Neben der Erstellung eines Werks und der Vergütung ist die Abnahme eine der drei Hauptpflichten im Rahmen eines Werk- oder Bauvertrag. Diese Pflicht trifft allerdings nur den Auftraggeber, der die Bauleistung des Auftragnehmers abnehmen muss, wenn sie abnahmefähig ist und der Auftragnehmer dazu aufgefordert hat. Wenn der Aufftragnehmer (AN) sein Gewerk vertragsgemäß hergestellt hat, dann ist der Auftraggeber (AG) verpflichtet, das Gewerk abzunehmen. Eine Abnahme ist die Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung. Also der AG erklärt sich Einverstanden mit dem Werk. Beanstandungen werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch fällig und der AN kann die Bezahlung vom AG verlangen.
Außerdem beginnt mit der Abnahme die Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftungspflicht).
Ein Problem kann die Vergütung einer Werkleistung sein. In vielen Gewerken ist es üblich, dass vorab nicht über den Preis gesprochen wird. So wird z. B. Handwerker gerufen, dieser erledigt seine Arbeit und rechnet danach ab. Da es für Handwerker keine gesetzliche Gebührenordnung gibt, kann der Werklohn grundsätzlich vom Handwerker frei festgelegt werden. Wurde aber vor der Arbeit kein Preis festgelegt, kann der Handwerker nur die Vergütung verlangen, die ortsüblich ist. Was im Streitfall "ortsüblich" ist, kann oft nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Also ist es für beide Seiten sinnvoll, einen Kostenvoranschlag zu machen oder die Preise schriftlich festzulegen.
Erst wenn der AN seine Leistung vollständig erbracht und der AG die Arbeit abgenommen hat, kann der AN sein Geld verlangen. Dies nennt man die Vorleistungspflicht des AN’s. Da aber der AN das Material beschaffen und einbauen muss, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit Abschlagsrechnungen zu stellen, vorgesehen.
Der Begriff einer Abnahme ist im Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) und im Baurecht (VOB/B+C) beschrieben. Nach dem BGB ist eine bestimmte Form für die Abnahme ist nicht erforderlich, hier reicht eine formlose Zustimmung des Auftraggebers. Wenn es aber zu Reklamationen kommt, dann muss die Abnahme beweisbar sein. Dewegen sollte immer ein detailliertes Abnahmeprotokoll angefertigt werden, das vom Auftraggeber unterschrieben werden muss.
Die VOB sieht eine spezielle Abnahme vor, die nach der Fertigstellung einer Bauleistung nach der VOB Teil C inform einer Abnahmeprüfung der erstellten Leistung durchzuführen ist. Am Ende der Prüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen und vom Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) zu unterschreiben. Als bester Zeitpunkt der Erstellung dieses Protokolls bietet sich z. B. die Inbetriebnahme einer Anlage an.
Diese Abnahme ist spätestens 12 Werktage nach der Fertigstellung durchzuführen. Danach geht die Gefahr an den Auftraggeber über (BGB § 644). Deshalb sind alle vertraglichen und technischen Vorgaben zu prüfen und schriftlich nachzuweisen.
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen (z. B. Einzug in ein EFH), so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Aber die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme (§ 12 VOB/B).
Zur Abnahme muss der Auftraggeber rechtzeitig eingeladen werden. Natürlich muss der Einladungszeitraum angemesssen sein und bestätigt werden. Erscheint der Auftraggeber nicht zu dem gesetzten Termin, so gilt die Anlage als vertragsgerecht erstellt und die Gefahr geht auf den AG über.
Damit die Abnahmeinhalte vollständig sind, bieten die Fachverbände oder Innungen, aber auch die Systemhersteller, Vordrucke an, die den vollen Umfang der jeweiligen Leistungen übersichtlich beinhalten.
Eine Abnahme hat folgende Rechtsfolgen
- nach dem BGB-Recht wird die Bezahlung fällig
- nach dem VOB/B-Bauvertrag ist die Abnahme eine der Voraussetzungen für die später eintretende Fälligkeit des Werklohns
- Beginn der Gewährleistung (§ 634 BGB)
- Beginn der Verjährung (§ 634a BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B)
- Beginn der Verzinsungspflicht
- die Beweislast für Mängel geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über