Grundleitungen (
DIN 1986-100,
DIN EN 12056,
DIN EN 752: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden.) sind
private auf dem Grundstück im Erdreich außerhalb des Gebäudes und innerhalb der Umfassungsmauern des Gebäudes unterhalb der Bauwerkssohle oder in der Grundplatte verlegte
Abwasserleitungen. Die
Entwässerungsleitungsdimensionierung sind von einem
Planer hydraulisch zu berechnen. Damit die
Selbstreinigung der
Rohre gewährleistet ist, sind Überdimensionierungen (
Füllungsgrad beachten) zu vermeiden. Dabei sind die Leitungen zwischen den einzelnen Schächten möglichst
geradlinig zu
verlegen.
Grundleitungen außerhalb von Gebäuden können mit einem
Füllungsgrad von
0,7 (h/d
i) betrieben werden. Dabei muss die
Fließgeschwindigkeit des
Abwassers mindestens 0,7 m/s und maximal 2,5 m/s betragen. Als Mindestgefälle wird hier 1:DN festgelegt. Nach
DIN EN 12056-2 und DIN 1986-100 dürfen diese
Schmutzwasserleitungen im System I bei richtiger Auslegung auch schon mit
DN 70 verlegt werden.
Bei allen
Grundleitungen dürfen nur
Bögen kleiner oder gleich 45° (in einigen Entwässerungssatzungen der Kommunen kleiner oder gleich 30
°) und ein
Durchmesser größer oder gleich DN 100 verwendet werden. Alle vom Ablauf eines
Revisionsschachtes weiterführenden Grundleitungen müssen mindestens einen Durchmesser größer oder gleich DN 150 aufweisen. Eine Reduktion der
Nennweite des
Rohres in Fließrichtung gesehen ist nicht gestattet. Rohrdurchmesser, die kleiner als DN 100 sind, können nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden und wenn die hydraulische Leistungsfähigkeit der
Abwasseranlage durch einen privaten, unabhängigen
Sachverständigen oder ein geeignetes Ingenieurbüro nachgewiesen wird.
Grundleitungen und
Anschlussleitungen sollten wegen den vorgeschriebenen regelmäßigen
Untersuchungen und einer evtl.
Sanierung möglichst nicht unterhalb von Kellerböden,
Garagen und sonstiger Objekte nicht verlegt werden. Deswegen ist eine Anordnung als Sammelleitungen an den Kellerwänden oder unterhalb der Kellerdecken sinnvoll. Bei Gebäuden ohne Keller sind die Grundleitungen auf kürzestem Wege, geradlinig unter dem Gebäude herauszuführen. Jede Grundleitung muss innerhalb des Gebäudes über Schächte oder zumindest über rechteckige Revisionsöffnungen, die zur Aufnahme von Hochdruck-reinigungsgeräten und Kanalkameras geeignet sind, zugänglich und wartbar sein.
Für die
Grundleitungen und die sonstigen zuführenden, im Erdreich oder in/unter der Bodenplatte des Hauses zu verlegenden Leitungen dürfen
nur genormte bzw.
bauaufsichtlich zugelassene Rohrmaterialien nach der
DIN EN 1986-4 - Tabelle 1 - verwendet werden.
Für
Druckleitungen dürfen, unter Berücksichtigung des zu erwartenden Drucks, folgende Materialien verwendet werden:
• Guss-Druckrohr
• PP-Druckrohr mit Schweißverbindung (DIN 8077;
DIN 8078; DVGW W 544)
• PE-Druckrohr
• PVC-Druckrohr
• Nichtrostendes
Stahldruckrohr
Für
chemisch belastetes Abwasser führende Leitungen von der Anfallstelle bis zur Aufbereitungsanlage, dürfen Rohrmaterialien gemäß den
Beständigkeitslisten verwendet werden.
Außerhalb von
Gebäuden sind die Leitungen und
Geruchsverschlüsse in einer
frostfreien Tiefe von mindestens
0,8 m (Rohrscheitel bis Oberkante fertiges Gelände [
Überdeckung]) zu verlegen. In exponierten Lagen kann die Frostgrenze auch bis 1,6 m betragen. Geringere Tiefen können unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die anderen frostgefährdeten Teile einen
Frostschutz erhalten (
Wärmedämmung, Rohrbegleitheizung). Außerdem sind auftretende
Verkehrslasten bei der Überdeckung bzw. der Verlegeart zu berücksichtigen.