Die erforderlichen Dicken eines beheizten Estrichs sind in DIN 18560 (2003), Estriche im Bauwesen – Teil 2: Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche) festgelegt. Die Überarbeitung der Norm wurde erforderlich, weil inzwischen auch die DIN EN 13813 und die DIN EN 13318 veröffentlicht wurden. Insofern gilt die DIN 18560 zusammen mit den vorgenannten Normen.
Für schwimmende Estriche, die hohen Belastungen unterliegen, ist zusätzlich DIN 18560 Teil 7 zu beachten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass sich die Norm DIN 1055 geändert hat und nunmehr die Ausgabe 8/2003 aktuell ist. Bezüglich der Belastungen durch Flächen und Einzellasten wird zunächst auf Kapitel 15. dieses Buches verwiesen.
Während in der vorherigen Ausgabe (DIN 18560, Teil 2) in Bezug auf das Fußbodenheizungssystem noch zwischen fünf unterschiedlichen Bauformen unterschieden wurde, wird jetzt, wie in der Fußbodenheizungsnorm DIN EN 1264-4, nur noch zwischen drei Bauformen unterschieden.
Type A: Systeme mit Rohren innerhalb des Estrichs
Type B: Systeme mit Rohren unterhalb des Estrichs
Type C: Systeme mit Rohren in einer Ausgleichsschicht
Die mittlere Temperatur im Bereich der Heizelemente im Estrich darf
• Bei Gussasphaltestrichen 45 °C
• bei Calcium-Sulfat- und Zementestrichen 55 °C auf Dauer nicht überschreiten.
Die Festlegung der Estrich-Nenndicke erfolgt in Abhängigkeit von der Nutzlast bzw. der lotrechten Einzellast nach DIN 1055-3 (10/2002), der Art des Estrichs und der Zusammendrückbarkeit c der Dämmschicht gemäß Tabellen 18.3 bis 18.6. Solange keine europäische Norm vorliegt, ist die nationale Norm anzuwenden.
Bei Verkehrslasten, die höher als 5,0 kN / m2 nach DIN 1055-3 sind, müssen im Allgemeinen größere Dicken als nach Tabelle 18.6 festgelegt werden. Bei anderen als den angegebenen Biegezugfestigkeitsklassen ist eine von den Tabellen 18.3 bis 18.6 abweichende Nenndicke möglich, die jedoch 30mm betragen muss. Die Nenndicke des Estrichs darf unter Stein- und keramischen Belägen 40 mm bei Calciumsulfat- Fließestrichen (CAF) und 45 mm bei allen anderen Estrichen nicht unterschreiten.
Bei geringeren Nenndicken ist eine Prüfung auf Tragfähigkeit durchzuführen. Bei einer Prüfung nach Punkt 6.2 dieser Norm darf der 60 mm breite Prüfkörper, bei 500 mm Stützweite unter einer Prüflast von 400 N nicht brechen, und die Durchbiegung darf höchtens 0,15 mm betragen.
Die Biegezugfestigkeitsklasse von Calciumsulfatund Zement-Heizestrichen muss in Abhängigkeit von den Nutzlasten den Tabellen 18.3 bis 18.6 entsprechen. Die Estrichnenndicken sind bei Calciumsulfat und Zement-Heizestrichen den Werten nach Tabelle 18.3 bis 18.6 zu wählen und bei Bauart A zusätzlich um den Außendurchmesser des Heizrohres d zu erhöhen.
Die Rohrüberdeckung muss bei der Biegezugfestigkeitsklasse F4 mindestens 45 mm, bei Fließestrichen dieser Biegezugfestigkeitsklasse CAF-F4 mindestens 40 mm betragen. Bei anderen als den angegebenen Biegezugfestigkeitsklassen sind von den um den Außendurchmesser bei Bauart A erhöhten Werten nach den Tabellen 18.3 bis 18.6 abweichende Dicken möglich. Dabei muss eine Rohrüberdeckung von 30 mm eingehalten werden.
Zudem muss bei Estrichen geringer Dicke eine Prüfung auf Tragfähigkeit, bei Stein- und keramischen Belägen auch auf Durchbiegung nach 6.2 der Norm durchgeführt werden. Bei der Prüfung darf der Probekörper unter einer Prüflast von 200 N nicht brechen, und die Durchbiegung bei Estrichen unter Stein- und keramischen Bodenbelägen darf höchsten 0,15 mm betragen.
Wird bei Bauart C als Ausgleichsestrich ein Calciumsulfatestrich verwendet, muss der mit dem CM-Gerät gemessene Feuchteanteil bei Aufbringung der Trennschicht unter 0,3 % liegen. Ausgleichsestriche bei der Bauart C neigen wegen der geringen Überdeckung der Heizelemente zu Schwindrissen, die jedoch in der Regel ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Sie haben keine lastverteilende Funktion.
Bei Gussasphalt-Heizestrichen ist nur die Härteklasse IC 10 zulässig. Die Mindestnenndicke des Estrichs muss in Abhängigkeit von der Verkehrslast, abweichend von den Tabellen 18.3 bis 18.6, folgenden Werten entsprechen:
Bei einer Verkehrslast < 2,0 kN/m2, Nenndicke mindestens 35 mm,
Bei einer Verkehrslast > 2,0 kN/m2 und < 5 kN/m2, Nenndicke mindestens 40 mm.
Die Rohrüberdeckung muss mindestens 15 mm betragen.
Anforderungen an die Dämmschichten
Die Dämmschichten müssen aus Dämmstoffen nach den Normen DIN EN 13162 bis 13171 (Ausgabe 2001-10) Wärmedämmstoffe für Gebäude (Werkmäßig hergestellte Produkte) bestehen, deren stoffliche Eignung für Anforderungen an den Wärmeschutz und/oder den Schallschutz schwimmender Estriche in DIN V 4108Teil 10 oder in anderen Anwendungsnormen ausgewiesen ist.
Andere Dämmstoffe dürfen verwendet werden, wenn ihre Gebrauchstauglichkeit den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechend nachgewiesen ist. Die Dämmschicht muss für die vorgesehene Verkehrslast als geeignet ausgewiesen sein. Die Zusammendrückbarkeit c ergibt sich aus der Differenz zwischen der Lieferdicke dL und der Dicke unter Belastung dB durch den Dämmstoff. Sie ist aus der Kennzeichnung der Dämmstoffe ersichtlich, z. B. 20 – CP3: dL 20 mm, c = 3 mm.
Bei mehreren Lagen sind die Zusammendrückbarkeiten der einzelnen Lagen zu addieren. Die Zusammendrückbarkeit von geeigneten, druckbelastbaren Dämmstoffen ist bei der Addition mit dem Wert 0 anzusetzen. Bei einigen Kunstharzmörtelestrichen können bestimmte Dämmstoffe durch Bindemittelbestandteile und/oder Lösemittel angegriffen werden. Daher sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Bei Gussasphalt müssen Dämmschichten aus losen Schüttungen oder aus Dämmstoffen oder aus Dämmplatten mit geringer Steifigkeit mit einer ausreichend dicken, verformungsbeständigen Dämmplatte abgedeckt werden. Sie müssen stofflich oder durch zusätzliche Maßnahmen einer kurzzeitigen Einbautemperatur bis 250 °C standhalten. Bei Heizestrichen darf die Zusammendrückbarkeit c der Dämmschichten nicht mehr als 5 mm, bei Gussasphalt nicht mehr als 3 mm betragen.