Wer die Kosten für Renovierung, Modernisierung oder Reparaturen im privaten Haushalt bei der Steuer absetzen will, muss die Handwerkerrechnung bargeldlos bezahlen. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 14/08). Bei Barzahlung gebe es keine Steuerermäßigung. Schließlich wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Schwarzarbeit bekämpfen. Zur Erinnerung: Ab 2009 sind direkt von der Einkommensteuer 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 1.200 Euro absetzbar (davor 600 Euro). Bis heute sind 20 Prozent der Lohnkosten von bis zu 6.000 Euro steuerbegünstigt. Es gibt also maximal 1.200 Euro “Steuerbonus”. Eine letzte Aktualisierung erfolgte dann Ende 2016: Der Katalog der geförderten Handwerkerleistungen wurde noch einmal erweitert.
Die Kosten für den Architekten oder die Kosten für den Statiker erkennt das Finanzamt grundsätzlich nicht an. Das gilt auch, wenn zum Beispiel für die Durchführung einer Handwerkerleistung eines Statikers zwingend beauftragt werden musste. Denn ein Statiker ist laut BFH nicht handwerklich tätig (BFH-Urteil VI R 29/19).
Die Absetzbarkeit (Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) also nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.
Wenn Handwerker in einer selbst genutzten Eigentumswohnung, einem selbst bewohnten Eigenheim oder dem dazu gehörigen Grundstück arbeiten, dürfen 20 % der Arbeitskosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören auch Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien.
Absetzen dürfen Sie nur Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Zu den abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören z. B. die kompletten Schornsteinfegerkosten.
Umfangreiche Handwerkerarbeiten, bei denen die Rechnungsbeträge besonders hoch sind, können unter bestimmten Vorausetungen über drei Jahre aufgeteilt werden. Hier sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Das Finanzamt verlangt eine detaillierte Rechnung über die Leistungen und auf Verlangen ist die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifelsfall nicht aus. Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (§ 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber erfüllt, wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Az 4 K 645/09).
Die Finanzverwaltung erkennt ein Geschäftsdokument als Rechnung (§ 14 - Umsatzsteuergesetz) nur an, wenn folgende Angaben vorhanden sind:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens (AN - Auftragnehmer)
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers (AG - Auftraggeber)
- Termin der Lieferung oder Leistung
- Ausweisung der angefallenen Lohnkosten
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung
- Steuersätze der aufgeschlüsselten Netto-Beträge und die jeweils darauf entfallenen Steuer-Beträge
- Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum)
- eine einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
Wenn einzelne oder alle Positionen von der
Umsatzsteuer befreit sind, muss dies durch einen
zusätzlich Hinweis auf die
Rechnung vermerkt werden (z. B. wenn der Aussteller unter die
Kleinunternehmer-Regelung fällt ["
Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG"]).
Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von
150 €) müssen nicht so umfangreich aufgestellt sein. Hier genügen nach § 33 der
Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Ausstellers (AN - Auftragnehmer)
- Ausstellungsdatum
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Bruttobetrag mit dem Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer
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