Ab dem 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim BAFA zu beantragen.
Künftig muss der Förderantrag somit beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls muss eine Ablehnung erfolgen.
Der Bund fördert die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer
Energien im Wärmemarkt.
Mitfinanziert werden die Errichtung oder Erweiterung von
– sowie besonders innovative Technologien zur
Wärme- und
Kälteerzeugung aus erneuerbaren
Energien in Deutschland und
– Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags erneuerbarer
Energien.
Darlehensanträge im Rahmen des KfW-Programms
Erneuerbare Energien – Premium sind auf den dafür vorgesehenen
Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) zu stellen.
Antragstellung bis 31. Dezember 2017: Anträge im einstufigen Verfahren, insbesondere durch private Antragsteller, sind i.d.R. innerhalb von neun Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen, Anträge im zweistufigen Verfahren vor Vorhabenbeginn. Dies betrifft insbesondere Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern, Anträge zur Förderung von Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags aus erneuerbaren Energien sowie Anträge in der Innovationsförderung.
Antragstellung ab 1. Januar 2018: Das BMWi stellt die Antragstellung ab dem 1. Januar 2018 für die Förderung aller Anlagen bzw. Optimierungsmaßnahmen auf ein zweistufiges Verfahren um. Anträge müssen in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Das BMWi stellt mit der Änderung der Richtlinien vom 4. August 2017 die Antragstellung ab dem 1. Januar 2018 für die Förderung aller Anlagen bzw. Optimierungsmaßnahmen auf ein zweistufiges Verfahren um. Ab dem 1. Januar 2018 muss der Antrag auf eine MAP-Förderung (Marktanreizprogramm) in allen Fällen einheitlich vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Der Antragsteller muss seinen Antrag also stets schon eingereicht haben, bevor er den Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe erteilt. Planungsleistungen dürfen allerdings bereits vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden. Für Anträge bis einschließlich 31. Dezember 2017 bleibt das bisherige einstufige Verfahren für eine Übergangsfrist anwendbar. Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen werden, gelten weitere Übergangsregelungen. Alle übrigen Anforderungen, die das MAP für die Förderfähigkeit von Erneuerbare-Wärme-Technologien aufstellt, bleiben unverändert.