Bei Glykol/Wassergemischen aus Kälteanlagen, Solar- und Erdwärmetauscherflüssigkeit sowie Kühlsoleflüssigkeit handelt es sich nicht um Abwasser im Sinne der Entwässerungssatzung, sondern um flüssige Abfälle (Sondermüll), die einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung oder Entsorgung zugeführt werden müssen. Auch im Havariefall darf es zu keiner unkontrollierten Einleitung in die öffentliche Kanalisation kommen.
Kälteträgerflüssigkeiten bestehen in der Regel aus hochkonzentrierten Glykol-Lösungen und sind zumeist als wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 1) eingestuft. Darüber hinaus enthalten Kälteträgerflüssigkeiten normalerweise weitere wasserschädliche bzw. toxische Stoffe (Korrosionsinhibitoren, Biozide und Schwermetalle). Bei Wartungsarbeiten, bei Rohrbruch, oder sonstigen Undichtigkeiten kann es zu Tropfverlusten oder Totalentleerung kommen.
Eine Einleitung in die Regenwasserkanalisation, in ein Gewässer oder eine Versickerung im Boden ist in jedem Fall wassergefährdend und deshalb unzulässig. Eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation kann im Einzelfall genehmigungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gegeben sind. Niederschlagswasser von Flächen, auf denen Kühlaggregate im Freien aufgestellt sind, ist in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation einzuleiten (§19 AwSV).
Solar- und Erdwärmetauscherflüssigkeit sowie Kühlsoleflüssigkeit (Glykol/Wassergemisch) gelten als Sondermüll und müssen unter Beachtung der Sonderabfallvorschriften einer hierfür zugelassenen Sonderabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. Auch die Hersteller bieten eine Rücknahme der Flüssigkeiten (Glykole, Glykol-Wasser-Lösungen, Frostschutzmittel, Solarflüssigkeiten, Kühlsolen, Kälte- und Wärmeträger) an. Verschüttete oder ausgelaufene Flüssigkeit mit z. B. Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder oder Sägemehl aufnehmen und vorschriftsmäßig beseitigen.
Privatleute können die Glykol/Wassergemische und auch noch nicht verbrauchte Frostschutzmittel in begrenzten Mengen bei den Wertstoffhöfen bzw. Recyclingstationen sowie Wertstoffsammelstellen (Schadstoffmobile) abgeben werden. Die Entsorgung in üblichen Mengen (bis 20 kg) ist dabei entgeltfrei.
Ein Propylenglykol-Gemisch der Wassergefährdungsklasse WGK 1 (WGK 1 - schwach wassergefährdend) kann biologisch abbaubar sein und darf dann im öffentlichen Abwassernetz entsorgt werden.