Werkverträge können unterschiedliche vertragliche Leistungen zum Gegenstand haben. In der Praxis der Handwerker sind Bauverträge wichtig. Weil die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unbedingt den Anforderungen am Bau entsprechen, wurden eine spezielle Vertragsgestaltung geschaffen, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Ausgabe 2002, hat sich seit ihrer ersten Einführung im Jahre 1926 als Grundlage für die Ausgestaltung von Bauverträgen zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern gut bewährt. Der Teil B wird vielfach auch von privaten Auftraggebern anstelle des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen.
Die VOB ist in drei Teile gegliedert,
- Teil A "Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen"
- Teil B "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen"
- Teil C "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV"
VOB - Teil A regelt das Verfahren für die Vergabe von Bauleistungen nach dem Prinzip des Wettbewerbs bei Chancengleichheit aller Beteiligten. Teil A beschäftigt sich mit der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche oder öffentlich geförderte Auftraggeber) ist für öffentliche Auftraggeber bindend.
VOB - Teil B wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Vertragsbestandteil. Unterbleibt diese Vereinbarung, greifen die gesetzlichen Regelungen des BGB.
Grundsätzlich kann die VOB/B (VOB A und B - 2016) auch mit einem Privatkunden vereinbart werden, wobei es inzwischen sehr strittig ist, ob sich die Vorschriften der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) standhalten. Die Folge wäre, dass einzelne Vorschriften dann nicht als vereinbart gelten. Wichtig ist in jedem Fall, dass sich der Auftragnehmer gegenüber einem privaten Auftraggeber nur dann auf die Geltung der VOB/B berufen kann, wenn er ihm ein Muster der VOB/B bei Vertragsabschluss ausgehändigt und explizit erklärt hat.
Regelungen der VOB Teil C gelten grundsätzlich als allgemein anerkannte Regeln der Technik. Gleichartige Regelungen der einzelnen ATV sind in DIN 18299 "Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art (ATV)", Ausgabe Dezember 2000, zusammengefasst.
VOB Teil B und Teil C ergänzen das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Vertragsbedingungen, die auf die Besonderheiten des Bauwesens abgestellt sind.
Die Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Bauleistungen können als Vertragsbestandteil in einem Bauvertrag aufgenommen werden. Diese ergänzenden und erläuternden Bestimmungen zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B) werden in der Regel formularmäßig aufgesetzt und von den Bauämtern (z. B. NetteBetrieb) bei Ausschreibungen für einen bestimmten Bauwerkstyp (Wohngebäude, Brücken, Straßenbau) eingesetzt. Besonderheiten werden zusätzlich in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) beschrieben. Diese dürfen den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht widersprechen.
Beispiel
1. Leistungsverzeichnis
2. Wahlpositionen, Bedarfspositionen
3. Technische Regelwerke
4. Preisermittlungen
5. Einheitspreise
6. Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten
7. Ankündigung von Mengenänderungen
8. Ausführungsunterlagen
9. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen
10. Bautagesberichte
11. Baustellenräumung
12. Kontrollprüfungen
13. Werbung
14. Umweltschutz
15. Nachunternehmer
16. Ausführung der Leistung
17. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
18. Kündigung aus wichtigem Grund
19. Wettbewerbsbeschränkungen
20. Haftung der Vertragsparteien, Mitteilung von Bauunfällen
21. – frei -
22. Mängelansprüche
23. Abrechnung
24. Preisnachlässe
25. Rechnungen
26. Stundenlohnarbeiten
27. Zahlungen
28. Überzahlungen
29. – frei -
30. Sicherheitsleistung
31. Bürgschaften
32. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
33. Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers
34. Vertragsänderungen
(Quelle: NetteBetrieb)