Arbeiten (ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung) elektrischen Anlagen (Kundenanlage) dürfen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers (NB) eingetragenes Installationsunternehmen oder durch den Netzbetreiber durchgeführt werden.
Arbeiten (ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung) elektrischen Anlagen (Kundenanlage [Elektroanlage ab den Abgangsklemmen im Hausanschlusskasten]) dürfen nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers (NB) eingetragenes Installationsunternehmen oder durch den Netzbetreiber durchgeführt werden. Eine Eintragung in das Installateurverzeichnis und die Austellung eines Installateurausweises -Elektro- von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen Wenn erheblichen Sicherheitsmängeln vorliegen, dann ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss der Anlage zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen
Betriebliche Voraussetzungen
Betriebliche Voraussetzungen für die
Eintragung in das
Installateurverzeichnis des
Versorgungs-Netzbetreibers (VNB)
In das
Installateurverzeichniss (
Abteilung 1) werden Betriebe als
Hauptbetrieb eingetragen, die
elektrotechnische Installationsarbeiten als
Haupttätigkeit ausführen.
In das
Installateurverzeichniss (
Abteilung 2) werden Betriebe als
Nebenbetrieb eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 1 Handwerksordnung (HandwO) zutreffen.
In das
Installateurverzeichniss (
Abteilung 3) werden Betriebe als
Hilfsbetrieb eingetragen, die Elektroinstallationsarbeiten an eigenen Anlagen durchführen und/oder elektrische Betriebsmittel beim Kunden an eine gebrauchsfertige Anlage anschließen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt werden.
Vorausetzungen zur Eintragung
Vorausetzungen zur Eintragung - Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Gewerk Elektrotechniker bei Haupt-und Nebenbetrieben
- Nachweis der Gewerbeanmeldung
- Erfüllung der Richtlinie für die Werkstattausrüstung von Betrieben des Elektrotechniker-Handwerkes. Ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt einschließlich Werkstattausrüstung gemäß den jeweils geltenden Richtlinien und Grundsätzen
- Anstellungsvertrag für die verantwortliche Fachkraft (nicht erforderlich, wenn der Firmeninhaber selbst die Fachkraft ist).
- Kopie des Handelsregisterauszuges (für Kapitalgesellschaften als Nebenbetrieb)
- Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Behörde (Gewerbeanmeldung)
Werkstattausrüstung, Messgeräte, Prüfplatz, Fachliteratur
Werkstattausrüstung
Das
Installationsunternehmen muss jederzeit die
Voraussetzungen der "
Richtlinie für die Werkstattausrüstung von Installationsunternehmen" erfüllen. Der
Nachweis erfolgt mittels einer
Bestätigung oder
Überprüfung durch den
zuständigen Bezirks-Installateurausschuss. Nur dadurch kann eine ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Instandhaltung der elektrischen Anlage gewährleistet werden,
Die
Werkstatt muss folgende
Geräte vorweisen können, die zur
Messung/Prüfung von:
- Spannung bis mindestens 600 V nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)
- Strom bis mindestens 15 A nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1)
- Isolationswiderstand nach DIN EN 61557-2 (VDE 0413-2)
- Schleifenwiderstand nach DIN EN 61557-3 (VDE 0413-3)
- Widerstand nach DIN EN 61010-4 (VDE 0413-4)
- Schutzmaßnahmen mit RCD nach DIN EN 61010-6 (VDE 0413-6)
- Drehfeld nach DIN EN 61557-7 (VDE 0413-7)
- elektriscchen Geräten (VDE 0701-0702) nach DIN VDE 0404-1/2 (VDE 0404-1/2)
Messgeräte
- Zweipoliger Spannungsprüfer nach DIN EN 61243-3 (VDE 0682-401),
- Spannungsmesser nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1),
- Strommesser nach DIN EN 61010-1 (VDE 0411-1),
- Isolations-Messgerät nach DIN EN 61557-2 (VDE 0413-2),
- Schleifenwiderstands-Messgerät nach DIN EN 61557-3 (VDE 0413-3),
- Widerstands-Messgerät nach DIN EN 61557-4 (VDE 0413-4),
- Messgerät zum Prüfen der Wirksamkeit der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) nach DIN EN 61557-6 (VDE 0413-6),
- Drehfeld-Richtungsanzeiger nach DIN EN 61557-7 (VDE 0413-7),
- Prüf- und Messeinrichtungen zum Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten „Prüfeinrichtungen für Prüfungen nach Instandsetzung, Änderung oder für Wiederholungsprüfungen“ nach DIN VDE 0404-2 (VDE 0404-2).
- Kombinations-Messgeräte nach DIN EN 61557-10 (VDE 0413-10) sind zulässig.
Prüfplatz
Ortsfester oder transportabler Prüfplatz nach DIN EN 50191 (VDE 0104) mit fest eingebautem oder ortsveränderlichem Messgerät zum Prüfen elektrischer Betriebsmittel, insbesondere zum Messen von
- Betriebsspannung
- Betriebsstrom
- Ableitstrom
- Isolationswiderstand
- Schutzleiterwiderstand
Der zuständige Landesinstallateurausschuss kann den Einsatz eines Prüfplatzes fordern.
Fachliteratur
- "Auswahlordner für das Elektrotechniker-Handwerk" mit den VDE-Bestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen einschließlich Ergänzungsabonnement (z. B. Online Abonnement, Fassung auf DVD oder Vorschriftenwerk in gedruckter Form).
- Praxishandbuch "Elektrotechniker-Handwerk" aus der Schriftenreihe "DIN-Normen und technische Regeln für die Elektroinstallation" (z. B. in gedruckter oder in elektronischer Form).
Die Überprüfung auf Einhaltung der Anforderungen erfolgt durch Beauftragte des jeweils zuständigen Bezirks-Installateurausschusses. Dies gilt auch bei Eintragungsverlängerungen.
Verordnungen
- EnWG - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz), Juli 2005
- NAV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und desse Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung), November 2006
- StromNZV - Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung), Juli 2005
- StromNEV - Verordnung über Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetze (Stromnetzentgeltverordnung), Juli 2005
- StromGVV - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung), Oktober 2006
- ARegV - Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung), Oktober 2007
- MessZV - Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung), Oktober 2008