Bei dem Begriff „Kein Trinkwasser“ handelt es sich nicht um Nichttrinkwasser, sondern um kaltes und erwärmtes Trinkwasser, das aufgrund von Stagnation und/oder alter bzw. falscher Rohrmaterialien nicht mehr für den Genuss durch Menschen geeignet ist.
In vielen
Trinkwasserinstallationen befindet sich aufgrund von
Stagnationswasser in nicht oder unzureichend gedämmten Rohrleitungen kein
Wasser, das für den
für den menschlichen Genuss nicht geeignet ist.
Vor allen Dingen in
Altbauten mit Blei- und verzinkten Rohrleitungen und
stillgegelegten Stichleitungen befindet sich oftmals aufgekeimtes und/oder mit Metallbestandteilen belastetes
Wasser. Begriffe in diesem Zusammenhang sind die "
Legionellen" und das "
Biofouling".
Auch in
Großanlagen, vor allen Dingen im öffentlichen und gewerblichen Bereich, gibt es viele Stagnationsleitungen, besonders in belüfteten abgehängten Decken oder in Rohrkanälen oder -schächten mit wärmegehenden
Rohren. Aber auch in Anlagen, die
wochenlang nicht benutzt werden (z. B. Schulen, Lagerräumen, alte Stichleitungen zu
Außenzapfstellen), befindet sich
Stagnationswasser. Die
Legionellenproblematik ist in diesen Anlagen besonders zu
beachten, wird aber erst dann aktuell, wenn das
Wasser zum Duschen
gebraucht wird (Turnhallen, Sportheime, Duschanlagen)
Dieses
Wasser kann durch
Rückspülungen (
Rückkeimung) bei
Druckschwankungen in die normaldurchströmten Leitungen gelangen.
Die Regelwerke (TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806) schreiben in vielen Punkten vor, welche Pflichten der Betreiber einer Trinkwasserinstallation hat. Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden die Verkehrssicherungspflichten und mietvertragliche Haftungen festgelegt.
Der Betreiber muss darauf achten, dass ein regelmäßiger und vollständiger Austausch des
Trinkwassers an allen Entnahmestellen bis zu einem bestimmungsgemäßen Betrieb stattfindet. Besonders ist er verantwortlich für regelmäßige
Inspektionen und
Wartungen der Anlagen durch einen eingetragenen Installationsbetrieb oder beauftragten Personen.
Straftaten – Trinkwasser-Installation in öffentlichen Gebäuden
Nach § 24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer, der Wasser für die Öffentlichkeit abgibt, bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur Verfügung stellt.
Betreiberpflichten nach der AVBWasserV
§ 12 Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Verkehrssicherungspflichten der Betreiber
Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der Funktionsfähigkeit der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen" zu treffen.
Mietvertragliche Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert festgestellt wird. Haftung z. B. für:
- Unnutzbarkeit der Räume
- Sachschäden
- Körper- und Gesundheitsschäden
Beweispflicht für den Mangel und den Ursachenzusammenhang für einen Ersatzanspruch hat der Mieter. Vermieter, Geschäftsführer oder Vorstände von Wohnungsbaugesellschaften obliegen die Überwachungs- und Handlungspflichten sowie die Organisationsverantwortung.
Eine Übertragung dieser Pflichten durch einen Vertrag an Dritte, wie z. B. Hausmieter oder Fachbetriebe, ist zulässig.
Die Verantwortlichen haften in diesem Fall für die sorgfältige Auswahl, Anleitung, Information und Überwachung dieser beauftragten Personen oder Firmen.
Die "Übernehmer" müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
Persönliche Entlastung und Delegation auf Dritte sind möglich, jedoch haften sie bei Verletzung der Organisations- und Überwachungspflicht.
Maßgeblich für die Ausgestaltung und Konkretisierung der Kontroll- und Überwachungspflicht sind die anerkannten Regeln der Technik "DIN 1988".
Bei einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist im Schadensfall von einer Verletzung der Sorgfaltspflichten auszugehen und kann zu einer Beweislastumkehr zu Ungunsten des Vermieters oder der Wohnungsbaugesellschaft führen, z. B., wenn Inspektionsmaßnahmen oder Inspektionszeiträume nicht eingehalten werden.
Eine wichtige Informationspflicht der Betreiber einer Trinkwasseranlage ist, die Bewohner und Nutzer auf die Risiken von Stagnation in Teilabschnitten einer Wohnanlage hinzuweisen. Diese sind besonders auf die regelmäßigen Nutzung von Entnahmestellen im Gebäude über Aushänge und durch Anschreiben hinzuweisen.
Ein In vielen
Trinkwasserinstallationen gibt es einen
weiteren Schwachpunkt und sind
zu niedrige Temperaturen des erwärmten Tarmwassers am Austritt des
Trinkwassererwärmers und an den Entnahmestellen im Gebäude. Hier führen falsch verstandene
Energieeinsparungen zu einem Wachstum von Bakterien. Hier sind die technischen Maßnahmen aus dem DVGW-Arbeitsblatt W 551-5 einzuhalten.
Auch die
lange Abwesenheit einzelner Mieter (z. B. Überwintern in südlichen Ländern) und die dadurch auftretende Stagnation in den Verteilleitungen führen zu hygienischen Problemen in der gesamten
Trinkwasserinstallation. Solche Anlagen müssen evtl. desinfiziert werden.