Bei der folgenden Auflistung handelt es sich
Leistungen, die
vertraglich vereinbahrt und entsprechend
vergütet werden müssen, wenn sie dem
Auftraggeber (
AG) übergeben werden sollen. Dabei kann es noch von Bedeutung sein, ob der Vertrag nach
VOB/B oder
BGB abgeschlossen wurde und wer die Leistung erbringen soll. Verträge mit einem privaten
Bauherrn werden auf Grund eines
BGH-Urteils (
Urteil vom 24. Juli 2008, Az: VII ZR 55/07) meistens nicht mehr nach VOB/B abgeschlossen. Hierbei sind die Normen der
VOB/C als
anerkannte Regel der Technik weiterhin gültig.
In vielen Fällen müssen dem
Auftragnehmer bzw.
Angebotsersteller (
AN) viele Berechnungen und Unterlagen vom
AG zur Verfügung gestellt werden, die der
AN dann auf die Richtigkeit zu überprüfen hat.
Die
Werks- und Montageplanung ist, getrennt nach
Gewerken, 3-fach in
DIN A4-Ordner mit Inhaltsverzeichnis rechtzeitig vor Montagebeginn dem
Bauherrn zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Zur Prüfung dieser Werks- und Montageplanung wird seitens des
Bauherrn ein Zeitraum von 2 Kalenderwochen eingeräumt. Verspätete Vorlegung dieser Werks- und Montageplanung und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Vor der Montage der technischen Einrichtungen ist mit den
Auftragnehmern der anderen technischen
Gewerke rechtzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Koordination vorzunehmen. Änderungen jeglicher Art, auch Änderungen bei anderen
Gewerken und bauliche Maßnahmen, die auf ungenügende oder unterlassene Koordination zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Auftragnehmers.
Grundlage dieser beiligenden Entwurfsplanung sind die bis zum Erstelldatum dieses
Leistungsverzeichnisses vorliegende Genehmigungsplanung des Architekten.
Sämtliche nachfolgende Entwurfs- und/oder Ausführungspläne durch den Architekten und/oder dessen Nachunternehmer sind eigenverantwortlich durch den
Auftragnehmer anzufordern und in die Werks- und Montageplanung einzuarbeiten und hinsichtlich der Schlitz- und Durchbruchsplanung rechtzeitig Änderungen schriftlich mitzuteilen.
Werks- und Montageplanung in der Heizungstechnik bestehen im wesentlichen aus:
- Heizlastberechnung nach DIN EN 12831
- Heizkörperauslegung nach VD I6030
- Fußbodenheizungsauslegung nach DIN EN 1264
- Rohnetzberechnung und Ventilauslegung nach VDI 3805 Teil 2
- Hydraulischer Abgleich des gesamten System.
- Dimensionierung aller Pumpen.
- Dimensionierung der Druckhaltung.
- Dimensionierung aller sonstigen Anlagenkomponenten.
- Zeichnerische Darstellung der Anlagen und Dimension.
- Anlagen- und Strangschemen.
- Grundrisspläne.
- Schlitz- und Durchbruchsplän
Zusammengestellt von Kerim Riahi
Übergabe- bzw. Abnahmeprotokoll im Rahmen der Anlageneinweisung
Natürlich sind alle Angaben ohne Gewähr