Der Begriff "
Bivalente bzw. Multivalente Heizung" wurde durch das Modewort "
Hybridheizung" ersetzt. Letztendlich sind diese Anlagen eine
Kombination verschiedener Systeme. Wobei es sich hier in den meisten Fällen herkömmliche
Brennstoffarten (
Heizöl EL,
Erdgas) und erneuerbaren
Energien (Holz, Solar, Erdwärme, Windkraft) handelt.
Folgende Systeme können miteinander kombiniert werde
In jedem Fall ist ein Pufferspeicher erforderlich, der dann die Heizungsanlage und die Trinkwassererwärmung mit Wärme versorgt.
Ein Vorteil der Hybrid-Heizung ist, dass sie problemlos schrittweise umgesetzt werden kann: In vielen Häusern ist schon ein Öl- oder Gas-Brennwertkessel eingebaut. Im nächsten Schritt können eine oder mehrere der o. g. Systeme hinzugefügt werden.
Eigentümer von Neubauten müssen das Heizungssystem im unterschiedlichen Umfang aus erneuerbaren
Energien zu decken Die
Nutzungspflicht nach dem
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) einzuhalten. Der
Energiebedarf ist anhand der gleichen
Vorschriften, die auch der
Energieeinsparverordnung (EnEV) zugrundliegen, einzuhalten. Als erneuerbare
Energien im Sinne des
Gesetzes gelten die
Geothermie, Umweltwärme, solare Strahlungsenergie und Biomasse.
Bei Verwendung dieser Energien muss deren Anteil am Gesamtverbrauch mindestens betragen:
- Solare Strahlungsenergie: 15 % (aus Vereinfachungsgründen muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Fläche der montierten Solarkollektoren mindestens 4 % der Nutzfläche, bei Mehrfamlienhäusern entsprechend 3 % betragen)
- Biomasse: 50 % bei der Verwendung von flüssiger oder fester Biomasse (Bioöl oder Holzpellets, Scheitholz) und 30 % bei der Verwendung von Biogas
- Geothermie und Umweltwärme: 50 % (z.B. Wärmepumpen).
Die Bundesländer können den Anteil der erneuerbare Energien höher einstufen und gesetzlich festlegen.