Im Entwurf der Warmwasser-
Fußbodenheizungsnorm
DIN 4725, Ausgabe Februar 1990, fand man im Teil 4 unter 5.2. „Aufheizen“ folgende Angaben:
„
Aufheizen“
Alle
Estriche müssen vor dem Verlegen von Oberbodenbelägen aufgeheizt werden. Das Aufheizen soll bei
Zementestrichen frühestens nach 21 Tagen und bei Anhydritestrichen nach Angaben des Herstellers frühestens nach 7 Tagen erfolgen. Das erste Aufheizen beginnt mit einer
Vorlauftemperatur von 15 K über Raumtemperatur, mindestens jedoch bei 20 °C. Eine weitere Erhöhung der
Vorlauftemperatur um 15 K kann nach 3 Tagen erfolgen. Die maximale
Vorlauftemperatur darf frühestens nach 7 Tagen eingestellt werden. Diese
Vorlauftemperatur muss solange aufrecht erhalten bleiben, bis die Ausgleichsfeuchten nach Tabelle 2 erreicht sind. Zur Messung der Ausgleichsfeuchten sind in der Heizfläche geeignete Stellen auszuweisen. Es ist eine Messstelle je 100 m
2, mindestens jedoch eine Messstelle je Wohnung vorzusehen. Die in Tabelle angegebenen Ausgleichsfeuchten gelten für die Messung mit dem CM-Gerät. Während die Ausführungen der Merkblätter des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes auf keine Restfeuchtigkeitswerte verweisen, enthielt der Entwurf der
DIN 4725 Teil 4 erstmals Angaben über die zulässige Ausgleichsfeuchte. Diese scheint insofern sinnvoll, da nicht immer sichergestellt ist, dass trotz Einhaltung des Aufheizvorganges der Grenzwert für die Ausgleichsfeuchte erreicht wird. In welchem Umfang durch den Aufheizungsprozess die Feuchtigkeit „herausgetrieben“ werden kann, hängt nicht allein vom Feuchtegehalt, sondern vielmehr von der Art des
Estrichs, seinen Bestandteilen, der Dicke, den Umgebungstemperaturen bis zum Beginn der Aufheizung und der Höhenlage der Heizrohre im
Estrich ab. Wird nach dem ersten Aufheizvorgang die in den vorgenannten Teilen angegebene Ausgleichsfeuchte nicht erreicht, so ist unter Umständen ein zweiter Aufheizvorgang erforderlich. In einem ausländischen Normenentwurf wurde sogar noch festgehalten, dass bei der Ermittlung der Mindest erhärtungszeit Tage mit einer mittleren Raumtemperatur ab 12 °C voll und Tage mit einer mittleren Raumtemperatur zwischen 5 und + 12 °C nur mit 0,8 Tagen in
Rechnung gestellt werden dürfen. Dieses ist verständlich, weil in der Aushärtezeit der ersten 21 Tage, natürlich bei höheren Umgebungstemperaturen, eine frühere Reife erzielt wird als bei niedrigen.
Nach dem beschriebenen Aufheizvorgang, Funktions heizen genannt, ist noch nicht sichergestellt, dass der
Estrich für den aufzubringenden
Bodenbelag die vorgeschriebene Restfeuchte erreicht hat. Unter Umständen ist ein weiterer Aufheizvorgang, belegreif heizen, er forderlich. Die Tabelle 21.1. enthält Richtwerte für die max. Feuchtigkeitsgehalte von
Estrichen für Belege reife von
Bodenbelägen.
Für die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bezüglich der Restfeuchte im
Estrich ist stets der Bodenleger verantwortlich. Er muss sich vor Beginn seiner Arbeiten immer erst vergewissern, ob vorschriftsmäßig aufgeheizt wurde und der
Estrich verlegereif ist. Da der Heizungsbauer die Anlage ohnehin in Betrieb setzen muss, sollte er auch das
Funktionsheizen nach
DIN EN 1264 Teil 4 vornehmen.
Grenzt die
Fußbodenheizung an Erdreich an und wurde keine ausreichende Sperre nach
DIN 18195 gegen aufsteigende Feuchtigkeit eingebaut, so kann sich trotz Aufheizung zu einem späteren Zeitpunkt erneut Feuchtigkeit im
Estrich ansammeln und nach Wiederaufnahme des Heizbetriebes eine
Estrichverkrümmung ergeben. Das Gleiche gilt für
Estriche, die nicht unmittelbar nach Beendigung der Aufheizung und anschließender Abkühlung belegt werden. In Neubauten ist reichlich Feuchtigkeit vorhanden, die dann während der Liegezeit erneut in den
Estrich eindringen kann.