme wird von der Gesamtenergie zur Warmwasserbereitung abgezogen werden kann. Der Einbau eines
Wärmezählers zeigt genau, wie viel
Energie die Solaranlage im Abrechnungszeitraum produziert und somit eingespart hat.
Die
VDI-Richtlinie 6002 Blatt 1 -
Solare Trinkwassererwärmung - "Allgemeine Grundlagen, Systemtechnik und Anwendung im Wohnungsbau" ist immer noch in Arbeit. Nur die
VDI 6002 Blatt 2 - Solare
Trinkwassererwärmung - "Anwendungen in Studentenwohnheimen, Seniorenheimen, Krankenhäusern, Hallenbädern und auf Campingplätzen" wird schon angewendet.