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Autoren
OldBo
11.10.2024
Bei dem Begriff „Kein Trinkwasser“ handelt es sich nicht um Nichttrinkwasser, sondern um kaltes oder erwärmtes Trinkwasser, das aufgrund von Stagnation und/oder alter bzw. falscher Rohrmaterialien nicht mehr für den Genuss durch Menschen geeignet ist.
Ein Schild, das an vielen Zapfstellen angebracht sein müsste
 Ein Schild, das an vielen Zapfstellen angebracht sein müsste
Quelle: Bosy
Ein Schild, das an vielen Zapfstellen angebracht sein müsste
 Ein Schild, das an vielen Zapfstellen angebracht sein müsste
Quelle: Bosy

Bei dem Begriff „Kein Trinkwasser“ handelt es sich nicht um Nichttrinkwasser, sondern um kaltes und erwärmtes Trinkwasser, das aufgrund von Stagnation und/oder alter bzw. falscher Rohrmaterialien nicht mehr für den Genuss durch Menschen geeignet ist.

In vielen Trinkwasserinstallationen befindet sich aufgrund von Stagnationswasser in nicht oder unzureichend gedämmten Rohrleitungen kein Wasser, das für den für den menschlichen Genuss nicht geeignet ist.

Vor allen Dingen in Altbauten mit Blei- und verzinkten Rohrleitungen und stillgegelegten Stichleitungen befindet sich oftmals aufgekeimtes und/oder mit Metallbestandteilen belastetes Wasser.  Begriffe in diesem Zusammenhang sind die "Legionellen" und das "Biofouling".

Auch in Großanlagen, vor allen Dingen im öffentlichen und gewerblichen Bereich, gibt es viele Stagnationsleitungen, besonders in belüfteten abgehängten Decken oder in Rohrkanälen oder -schächten mit wärmegehenden Rohren. Aber auch in Anlagen, die wochenlang nicht benutzt werden (z. B. Schulen, Lagerräumen, alte Stichleitungen zu Außenzapfstellen), befindet sich Stagnationswasser. Die Legionellenproblematik ist in diesen Anlagen besonders zu beachten, wird aber erst dann aktuell, wenn das Wasser zum Duschen gebraucht wird (Turnhallen, Sportheime, Duschanlagen)

Dieses Wasser kann durch Rückspülungen (Rückkeimung) bei Druckschwankungen in die normaldurchströmten Leitungen gelangen.
Betreiberpflichten - Trinkwasserinstallationen
Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung
 Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung
DIN 1998 Teil 8 - Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation
 DIN 1998 Teil 8 - Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Wartung der Trinkwasserinstallation
Maßnahmen bei Betriebunterbrechungen
 Maßnahmen bei Betriebunterbrechungen

Die Regelwerke (TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806)  schreiben in vielen Punkten vor, welche Pflichten der Betreiber einer Trinkwasserinstallation hat. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Verkehrssicherungspflichten und mietvertragliche Haftungen festgelegt.

Der Betreiber muss darauf achten, dass ein regelmäßiger und vollständiger Austausch des Trinkwassers an allen Entnahmestellen bis zu einem bestimmungsgemäßen Betrieb stattfindet. Besonders ist er verantwortlich für regelmäßige Inspektionen und Wartungen der Anlagen durch einen eingetragenen Installationsbetrieb oder beauftragten Personen.

Straftaten – Trinkwasser-Installation in öffentlichen Gebäuden

Nach § 24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer, der Wasser für die Öffentlichkeit abgibt, bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur Verfügung stellt.

Betreiberpflichten nach der AVBWasserV

§ 12 Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

Verkehrssicherungspflichten der Betreiber

Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der Funktionsfähigkeit der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen" zu treffen.

Mietvertragliche Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert festgestellt wird. Haftung z. B. für:

  • Unnutzbarkeit der Räume
  • Sachschäden
  • Körper- und Gesundheitsschäden

Beweispflicht für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch hat der Mieter. Vermieter, Geschäftsführer oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs- und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung.

Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig.

Die Verantwortlichen haften in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen.

Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein.

Persönliche Entlastung und Delegation auf Dritte sind möglich, jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht.

Maßgeblich für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Kontroll- und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln der Technik "DIN 1988".

Bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen, z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume nicht eingehalten werden.

Eine wichtige Informationspflicht der Betreiber einer Trinkwasseranlage ist, die Bewohner und Nutzer auf die Risiken von Stagnation in Teilabschnitten einer Wohnanlage hinzuweisen. Diese sind besonders auf die regelmäßigen Nutzung von Entnahmestellen im Gebäude über Aushänge und durch Anschreiben hinzuweisen.

Ein In vielen Trinkwasserinstallationen gibt es einen weiteren Schwachpunkt und sind zu niedrige Temperaturen des erwärmten Tarmwassers am Austritt des Trinkwassererwärmers und an den Entnahmestellen im Gebäude. Hier führen falsch verstandene Energieeinsparungen zu einem Wachstum von Bakterien. Hier sind die technischen Maßnahmen aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551-5 einzuhalten.

Auch die lange Abwesenheit einzelner Mieter (z. B. Überwintern in südlichen Ländern) und die dadurch auftretende Stagnation in den Verteilleitungen führen zu hygienischen Problemen in der gesamten Trinkwasserinstallation.  Solche Anlagen müssen evtl. desinfiziert werden.

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