Für Warmwasser-Fußbodenheizungsanlagen im Wohnungsbau haben Verbundestriche keine Bedeutung. Hier werden vielmehr schwimmende Estriche eingesetzt, die, wie der Name bereits zum Ausdruck bringt, „schwimmend“ gelagert sind. Dabei ruht die Estrichfläche auf einer darunter befindlichen Dämmung.
Zu den Umfassungswänden hin liegen Randdämmstreifen, sie sollen die Ausdehnung der Estrichfläche aufnehmen. Der Gedanke des schwimmenden Estrichs entstand aus der Verbesserung der durch eine solche Anordnung zu erwartenden Dämmung gegen Trittschall. Somit sind schwimmende Estriche, entsprechend den Regeln der DIN 18560, Teil 2, in Bezug auf den Schallschutz, bzw. DIN EN 13813 (2003-01), in Bezug auf die Eigenschaften und zu erzielenden Festigkeiten auszuführen.
Normale schwimmende Estriche ohne Fußbodenheizung müssen mit einer Mindestdicke von nur 35 mm hergestellt werden, wenn die Zusammendrückbarkeit der Dämmung 0 bis 5 mm beträgt. Eine Biegezugfestigkeit von 2,5 N/mm2 muss erreicht werden.
An die Oberflächenfestigkeit, Verdichtung etc., werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Ist eine Fußbodenheizung eingebaut, so sollte der Begriff Heizestrich Verwendung finden. Heizestriche sollten über die Forderungen der Norm stets zusätzliche Güteeigenschaften aufweisen, weil in Verbindung mit der Fußbodenheizung zusätzliche Beanspruchungen auftreten. Sie ergeben sich aus höheren Betriebstemperaturen, Temperaturunterschieden der Estrichober- und Unterseite, Scherspannungen zwischen Estrich und Bodenbelag und den erforderlichen größeren Dämmschichtdicken.