Im Zuge der Energiewende steigt die Zahl der Anschlüsse von Ladestationen, Wärmepumpen oder Batteriespeichern. Da diese Anwendungen das Netz stärker belasten als herkömmliche Verbraucher, bauen die Verteilnetzbetreiber das Niederspannungsnetz zurzeit aus. Um Netzüberlastungen zu vermeiden, müssen diese durch den Verteilnetzbetreiber steuerbar sein. Hierzu gilt seit dem 01.01.2024 die Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Sie soll die Netzstabilität sicherstellen und zugleich den Betrieb der Verbrauchseinrichtungen mit möglichst wenig steuernden Eingriffen ermöglichen.
Die Regelung sieht im Kern die verpflichtende Teilnahme der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE), sofern diese den technischen Vorgaben der BK6-22-300 der Bundesnetzagentur entsprechen. Im Gegenzug darf der Versorger Anschlüsse für Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigern. Außerdem profitieren Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt.
Verbraucher sind steuerungspflichtig, wenn der maximale Leistungsbezug mehr als 4,2 kW beträgt und die Inbetriebnahme nach dem 01.01.2024 erfolgt ist.
Folgende Verbraucher sind betroffen:
• nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
• Wärmepumpenheizungen
• Anlagen zur Raumkühlung
• E-Speicher hinsichtlich der Strombezugsrichtung.
Im Fall einer Steuerung steht für die Verbrauchseinrichtung eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung. So ist garantiert, dass Wärmepumpen im Normalbetrieb ohne Zusatzheizung weiterlaufen können und der Mindestladestrom für 3-phasiges Laden von E-Fahrzeugen zur Verfügung steht.
Das Steuerungskonzept legt der Messstellenbetreiber fest.
Hierfür teilt der Anlagenbetreiber ihm mit, ob die steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) bzw. die Erzeugungsanlage gesteuert werden soll.
• über eine digitale Schnittstelle per EMS
Die digitale Ansteuerung empfiehlt sich vor allem, wenn mehrere steuVE wie Wallbox, Wärmepumpe und Anlagen zur Raumkühlung angeschlossen werden. In diesem Fall wird vom Smart Meter Gateway (SMGW) über die Steuerbox ein Energiemanagementsystem (EMS) angesprochen. Ist bei Inbetriebnahme der steuVE noch kein intelligentes Messsystem mit Steuerbox vom Messstellenbetreiber (MSB) installiert, ist die Steuerungsleitung von EMS zu Steuerbox mit einer RJ45 Buchse im anlagenseitigen Anschlussraum (AAR) vom eingetragenen Elektroinstallateur aufzulegen und eindeutig zu beschriften, damit der Messstellenbetreiber den Anschluss identifizieren und die Patchleitung von Steuerbox im Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) zu RJ45 Buchse im AAR korrekt verlegen und anschließen kann. Zusätzlich ist die Verbindung dieser RJ45 Buchse in das Netzwerk des Kunden vorzusehen, in dem auch die steuVE integriert sind.
• per Direktansteuerung über Relaiskontakte
Relaiskontakte ermöglichen es, Verbrauchseinrichtungen über einen Steuerimpuls ein- oder auszuschalten oder auf eine Mindestleistung zu reduzieren. Diese Steuerung wird über die in der Steuerbox befindlichen Relais realisiert, ohne dass eine komplexe Softwareanbindung erforderlich ist. Als Übergabepunkt wird im AAR die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) definierte 6-polige Klemme nach untenstehendem Aufbau vom Elektrohandwerker installiert:
Diese Klemme ist wie zu sehen aufzubauen und zu beschriften. Die jeweiligen Steuerspannungen auf Klemme 1 und 5 sind aus dem gemessenen Bereich zu versorgen und über geeignete Sicherungsorgane abzusichern. Die Kontakte 2 - 4 dienen der stufenweisen Reduktion von EEG und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Kontakt 6 dient der Reduktion aller in der Kundenanlage befindlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
Quelle: Hager Vertriebsgesellschaft mbH & KG
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Informationen der Schleswig-Holstein Netz GmbH (SH Netz) zum Thema "Steuerbare Verbrauchseinrichtungen"
Immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladeanschlüsse für E-Autos werden an die Stromnetze angeschlossen. Dafür bauen wir das Stromnetz weiter aus, um den zusätzlichen Bedarf zu decken. Im Netzgebiet von Schleswig-Holstein Netz ist dahingehend schon viel passiert. Dennoch kann es vorkommen, dass in einigen Bereichen zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen angeschlossen werden sollen.
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
• Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen
• Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) - Fragen-Antwort-Katalog zum § 14a EnWG
• §14a Anwendungshilfe BDEW
• Zählerplatzvorbereitung §14a EnWG
• Preisblatt Netzentgelte Strom
• Allgemeine Bedingungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung gemäß § 14a EnWG
Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen - Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Januar 2024) des festgelegten Regelwerks (§ 14a Energiewirtschaftsgesetz) liegt grundsätzlich nicht mehr im freien Belieben der Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die Beschlusskammer des Gesetzes ist sich darüber bewusst, dass diese Verpflichtung insbesondere rechtliche Positionen der Betreiber berührt. Der nunmehr festgelegte Teilnahme- und Kontrahierungszwang ist jedoch in seiner Ausgestaltung und unter Berücksichtigung der verfolgten Zwecke angemessen und verhältnismäßig.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich steuerbare Verbrauchseinrichtungen dimmen lassen. Der Netzbetreiber darf den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung temporär auf bis zu 4,2 kW reduzieren, um eine Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. Diese Mindestleistung muss immer zur Verfügung stehen, sodass Wärmepumpen betrieben und E-Autos weiter geladen werden können. Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Im Gegenzug erhalten Sie als Verbraucherin oder Verbraucher eine Netzentgeltreduzierung.
Für Bestandsanlagen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2028. Voraussetzung: Sie wurden vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und die bisherige Regelung wurde bei ihnen angewendet.
Wenn bei dem Wechsel des neuen Stromzählers festgestellt wird, dass die Elektroinstallation nicht den aktuellen Vorgaben entspricht, dann stellt die vom Netzbetreiber beauftragte Firma eine Mängelanzeige aus. In dieser wird eine vierwöchige Mängelbeseitigungsfrist angegeben. Die Mängelbehebung und die Inbetriebnahme der Installation müssen durch ein eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen.
Diese Tatsache kann den Betreibern von alten Elektroinstallationen teuer zu stehen kommen, wenn sie neue Verbrauchseinrichtungen (nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte (Wallbox) für Elektromobile, Wärmepumpenheizungen, Anlagen zur Raumkühlung oder E-Speicher hinsichtlich der Strombezugsrichtung) installieren wollen, denn dann müssen meistens auch die Zähler- und meisten auch Sicherungsschränke erneuert werden. Wenn in diesem Fall keine Instandhaltungsrücklage vorhanden ist, dann kann die Finanzierung problematisch werden.
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 14a EnWG) verteuert Bestandsanlagen nicht pauschal, löst aber bei Erweiterungen oder dem Austausch von Geräten (Wallboxen und/oder Wärmepumpen sowie E-Speicher) oft kostspielige Nachrüstungen der alten Elektroinstallation aus.
Die Kosten entstehen typischerweise durch folgende Faktoren:
• Zählerplatz-Anpassung: Die aktuellen Vorgaben erfordern oft bauliche Änderungen. Alte Zählerschränke müssen um Platz für Steuerungstechnik, z. B. ein Kommunikationsfeld für das Smart Meter Gateway, ergänzt werden.
• Komplettaustausch (im Extremfall): Bietet der alte Kasten nicht genügend Platz oder entspricht er nicht den aktuellen VDE-Normen, fordern Installateure oft den kompletten Einbau eines neuen Zählerschranks, der mit ≈ 1.000 bis 4.000 Euro zu Buche schlägt.
• Bestandsschutz: Für reine Bestandsanlagen, die vor 2024 installiert wurden, gibt es einen gesetzlichen Bestandsschutz. Hier müssen Sie die alte Installation grundsätzlich nicht anpassen.
Ausnahme: Sobald Sie eine alte Anlage durch eine neue ersetzen oder neue Verbraucher anmelden, entfällt der Bestandsschutz für diesen Anlagenteil und die neuen Regeln des § 14a EnWG greifen. Details zur Umsetzung im Bestand liefert die Bundesnetzagentur.
Im Detail beschreibt die neue Anwendungsregel:
•
Zählerplätze für den Einsatz von
Messsystemen nach dem
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), wodurch die Erweiterung einer modernen Messeinrichtung (mME) zu einem
intelligenten Messsystem einfach möglich wird. Anwendungen aus den Bereichen Energieeffizienz, dezentrale
Energieerzeugung, Elektromobilität und
Energiespeicherung sind darin berücksichtigt.
• den
Anschluss von
Zählerplätzen an das Hauptstromversorgungssystem sowie die zulässigen Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Dabei erstreckt sich ihre Gültigkeit nicht nur auf Bezugsanlagen, sondern in Verbindung mit der ebenfalls neu erschienenen VDE-AR-N 4105 auch auf Erzeugungsanlagen.
Grundsätzlich gestattet die neue Anwendungsregel sowohl den Einsatz von Zählerplätzen nach der DIN-VDE-0603-Reihe mit integrierter Befestigungs- und Kontaktiereinrichtung (BKE-I) für eHZ als auch den Einsatz von Zählerplätzen mit 3-Punkt-Befestigung. Sie ist bindend für alle neu zu errichtenden Zähleranlagen. Auch bei einer Erweiterung oder Änderung für den betroffenen bestehenden Anlagenteil ist die Anwendungsregel anzuwenden. Für einen bestehenden unveränderten Teil der Kundenanlage gibt es seitens der Technischen Anschlussregeln (TAR) keine Anpassungspflicht, sofern ein sicherer und störungsfreier Betrieb der Kundenanlage sichergestellt ist. Die VDE-Anwendungsregel wurde gemeinsam mit Netzbetreibern, Herstellern und dem Elektrofachhandwerk von der Projektgruppe "Technische Anschlussregeln für die Niederspannung" erarbeitet, unter der Federführung des FNN-Lenkungskreises Nieder- und Mittelspannung im Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN).