EnEV § 26a, dem Vollzug der neuen Energieeinsparverordnung sieht den Bezirksschornsteinfegermeister, der als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau die Überprüfungen an der Heizungsanlage vornimmt, zur Überprüfung der EnEV vor. Kann der Kunde jedoch dem Bezirksschornsteinfegermeister eine gültige Unternehmererklärung (gemäß §2 (3)) nach § 26a der EnEV (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) vorlegen, entfällt die Überprüfung.
Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut oder Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, dann ist eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer zu übergeben. Damit wird nachgewiesen, dass die geltenden Anforderungen der EnEV eingehalten wurden. Eine zuständige Behörde kann die Vorlage dieser Unternehmererklärung verlangen. Wer keine oder falsche Unternehmererklärungen ausstellt, handelt ordnungswidrig und kann einer Geldstrafe bis 15.000 € belegt werden.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - § 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Die Feuerstättenschau ist eine Gesamtbegutachtung durch Inaugenscheinnahme sämtlicher Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch den Bezirksschornsteinfegermeister auf Ihre Feuersicherheit ( Betriebs- und Brandsicherheit). Es gehört dazu nicht nur die Feuerungsanlagen, die der Raumheizung oder Brauchwasserbereitung dienen, sondern auch entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung alle gewerblichen Feuerungsanlagen, die zur Erzeugung von Prozesswärme oder generell im gewerblichen Bereich im Einsatz sind. Mit einzubeziehen in der Feuerstättenschau sind aber nicht nur die Feuerungsanlagen selbst, sondern auch die Lüftungseinrichtungen, Verbrennungsluft- und Brennstoffversorgung und die Aufstellräume.
Je nach Länderrecht ist durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) der Bezirksschornsteinfegermeister (bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister) verpflichtet, bestimmte Überprüfungsaufgaben im Rahmen der EnEV zu tätigen.
Zum Beispiel haben sich die hessischen Bezirksschornsteinfegermeister bereit erklärt, im Rahmen der nach § 59 Abs. 6 HBO (Hessische Bauordnung) erforderlichen Überprüfung der Heizungsanlage die Übereinstimmung der gewählten Anlagen mit den Nachweisen des Nachweisberechtigten anhand der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt auf der nach § 59 Abs. 6 HBO vorgeschriebenen Bescheinigung. Die Bestätigung des BSM und die Fachunternehmerbescheinigung tragen dazu bei, Bauherrn und Nachweisberechtigte zu informieren und zu unterstützen. Insbesondere soll hierdurch der Nachweisberechtigen bei der Erstellung des Energieausweises für das fertig gestellte Gebäude unterstützt und der in diesem Zuge erforderlichen Kontrolle der in der EnEV festgesetzten Anforderungen entlastet werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten.
Gleichzeitig treten die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft.