Zwischen den jeweiligen
Wasserversorgungsunternehmen (
WVU) und den in ihren Gebieten tätigen
Installationsunternehmen abzuschließenden Verträge (die sogenannten
Installateurverträge), basieren auf den Forderungen aus § 12 (2) der
AVB-WasserV, wonach die
Einrichtung und
wesentliche Veränderungen nur von solchen
Installateurbetrieben durchgeführt werden dürfen, die in das
Installateurverzeichnis eines WVU eingetragen sind. Bei dem Kunden muss er einen
Installateurausweis vorzeigen können.
Der Begriff der "
wesentlichen Veränderungen" ist vom
DVGW im Auftrag des Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (
BGW) in der DVGW-lnformation "Stellungnahme des DVGW zur AVBWasserV" näher erläutert und in der ZVSHK-Betriebsanleitung
Trinkwasserinstallationen
DIN 1988 (
TRWI) Abschnitt 6 wie folgt aufgeführt:
- Veränderungen an Rohrleitungen durch z.B. Gewindeschneiden, Löten, Schweißen, Schrauben, Klemmen und Kleben
- Anschluß von Anlagen und Apparaten ohne DIN-DVGW-Zeichen
- Wartung und Austausch von Sicherungs- bzw. Sicherheitsarmaturen
- Austausch einer Standbrause gegen eine Schlauchbrause
- Austausch einer Stand- bzw. Wandarmatur gegen eine solche mit ausziehbarer Brause
Diese Installateurverträge regeln das Eintragungsverfahren in die
Installateurverzeichnisse. Sie dienen in erster Linie der Sicherheit und Information der Betreiber und stellen keinerlei gewerberechtliche Zulassung, etwa zur Ausübung des Installationshandwerks, dar. Eine solche gewerberechtliche Zulassung richtet sich daher allein nach den derzeit gültigen gewerberechtlichen
Vorschriften, wie sie in der novellierten Fassung von 1994 im
Gesetz zur Ordnung des Handwerks enthalten sind (Handwerksordnung).
Der Betreiber darf alles kaufen, aber nicht alles (selber) einbauen!