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Autoren
OldBo
08.11.2018
Grundleitungen sind ein Bestandteil einer Grundstücksentwässerungsanlage. Sie sind private auf dem Grundstück im Erdreich außerhalb des Gebäudes und innerhalb der Umfassungsmauern des Gebäudes unterhalb der Bauwerkssohle oder in der Grundplatte verlegte Abwasserleitungen.
Mindestgefälle von Abwasserleitungen
 Mindestgefälle von Abwasserleitungen
Quelle: Bosy
Füllungsgrad, Gefälle und Fließgeschwindigkeit nach DIN 1986-100
 Füllungsgrad, Gefälle und Fließgeschwindigkeit nach DIN 1986-100
Quelle: Bosy
Grundleitungen (DIN 1986-100, DIN EN 12056, DIN EN 752: Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden.) sind private auf dem Grundstück im Erdreich außerhalb des Gebäudes und innerhalb der Umfassungsmauern des Gebäudes unterhalb der Bauwerkssohle oder in der Grundplatte verlegte Abwasserleitungen. Die Entwässerungsleitungsdimensionierung sind von einem Planer hydraulisch zu berechnen. Damit die Selbstreinigung der Rohre gewährleistet ist, sind Überdimensionierungen (Füllungsgrad beachten) zu vermeiden.  Dabei sind die Leitungen zwischen den einzelnen Schächten möglichst geradlinig zu verlegen.

Grundleitungen außerhalb von Gebäuden können mit einem Füllungsgrad von 0,7 (h/di) betrieben werden. Dabei muss die Fließgeschwindigkeit des Abwassers mindestens 0,7 m/s und maximal 2,5 m/s betragen. Als Mindestgefälle wird hier 1:DN festgelegt. Nach DIN EN 12056-2 und DIN 1986-100 dürfen diese Schmutzwasserleitungen im System I bei richtiger Auslegung auch schon mit DN 70 verlegt werden.

Bei allen Grundleitungen dürfen nur Bögen kleiner oder gleich 45° (in einigen Entwässerungssatzungen der Kommunen kleiner oder gleich 30°) und ein Durchmesser größer oder gleich DN 100 verwendet werden. Alle vom Ablauf eines Revisionsschachtes weiterführenden Grundleitungen müssen mindestens einen Durchmesser größer oder gleich DN 150 aufweisen. Eine Reduktion der Nennweite des Rohres in Fließrichtung gesehen ist nicht gestattet. Rohrdurchmesser, die kleiner als DN 100 sind, können nur in besonders begründeten Fällen zugelassen werden und wenn die hydraulische Leistungsfähigkeit der Abwasseranlage durch einen privaten, unabhängigen Sachverständigen oder ein geeignetes Ingenieurbüro nachgewiesen wird.

Grundleitungen und Anschlussleitungen sollten wegen den vorgeschriebenen regelmäßigen Untersuchungen und einer evtl. Sanierung möglichst nicht unterhalb von Kellerböden, Garagen und sonstiger Objekte nicht verlegt werden. Deswegen ist eine Anordnung als Sammelleitungen an den Kellerwänden oder unterhalb der Kellerdecken sinnvoll. Bei Gebäuden ohne Keller sind die Grundleitungen auf kürzestem Wege, geradlinig unter dem Gebäude herauszuführen. Jede Grundleitung muss innerhalb des Gebäudes über Schächte oder zumindest über rechteckige Revisionsöffnungen, die zur Aufnahme von Hochdruck-reinigungsgeräten und Kanalkameras geeignet sind, zugänglich und wartbar sein.

Für die Grundleitungen und die sonstigen zuführenden, im Erdreich oder in/unter der Bodenplatte des Hauses zu verlegenden Leitungen dürfen nur genormte bzw. bauaufsichtlich zugelassene Rohrmaterialien nach der DIN EN 1986-4 - Tabelle 1 - verwendet werden.

Für Druckleitungen dürfen, unter Berücksichtigung des zu erwartenden Drucks, folgende Materialien verwendet werden:
• Guss-Druckrohr
• PP-Druckrohr mit Schweißverbindung (DIN 8077; DIN 8078; DVGW W 544)
• PE-Druckrohr
• PVC-Druckrohr
• Nichtrostendes Stahldruckrohr

Für chemisch belastetes Abwasser führende Leitungen von der Anfallstelle bis zur Aufbereitungsanlage, dürfen Rohrmaterialien gemäß den Beständigkeitslisten verwendet werden.

Außerhalb von Gebäuden sind die Leitungen und Geruchsverschlüsse in einer frostfreien Tiefe von mindestens 0,8 m (Rohrscheitel bis Oberkante fertiges Gelände [Überdeckung]) zu verlegen. In exponierten Lagen kann die Frostgrenze auch bis 1,6 m betragen. Geringere Tiefen können unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die anderen frostgefährdeten Teile einen Frostschutz erhalten (Wärmedämmung, Rohrbegleitheizung). Außerdem sind auftretende Verkehrslasten bei der Überdeckung bzw. der Verlegeart zu berücksichtigen.
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