Die Handlungsanleitung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) beschreibt Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen. Seitdem 1. Juni 2000 gilt in Deutschland ein Verbot des Herstellens, des Inverkehrbringens und des Verwendens von Mineralfaser-Dämmstoffen, die nicht die Freizeichnungskriterien des Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung erfüllen.
Es wurden Beurteilungskriterien zur Abschätzung des Krebspotenzials von künstlichen Mineralfasern geschaffen und gefährdungsabhängige Schutzmaßnahmen festgelegt. Die Hersteller von Mineralwolle- Dämmstoffen haben auf die Vorschriftenregelungen umgesetzt und bieten eine neue Generation von Dämmstoffen an, die nicht mehr als krebserzeugend gelten.
- "Alte" Mineralwolle-Dämmstoffe im Sinne dieser Handlungsanleitung werden Produkte zusammengefasst, die nicht die Kriterien des Anhangs IV Nr. 22 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung erfüllen. Nach derTRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" sind die aus "alter" Mineralwolle freigesetzten Faserstäube als krebserzeugend zu bewerten.
Der Umgang mit "alten" Mineralfaser-Dämmstoffen ist nur im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für solche Arbeiten gilt die TRGS 521. Diese wird in der vorliegenden Handlungsanleitung praxisorientiert erläutert. - "Neue" Mineralfaser-Dämmstoffe erfüllen die Kriterien des Anhang IV Nr. 22 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und gelten als nicht krebserzeugend. Der Hersteller weist die Freizeichnung nach Anhang IV derGefahrstoffverordnung und die Bewertung als nicht krebserzeugend im Abschnitt 11 (Toxikologische Angaben) des Sicherheitsdatenblattes gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung nach.
Bei der Verarbeitung mit dem RAL-Gütezeichen gekennzeichneter Produkte sind lediglich die Mindestmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Stäuben nach Nummer 4 und 5 der TRGS 5001 zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind in Kapitel 3 dieser Handlungsanleitung beschrieben.
Bei dem Umgang mit "neuen" Mineralfaser-Dämmstoffen (Glas- und Steinwollefasern), die als Mineralfaser unbedenklich gelten, müssen Mindestschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Stäuben ergriffen werden. Die Anwendung schützt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Atmungsorgane und vor hautreizenden Einwirkungen der Fasern.
Mindestschutzmaßnahmen
• Vorkonfektionierte Mineralwolle-Dämmstoffemaßnahmen bevorzugen. Diese können entweder vom Hersteller geliefert oder zentral auf der Baustelle zugeschnitten werden.
• Verpackte Dämmstoffe erst am Arbeitsplatz auspacken.
• Material nicht werfen.
• Keine schnelllaufenden, motorgetriebenen Sägen ohne Absaugung verwenden.
• Auf fester Unterlage mit Messer oder Schere schneiden, nicht reißen.
• Für gute Durchlüftung am Arbeitsplatz sorgen. Das Aufwirbeln von Staub vermeiden.
• Anfallende Stäube und Staubablagerung nicht mit Druckluft abblasen oder trocken kehren, sondern mit Industriestaubsauger (Kategorie M) aufnehmen bzw. feucht reinigen.
• Arbeitsplatz sauber halten und regelmäßig reinigen. Verschnitte und Abfälle sofort in geeigneten Behältnissen (Tonnen oder Plastiksäcken) sammeln.
• Locker sitzende, geschlossene Arbeitskleidung und Schutzhandschuhe aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe tragen.
• Nach Beendigung der Arbeit Baustaub mit Wasser abspülen.
• Bei Tätigkeiten mit Staubentwicklung im Freien (z. B. bei Abkippvorgängen) mit dem Rücken zum Wind arbeiten und darauf achten, dass sich keine Arbeitnehmer in der Staubfahne aufhalten.
Expositionskategorien
Eine pragmatische Hilfestellung zum Umfang der Schutzmaßnahmen bei eingebauten "alten" Mineralwolle-Produkten liefert die TRGS 521. Diese Technische Regel gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen. Sie enthält sowohl für den Bereich "Hochbau" als auch für den Bereich "Technische Isolierung" eine Tätigkeitsauflistung, der Expositionskategorien zugeordnet sind.
Die Tätigkeitsauflistung der TRGS 521 ist im Anhang I der Handlungsanleitung enthalten.
Die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit eingebauten Mineralwolle- Produkten orientieren sich an der Höhe der Staubbelastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz (Expositionskategorien).
- Expositionskategorie E1 beinhaltet Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der beschriebenen Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß nur zu keiner oder nur sehr geringen Faserstaub-Exposition führen.
- Expositionskategorie E2 beinhaltet Tätigkeiten, bei denen unter Berücksichtigung der beschriebenen Schutzmaßnahmen und Art der Tätigkeit eine geringe bis mittlere Faserstaub-Exposition zu erwarten ist.
- Expositionskategorie E3 gilt für alle Tätigkeiten, die nicht in den Tabellen 1a und 1b im Anhang I aufgeführt sind oder für Tätigkeiten, bei denen die Einschränkungen für die Expositionskategorie E2 nicht eingehalten sind, gilt immer die Expositionskategorie E3.
Für die Festlegung des zulässigen Entsorgungsweges müssen Mineralwolleabfälle den Abfallarten des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zugeordnet werden. Gemäß der nationalen Abfallverzeichnisverordnung (AVV) haben Abfälle aus "alter" Mineralwolle die Abfallschlüsselnummer 170603* (Der Zusatz * steht für gefährliche Abfälle).
In den einzelnen Bundesländern gelten für die Entsorgung länderspezifische Regelungen. Diese müssen daher bei der örtlichen für die Entsorgung zuständigen Behörde erfragt werden.