Am 1.03.2010 ist das Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) inkraftgetreten, indem in § 61 das bundesweite Prinzip der Eigenkontrolle von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen festgelegt ist. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind dadurch abgelöst.
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet,
ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen
Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine
geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand,
ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art
und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu
überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3
hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können
insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die
Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen
einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach
denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
Inwieweit die "Selbstüberwachung" sich auch auf eine Dichtheitsprüfung bezieht, kann evtl. regional unterschiedlich sein. Aber die Vorgabe "Untersuchung durch fachkundiges Personal oder durch eine geeignete Stelle" wird von den zuständigen Behörden festgelegt. Hier sollte man sich gut informieren.
Außerdem sollte sich jeder Neubauersteller eine Bescheinigung
über die Dichtheitsprüfung aushändigen lassen, damit sie auf Verlangen
der Behörde vorgelegt werden kann. Zudem ist dieser Dichtheitsnachweis
für die Gewährleistung (5 Jahre) relevant.
Bei einfachen Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben drohen höhere Geldbußen. Besonders dann, wenn z.B. durch exfiltrierendes Abwasser eine Boden- und Grundwasserverunreinigung verursacht, was einen schweren Strafbestand nach den §§ 324, 324a und 326 StGB darstellt.
Außer den juristischen Konsequenzen können auch technische und wirtschaftliche Folgen für Gebäude- und Kanalsubstanz auftreten.
Leitungsverstopfungen
Wenn abfließendes Abwasser in den Untergrund versickert, so kann das
Restwasser die festen Abwasserinhaltsstoffe nicht mehr wegspülen.
Dadurch können die nicht abtransportierten Feststoffe die Abwasserleitung verstopfen.
Wurzeleinwuchs
Durch entstandene Undichtigkeiten kann das versickernde Abwasser und
evtl. entweichender Wasserdampf die Baum- und Gebüschwurzeln zu
verstärktem Wachstum anregen. Diese Wurzeln dringen dann durch feinste
Risse und Poren in die Kanäle ein. Die Leitung wird durch die
expandierende Wurzelmasse langsam verschlossen. Außerdem werden die
Rohrwandung gesprengt und die Rohre verstopfen bzw. die Undichtigkeiten
werden größer.
Durchfeuchtungsschäden an Fundamenten und Mauern
Durch die Kapilarwirkung kann austretendes Abwasser in das
Hausfundament und in das Mauerwerk aufsteigen. Besonders diese ständige
Durchfeuchtung fördert die Schimmelpilzbildung und setzt die Statik des
Gebäudes herab.
Hohlraumbildung durch Ausspülung
In Anlagen mit großen Abwassermengen kann das austretende Abwasser das
Erdreich im Bereich der Leitung ausspülen und dadurch Holräume bilden.
Die Folge können schwere Geländesenkungen, Mauerwerksetzungen mit
starker Rissbildung und Kanalverschiebungen mit Muffenversätzen, Rissen
und Brüchen sein.
In der DIN 1986 Teil 30 ist festgelegt, dass spätestens bis zum 31.12.2015 für jedes Grundstück der Nachweis einer Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen vorliegen muss. Auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 18b) schreibt vor, dass Betriebe ihre Abwasserleitungen regelmäßig auf Dichtheit kontrollieren lassen müssen. Die Dichtheitsprüfung ist von einem anerkannten Fachbetrieb durchzuführen und der Nachweis durch den Betreiber bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Auch die Landesbauordnungen geben die Auflagen vor:
„Abwasseranlagen so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.“
Die Dichtheit der Abwasseranlage ist vom Eigentümer zu gewährleisten und nachzuweisen. Wenn der Eigentümer bestehende Prüfpflichten oder -fristen verletzt hat, dann wird eine Versicherung nicht für die Sanierungskosten aufkommen. Weiterhin sind Abwasseranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, insbesondere die DIN 1986 – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) herzustellen. Sie müssen gewartet und in Stand gehalten werden, sodass von ihnen keine Gefährdung für Boden und Grundwasser ausgehen kann.
Der Untersuchungsumfang der Dichtheitsprüfung ist in der DIN 1986 Teil 30, DIN EN 12056-1 und DIN EN 1610 festgelegt. Das Ergebnis wird in einer Dichtheitsbescheinigung festgehalten.
Dichtheitsprüfung
Vor der Dichtheitsprüfung sind die Grund- und Anschlussleitungen gründlich zu reinigen. Hierzu werden Hochdruckspüler und eine Motorspirale eingesetzt. Danach wird eine TV-Inspektion durchgeführt und Inspektionsprotokolle, Fotos, Videoaufzeichnungen und graphische Darstellungen der Leitungen erstellt.
Eine Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen kann mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Bei Grundleitungssystemen erfolgt die Dichtheitsprüfung meistens mit Wasser. Nach dem Absperren der Leitung mit Dichtkissen oder Absperrblasen wird das Grundleitungssystem bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser befüllt und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (15 min). Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial und von der benetzten Rohrinnenfläche abhängiger, Wasserverlust nicht überschritten wird.
Wenn eine Undichtigkeit festgestellt wird, dann muss eine Sanierung durchgeführt werden. Welches Sanierungsverfahren angewandt wird, hängt von den festgestellten Schäden ab. In den meisten Fällen ist heutzutage eine Sanierung ohne Aufgrabung der Leitung möglich, dadurch ist eine Unterbrechung des Abwasserabflusses und die Bauzeit gering.
Bei grabenlosen Sanierungsverfahren erfolgt die Sanierung durch die beidseitige Zugänglichkeit der Hausanschlussleitung. Grundsätzlich sollte ein Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze vorhanden sein.
Über die
Prüfvorgänge muss ein
Protokoll erstellt werden.
Um die Dichtheit von
Abwasserleitungen festzustellen, sind
Dichtheitsprüfungen mit
Luft und
Wasser die schnellsten und wirtschaftlichsten Verfahren. Hier gelten für Neuanlagen die
DIN EN 1610 und Altanlagen das DWA-Merkblatt 143-6 (entspr. DIN 1986-30).
Dieses Verfahren ermöglicht eine Prüfung und Beurteilung von Rohrleitungen und Kanälen im öffentlichen und privaten Bereich (Hausanschlüsse) mit
Luftdruck- und
Wasserverlustmessungen. Das Prüfgerät hat für den Druckaufbau eine integrierte Sicherheitsarmatur, welche bei Einspeisung von Kompressordruckluft ein Füllen der Rohrleitung bis zum eingestellten Prüfdruck, das Prüfen der Rohrleitung sowie das Ablassen des Prüfdruckes ermöglicht.
Prüfverfahren
Prüfvorschriften
Deutschland / EU: DIN EN 1610, ATV/DWA-M 143 Teil 6 (143-6), ATV/DWA-A 139, DIN 1999-100, DIN 1999-101 (FAME/Biodiesel), DIN 4040-100, DIN EN 805 (DIN 4279), LfW 4.3-6, DIN EN 12566-1, DIN 1986 Teil 30 (1986-30), DIN EN 858-1, DIN 11622, DIN 4261-1, SüwV, §61a Landeswassergesetz (LWG) NRW, DIN 8074 / 8075, DIN 4060, DIN 1988, DIN EN 1928, DIN EN 20811, DIN EN 10088-2, DVGW G 469
Schweiz: SIA 190, VSA-Richtlinie
Österreich: ÖNORM B 2503
Die Landesbauordnungen und die kommunalen Entwässerungssatzungen geben das jeweilige Prüfverfahren vor.
Dichtheitsprüfung mit Wasser / Prüfverfahren nach: |
| | Wasserdruckprüfung DIN EN 1610 | Wasserfüllstandsprüfung DIN 1986 Teil 30 - 1995 | Wasserdruckprüfung ATV M143 Teil 6 |
| Vorgehen | Der Prüfabschnitt wird bis zum Geländeniveau gefüllt.
Während der Prüfzeit ist der Wasserstand mit einer maximalen Abweichung von 0,01 bar durch Wasserzugabe aufrecht zu halten.
Die Menge des nachgefüllten Wassers und der Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen. | Der Prüfabschnitt wird bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder bis zur Rückstauebene gefüllt.
Während der Prüfzeit ist der Wasserstand mit einer maximalen Abweichung von 0,01 bar durch Wasserzugabe aufrecht zu halten.
Die Menge des nachgefüllten Wassers und der Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen. | Der Prüfabschnitt wird gereinigt, vor allem an Stellen, an denen Absperrelemente platziert werden. Der Prüfabschnitt wird vom Tiefpunkt aus befüllt, die Wasserbefüllung und das Aufbringen des Prüfdruckes erfolgt über einen Freispiegelbehälter.
Die Positionierung der Absperrelemente wird bei abschnittsweiser Prüfung durch eine TV-Kamera überwacht. |
| Prüfzeit | 30 min (+/- 1 min) 1h Vorfüllzeit (falls erforderlich) | 15 min keine Vorfüllzeit gefordert | 15 min keine Vorfüllzeit gefordert |
| Prüfdruck | Ergibt sich aus der Füllung des Prüfabschnittes bis zum Geländeniveau. Minimum 0,1 bar
Maximum 0,5 bar | Betriebsdruck (einfacher, tatsächlich möglicher): Ergibt sich aus der Füllung bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder bis zur Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung. | Minimum 0,05 bar
Maximum 0,5 bar (Bei anstehendem GW Erhöhung des Prüfdruckes um 0,1 bar pro Meter GW über dem Rohrscheitel, maximale Erhöhung um 0,2 bar.) |
| Zulässige Wasserzugabe | 0,15 l/m² für Rohrleitungen 0,20 l/m² für Rohrleitungen einschließlich Schächte 0,40 l/m² für Schächte und Inspektionsöffnungen | 0,10 l/m² | 0,2 l/m² |
Dichtheitsprüfung mit Luft / Prüfverfahren nach: |
| | DIN EN 1610 | ATV M143 Teil 6 |
| Ausführung | Leitungen sind mit geeigneten luftdichten Verschlüssen abzudichten.
Ein Anfangsdruck (Prüfdruck + 10 %) ist auf die Leitung zu bringen und die Beruhigungszeit abzuwarten.
Während der Prüfzeit darf der Druck um einen bestimmten Wert, abhängig vom gewählten Verfahren, abnehmen. | Leitungen sind mit geeigneten luftdichten Verschlüssen abzudichten.
Ein Anfangsdruck (Prüfdruck + 10 %) ist auf die Leitung zu bringen und die Beruhigungszeit abzuwarten.
Während der Prüfzeit darf der Druck um einen bestimmten Wert, abhängig vom gewählten Verfahren, abnehmen. |
| Verfahren | Durchmesser der Leitung |
| LA | LB | LC | LD | DN 100 | DN 200 | DN 300 |
| Beruhigungszeit | 5 min | 1 min | 2 min | 3 min |
Prüfzeit | 5 min | 4 min | 3 min | 1,5 min | 1 min | 2 min | 3 min |
Prüfdruck | 10 mbar | 50 mbar | 100 mbar | 200 mbar | 100 mbar (bzw. –100 mbar) |
| Zul. Druckabfall | 2,5 mbar | 10 mbar | 15 mbar | 15 mbar | |
Der
Widerstand gegen die verpflichtenden Dichtheitsprüfungen
wird immer größer. Viele privaten Hauseigentümer verstehen den Sinn
dieser Vorgabe nicht und sehen diese Pflicht als "Abzocke" an. Aber auch
immer mehr Fachleute
bezweifeln den Sinn der
Dichtheitsprüfungen für
kleine Objekte
(z. B. Einfamilienhäuser), weil aus diesen Gebäuden weinge bis
überhaupt keine giftigen Schadstoffe kommen. So sind z. B. geringe
Mengen von Fäkalien schon in 1 m Tiefe zu 99,9 % im Erdreich abgebaut
und kommen nicht ins
Grundwasser.
Der
vorläufige Verzicht einer verpflichtenden
Abwasserdichtigkeitsprüfung durch das
Umweltministerium des Landes
Schleswig-Holstein
ist auch ein Erfolg der breiten Bürgerbewegung gegen das Vorhaben,
Abwasserrohre einer verpflichtenden Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen.
Auch in
NRW will der Umweltminister die umstrittene
Kanal-Dichtheitsprüfung nachbessern. Johannes Remmel gab am Dienstag (14.12.2011) in Düsseldorf bekannt, eine
Gesetzesänderung im Januar einzubringen.