Ein Dachboden ohne eine gute Dämmung des Dachbodens und der Treppenluke (Bodentreppe) kann zu einem richtigen Energiefresser werden, denn ohne solch eine Wärmedämmung wird der ungenutzte Dachraum ständig mitgeheizt. Das gilt eingeschränkt auch, wenn das Dach gedämmt ist. Die Dachbodendämmung ist eine der rentabelsten Sanierungsmaßnahmen überhaupt und kann leicht vom Hausbesitzer selbst eingebaut werden. Die Bodendämmung der obersten Geschoßdecke lässt sich als Geschoßdecken-, Aufdecken-, Zwischendecken- oder Unterdeckendämmung realisieren. Die Materialien der Bodendämmung sind Glas- oder Steinwolle und Gipsfaser.
Soll die Dachbodendämmung, begehbar sein, erfordert die Verlegung als Aufdeckendämmung druckbelastbarer Materialien. Dazu eignen sich Steinwolle-, Styropor- oder Hartschaum-Platten.
Wird der Dachboden nicht als Wohnraum genutzt, so ist die Dämmung der obersten Geschoßdecke bei der Dachsanierung die kostengünstigste Variante. Mit der Dachbodendämmung, auch nicht belastbar, tragen Hausbesitzer der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Rechnung, welche eine Wärmedämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches seit 2009 vorsieht. Bei nicht begehbaren aber zugänglichen obersten Geschossdecken beheizter Räume darf der U-Wert nach der Sanierung 0,24 W/(m2·K) nicht überschreiten. Das erreicht man in der Regel mit einer Dämmstoffdicke von 140 mm (WLG 035) oder 160 mm (WLG 040). Die Mindestanforderung bei KfW-Förderung > 180 mm WLG 035, 200 mm WLG 040 (Stand 10/09).
Die Nachrüstpflicht greift nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, oder wenn das Dach gedämmt ist. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken aller Gebäudealtersklassen gegeben und auch Decken in Massivbauweise ab Baualtersklasse 1969 erfüllen diesen Wert. Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung sind auch selbst genutzte Häuser mit max. zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderlichen Dämmmaßnahmen durchzuführen.
Begehbare Decken werden mit Deckendämmplatten aus Mineralwolle oder Hartschaum hergestellt. Der Vorteil bei zweilagiger Verlegung reduziert eventuelle Wärmebrücken erheblich. Auf diese Dämmung wird ein begehbarer Belage eingebracht. Dieser kann aus Holzspanplatten V100 oder Gipsfaserplatten (vorbeugender Brandschutz) bestehen. Die Dämmung der obersten Geschossdecke kann auch zweilagig mit Exporit EPS oder Styrodur® erfolgen.
Nicht begehbare Decken in selten begangenen Dachgeschossen werden einfach mit Deckenfilze dicht auf Stoß ausgerollt. Ein zusätzliches Vlies schützt den Filz vor Beschädigungen. Hier kann aber ein Gehstreifen notwendig werden, der dann so ausgeführt wird, wie es bei begehbaren Decken üblich ist.
Bei beiden Verlegearten ist auf einen ausreichenden Diffusionswiderstand der Deckenkonstruktion zu achten, um Tauwasser- bzw. Schimmelbildung zu vermeiden. Besonders bei Holzbalkendecken ist in der Regel der Einbau einer Dampfbremsfolie notwendig, bei massiven Betondecken ist eine zusätzliche Dampfbremse meistens nicht notwendig.